Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Soweit Arbeitnehmer Schäden verursachen, sind sie neben direkten Ansprüchen des Geschädigten aus Delikt (vgl. §§ 823, 826) ggf. auch vertraglichen Haftungs- und Regressansprüchen ihres Arbeitgebers (als direkt Geschädigtem bzw. als einem dritten Geschädigtem aus Vertrag, § 31 oder § 831 Verantwortlichem) auf Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 619a ausgesetzt, soweit der Haftungsfall aus einer Pflichtverletzung aus dem Arbeitsverhältnis resultiert, die der Arbeitnehmer nachweislich (§ 280 Abs. 1 S. 2 gilt über § 619a im Dienst- und Arbeitsrecht nicht) zu vertreten hat (§ 276). Bei der vertraglichen wie der deliktischen Arbeitnehmerhaftung greifen allerdings besondere Haftungsmilderungen in entsprechender Anwendung des § 254. Dieser sog. innerbetriebliche Schadensausgleich ist vom Gedanken der Verantwortung des Arbeitgebers für die Organisation des Betriebes und die Gestaltung der Arbeitsbedingungen sowie des darin liegenden Betriebsrisikos beherrscht.

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      Die konkrete Verteilung des Schadens zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist anhand einer Abwägung zu ermitteln, für die das maßgebliche Kriterium der Grad des Verschuldens ist, das dem Arbeitnehmer zur Last fällt. Bei Vorsatz hat der Arbeitnehmer den Schaden stets, bei grober Fahrlässigkeit i.d.R. allein zu tragen, bei leichter Fahrlässigkeit trägt ihn in voller Höhe der Arbeitgeber; bei normaler bzw. mittlerer Fahrlässigkeit führt der innerbetriebliche Schadensaugleich zur anteilmäßigen Haftung des Arbeitnehmers.

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      Zur persönlichen Fürsorgepflicht gehört auch die Beschäftigungspflicht während der Dauer des Dienstverhältnisses. Eine Freistellung von der Arbeit (unter Beibehaltung der Bezüge) ist deshalb nur zulässig, wenn eine Interessenabwägung die überwiegende Unzumutbarkeit für den Arbeitgeber gegenüber den persönlichen und beruflichen Interessen des Mitarbeiters an der tatsächlichen Beschäftigung ergibt.

      Die Beschäftigungspflicht geht dabei über die Tragung des Entgeltrisikos beim Annahmeverzug hinaus und erhält dem Dienstverpflichteten jenseits der Vergütung auch den beruflichen und sozialen Achtungsanspruch aus der Arbeit.

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      Das Dienstverhältnis ist ein Dauerschuldverhältnis und endet automatisch mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist (§ 620 Abs. 1), ansonsten mit Erledigung der Aufgabe, zum Zweck deren Erledigung es eigegangen war (§ 620 Abs. 2 HS. 1), aufgrund des höchstpersönlichen Charakters der Dienstverpflichtung auch mit dem Tod des Arbeitnehmers (vgl. § 613 S. 1), im Übrigen und regelmäßig aber durch ordentliche Kündigung (§ 620 Abs. 2 HS. 2).

      Das Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters führt nur dann zu einem automatischen Ende des Arbeitsverhältnisses, wenn eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag (oder einem einschlägigen Tarifvertrag) vereinbart wurde. Ansonsten liegt die Entscheidung beim Arbeitnehmer, ob und wie lange er zusätzlich zu seinem Rentenanspruch weiterarbeiten und Gehalt beziehen oder lieber kündigen will. Der Arbeitgeber hat darauf bezogen kein Kündigungsrecht (vgl. BAG NJW 2016, 268).

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      Während einer vereinbarten Probezeit ist beiderseits eine jederzeitige Kündigung mit eine Frist von zwei Wochen möglich (§ 622 Abs. 3). Letzteres aber nur bei unbefristeter Probezeit, die auf längstens sechs Monate vereinbart werden darf und dann automatisch in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergeht. Ist die Probezeit als befristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, endet dieses Probearbeitsverhältnis mit Fristablauf, ohne dass eine ordentliche Kündigung auf einen früheren Zeitpunkt möglich wäre (§ 620 Abs. 1, 2 gilt dann auch hierfür).

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