Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen. Christoph Hillebrand

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Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen - Christoph Hillebrand C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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sind kein gesetzliches Pfandrecht (vgl. §§ 1204 ff.) mit einem Geldpfand zur Sicherung des Rückgabe- oder Rückübereignungsanspruchs des Getränkelieferanten auf die Flaschen, sonst müsste der konkrete Pfandgläubiger die individualisierten Pfandmünzen und nicht nur deren Wert zurückgeben, was in jeder Hinsicht nicht gewollt sein kann; eine unentgeltliche Leihe bezüglich der Flaschen liegt umgekehrt nicht im Interesse des Kunden, der für Verschlechterungen haftete. Vielmehr handelt es sich bezüglich einer Rückgabepflicht der Verpackung um eine kaufrechtliche Nebenabrede: Bei besonders wertvollen Transportverpackungen, etwa Palletten, die dem Kunden zudem nur zu Besitz überlassen werden, besteht eine schuld- und sachenrechtliche Rückgabepflicht; bei „Pfandflaschen“ im Massengeschäft erfolgt dagegen eine Übereignung an den Kunden, verbunden mit der Abrede, sie zu einem Betrag in Höhe des „Flaschenpfands“ selbst oder durch entsprechend ausgelobte Rücknahmestellen zurück zu erwerben.[128]

      201

      Die Leihe ist ein zweiseitiges Schuldverhältnis mit nur einer Hauptpflicht, nämlich auf Gestattung des Gebrauchs für die vereinbarte Zeit oder bis zur wirksamen Kündigung (§§ 598, 604 Abs. 3). Leihe ist damit die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung allein im Interesse des Entleihers (umgekehrte Interessenlage zur Verwahrung, vgl. §§ 688, 700).

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      Leihe bewirkt keinerlei Sachenrechtserwerb, insb. ist sie nicht auf Übertragung des Eigentums gerichtet. Es wechselt nur der unmittelbare Besitz (vgl. § 868). Das Leihverhältnis kommt aber nicht erst mit der Hingabe der Sache, sondern mit der Vereinbarung hierüber zustande (Konsensualvertrag), was nicht ausschließt, dass die Vereinbarung gerade mit und in der Hingabe der Sache getroffen wird (sog. Handleihe). Je danach ist die Klage aus dem Leihverhältnis auf „Gestattung“ des Gebrauchs und ggf. „Überlassung“ der Sache gerichtet. Die Formulierung in § 598 ist noch an der Realvertragstheorie ausgerichtet.

      Aus der einseitigen Interessenlage zugunsten des Entleihers folgen dessen Obhutspflichten als Nebenleistungspflichten. Diese sind auf Erhaltung der Leihsache (§ 601), ihren schonenden und nur vertragsmäßigen Gebrauch (§§ 602 f.) und auf ihre termingemäße Rückgabe (§ 604) gerichtet.

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      Der Entleiher trägt das volle Erhaltungsrisiko und hat für erforderliche Kosten aufzukommen (§ 601). Als Folge der Unentgeltlichkeit leistet der Verleiher keine Mängelgewähr, vielmehr trifft ihn (wie einen Schenker) lediglich eine Schadenshaftung und zwar auch nur für arglistig verschwiegene Fehler (§ 600) und bei Leistungsstörungen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 599 i.V.m. §§ 276, 278).

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      Zu weiteren Verwendungen über die Erhaltungskosten hinaus ist der Entleiher aufgrund seiner Obhutspflicht im Interesse des Verleihers verpflichtet, wenn Eile geboten ist (etwa bei Unglücksfällen). Seine Erstattungsansprüche richten sich dann nach denen eines Geschäftsführers ohne Auftrag (§§ 601 Abs. 2, 683). Anders als dem Mieter (vgl. § 570) steht dem Entleiher wegen des Verwendungsersatzes ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273) zu. Verschlechterungen der geliehenen Sache durch den vertragsmäßigen Gebrauch hat der Entleiher nicht zu verantworten (§ 602); im Übrigen haftet er für jedes Verschulden (nicht aber für Zufall). Die kurze Verjährung der Ersatzansprüche des Verleihers wegen Verschlechterung der Sache einerseits und des Entleihers auf Verwendungsersatz andererseits (§ 606) entsprechen der Regelung im Mietrecht (vgl. § 548) und sollen schnell Klarheit schaffen.

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      Dem unentgeltlichen und altruistischen Charakter der Leihe entspricht das jederzeitige Kündigungs- und Rückforderungsrecht des Verleihers bei unvorhergesehenem Eigenbedarf (§ 605 Nr. 1). Bei nicht festgelegter Leihdauer kann der Verleiher die Sache zurückfordern, wenn ihr vorausgesetzter Gebrauch beendet ist oder beendet sein könnte (§ 604 Abs. 2). Ist kein bestimmter Gebrauchszweck vereinbart, ist die Sache jederzeit zurückforderbar (§ 604 Abs. 3). Dieser vertragliche Rückgabeanspruch wirkt auch gegen einen Dritten, dem der Entleiher den Gebrauch berechtigt oder unberechtigt überlassen hatte, ohne dass der Dritte ansonsten durch den Vertrag gebunden wäre (§ 604 Abs. 4, vgl. auch zur Miete § 546 Abs. 2).

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      Die gesetzliche Terminologie in § 604 ist dabei uneinheitlich, weil es sich nur in § 604 Abs. 1 um die bloße Rückgabe nach Ende der Leihzeit handelt, in den Fällen der §§ 604 Abs. 2, Abs. 3 und 605 handelt es sich vielmehr um ein Kündigungsrecht des Verleihers als Beendigungstatbestand und erst nachfolgend auch um die Rückgabepflicht. Die Verjährungsvorschrift des § 604 Abs. 5 ist deshalb überflüssig.

      § 2 Vertragsordnung des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts › D. Verträge auf Arbeitsleistung und Herstellung

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      Die Arbeitsleistung ist in irgendeiner Form Grundlage nahezu aller Rechtsverhältnisse. Wenn in den Umsatzverträgen (Kauf etc.) hauptsächlich eine Ware geschuldet wird, so ist diese zumeist jedenfalls auch ein Produkt einer Arbeitsleistung. Die Produktion selbst und mithin das darin liegende Risiko ist jedoch nicht Gegenstand dieser Schuldverhältnisse und damit niemals rechtliche Verantwortlichkeit etwa von Verkäufer oder Käufer. Im Dienstvertrag und im Werkvertrag ist die Arbeitsleistung dagegen unmittelbarer Leistungsgegenstand. Im Dienstvertrag wird der Arbeitseinsatz als solcher entgolten (§ 611), im Werkvertrag der Arbeitserfolg, der in der „Herstellung oder Veränderung einer Sache“ bestehen kann oder auch ein anderer „durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg“ sein kann (§ 631).

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      Im Dienst- und Werkvertrag wird nicht die Verschaffung oder Überlassung bestimmter durch den Produktionsprozess hervorgebrachter Güter versprochen, sondern der Einsatz der gesamten zu der geforderten Arbeitsleistung benötigten körperlichen und geistigen Kräfte, seien es handwerkliche, wissenschaftliche, künstlerische Fertigkeiten oder ggf. auch innere Einstellungen. Die Arbeitsleistung ist über ihre mechanische Seite hinaus Gegenstand dieser Schuldverhältnisse in Form einer Persönlichkeitsbindung.

      Die Persönlichkeitsbindung ist je nach Leistungsinhalt unterschiedlich stark. Entscheidend ist weniger, ob die Vertragspflicht mehr auf die Arbeitsleistung als solche oder den Arbeitserfolg gerichtet ist, sondern die Art und Weise der geschuldeten Erbringung und des Gegenstands der Leistung. Sie zeigt sich allgemein in der „Höchstpersönlichkeit“ jeder Dienstleistung (§ 613, beim Auftrag § 664 Abs. 1 S. 1) und ist auch beim Werkvertrag offensichtlich, wenn es etwa beim Operationsvertrag um Einsatzbereitschaft und Vertrauen geht.

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      Dem BGB liegt dabei die Vorstellung zugrunde, dass entweder die Arbeitskraft (Dienstvertrag) oder ihr Wert (Werkvertrag) gedungen, also gegen Entgelt „gemietet“ werden. Dienstvertrag und Werkvertrag sind unabhängig von der Persönlichkeitsbindung

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