Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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insb. Informations-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten (§§ 630c, 630e–630g) bestimmt. Ebenso wurde die bereits aus deliktischen Gründen zur Rechtfertigung von Eingriffen erforderliche Einwilligung als Nebenpflicht aufgestellt (§ 630d) und Beweislastfragen bei Behandlungsfehlern (vgl. § 630h) geregelt.

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      § 630b begründet schon im Hinblick auf die dem Patienten günstigere Haftung bei Werkmängeln keinen schuldrechtlichen Typenzwang, wonach ein Behandlungswerkvertrag (etwa über einen beherrschbaren prothetischen Erfolg) ausgeschlossen wäre. Umgekehrt besteht damit auch das für sog. höhere Dienste geltende jederzeitige Kündigungsrecht des Patienten (§§ 630b i.V.m. 627 Abs. 1) nicht in allen Fällen zwingend, sondern nur, wo der Behandler kein (stückkostenbezogenes) Investierungsrisiko trägt, das über die Teilvergütung nach § 628 Abs. 1 nicht ausgeglichen werden könnte (ein solches Investierungsrisiko besteht aber z.B. für Radionuklide mit kurzer Halbwertszeit für die nuklearmedizinische Bildgebung).

      Über § 630b gilt auch der Grundsatz der höchstpersönlichen Pflicht zur Leistungserbringung (§ 613). Allerdings ist der in §§ 630a ff. genannte „Behandler“ der Vertragspartner des Patienten (also meist eine Gemeinschaftspraxis GbR, ein Medizinisches Versorgungszentrum GmbH oder ein Krankenhaus als Aktiengesellschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts). Vom „Behandler“ ist daher meist der tatsächlich behandelnde Arzt zu unterscheiden, wobei letzterer im Behandlungsvertrag durchaus bestimmt werden kann als sog. Wahlarzt. Bei Beauftragung von Gemeinschaftspraxen in der Rechtsform einer GbR nach § 705 sind regelmäßig, aber nicht notwendig (arg. e. § 8 Abs. 2 PartG), alle Gesellschafter zur Behandlung berechtigt und verpflichtet.

      Der Einschaltung von Erfüllungsgehilfen (vgl. § 278) steht die Höchstpersönlichkeit von vornherein nicht entgegen.

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung › V. Werkvertrag

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      Werkvertrag ist der gegenseitige Vertrag, durch den sich ein „Unternehmer“ dem „Besteller“ zur Herstellung eines bestimmten Arbeitsergebnisses gegen die vereinbarte Vergütung verpflichtet (§ 631 Abs. 1). Geschuldet ist hier der in einem Ergebnis manifestierte Arbeitswert, nicht die Arbeit als solche.

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      Der Werkvertrag zielt auf den Absatz von Arbeitsprodukten körperlicher und nicht körperlicher Art. Je nach Gegenstand der Vereinbarung tritt mehr das Element des Warenumsatzes eines herzustellenden Produkts (Werklieferungsvertrag mit Parallelen zum Kaufrecht) hervor oder aber der Leistungsaspekt mit persönlichem Einsatz (so etwa beim Arzt, Architekten und Künstler). Hierdurch besteht die Notwendigkeit zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag, Kauf- und Dienstvertrag.

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      Unterschiedliche Bestimmungen enthält das BGB nur zur Abgrenzung des Werklieferungsvertrags (§ 650 n.F.) und des (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675).

      Ist eine „Lieferung“ des Unternehmers Gegenstand der Bestellung, handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag (§ 650 n.F.), auf den Kaufrecht anzuwenden ist; das ist regelmäßig der Fall, wenn das Bestellte vom Unternehmer aus seinem eigenen oder aus selbstbeschafftem Material gefertigt und daher dem Besteller übereignet werden muss; diese Leistung bleibt dem Werkvertrag allerdings teilweise unterstellt, wenn sie die Anfertigung von Einzelstücken als Speziesschuld betrifft (Sonderanfertigung; nicht vertretbare Sachen, vgl. umgekehrt § 91), vgl. § 650 S. 3: „(…)§§ 642, 643, 645, 648 und 649 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Abnahme der nach den §§ 446 und 447 maßgebliche Zeitpunkt tritt“. Werkvertrag ist daher die Herstellung ohne Lieferung, meist weil das bestellte Arbeitsergebnis aus dem Material des Bestellers erfolgt; überdies sofern der Arbeitswert gar nicht in ein sächlich-gegenständliches Produkt mündet (auch die professionelle Aufführung eines Konzerts ist Werkvertrag).

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      Abzugrenzen sind Kauf-, Werk- und Werklieferungsverhältnis. Die Bestellung von Waren ab Lager ist ein reines Umsatzgeschäft, gerichtet auf die Lieferung und Übereignung, und damit Kauf. Gleiches gilt, wenn der Gegenstand zwar nicht vorrätig ist, jedoch nicht eigens für den Besteller (Käufer), sondern ohnehin produziert wird, also keine spezifische Herstellungspflicht bestehen soll (z.B. Exemplar eines Buches der anstehenden Neuauflage, einer Kiste Wein aus der Ernte des folgenden Jahres, des ersten oder nächsten Fohlens einer Stute etc.). Um einen reinen Kaufcharakter handelt es sich auch, wenn Gegenstand des Umsatzgeschäftes neue serienmäßig hergestellte Waren sind, die entsprechend der Kundenspezifizierung lediglich nach Katalog gefertigt werden (z.B. Neuwagenkauf eines Pkw mit optionaler Wahl von Motorisierung, Lackierung, Innenausstattung etc.).

      Hingegen ist die Bestellung individuell zu fertigender, also nicht vertretbarer beweglicher Sachen Werklieferungsvertrag mit abgeschwächtem Kaufcharakter, vgl. § 650 S. 3 (so die Herstellung einer kundenspezifischen Maschine, eines Maßanzugs durch einen Schneider oder die Bestellung einer anzumessenden Prothese). Das Interesse des Bestellers geht bei diesen Vertragstypen stets und ganz wesentlich jedenfalls auch auf die Lieferung und Übereignung des Vertragsgegenstands. Allenfalls hat die Mitwirkungshandlung des Bestellers im Rahmen seiner Wahlmöglichkeiten werkvertraglichen Charakter.

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