Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherhheitslage der deutschen Wirtschaft und Wirtschaftskriminalität 2009 – Sicherheitslage in deutschen Großunternehmen.

       [3]

      Vgl. z. B. http://www.weka-personal.ch/aktuell-view.cfm?nr-aktuell=270 oder http://www.foerderland.de/419+M55ab4636a16.0.html.

       [4]

      Schünemann in: Deutsche Wiedervereinigung (I), S. 129 (129).

       [5]

      Siehe hierzu schon die Stellungnahme der Bundesregierung in BT-Drucks.: 13/11425 v. 9.9.1998: „Die Bundesregierung hat zur Erhebung rechtstatsächlicher Angaben über die Verstrickung und Beteiligung juristischer Personen und Personenvereinigungen an Straftaten die Länder um Mitteilung dort vorliegender Erkenntnisse gebeten. Diese haben jedoch übereinstimmend erklärt, daß sie nicht in der Lage seien, entsprechende empirische Daten mit einem Anspruch auf annähernde Vollständigkeit zu ermitteln. Statistische Erhebungen zur „Unternehmenskriminalität“, d. h. zu staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und zu gerichtlichen Strafverfahren nach den in der Großen Anfrage aufgeführten Kriterien, würden nicht geführt. Einschlägige Verfahren würden zudem weder differenziert in Registern erfaßt noch seien sie bislang allgemein nach den Kriterien der Begehung einer Straftat für ein Unternehmen oder in dessen Interesse ausgewertet worden“. Ähnlich der Eindruck von Hefendehl MschrKrim 2003, 27. Der Umstand, dass es keine verlässlichen oder repräsentativen Untersuchungen explizit zur Unternehmenskriminalität gibt, ist auch darauf zurückzuführen, dass schon die Strafverfolgung große Schwierigkeiten bereitet und somit einer ernsthaften empirischen Erforschung des Phänomens von Anfang an Datenmaterial fehlt. Die Dunkelfeldforschung ist bei sich verflüchtigender Opfereigenschaft und immateriellen Schäden fast unmöglich. Nun erschien 2010 die qualitative Untersuchung Boers/Nelles/Theile Wirtschaftskriminalität und die Privatisierung der DDR-Betriebe, auf die im Folgenden eingegangen werden wird.

       [6]

      Hier wäre u. a. an Tatbestände wie Diebstahl von Unternehmenseigentum, Unterschlagungsdelikte u. Ä. zu denken.

       [7]

      Die These der kriminogenen Wirkung der bloßen Verbandszugehörigkeit wurde erstmals von Busch aufgestellt. Er behauptete, die Verbandsfunktionäre, die strafbare Handlungen begehen, täten dies in aller Regel zur Förderung von Verbandszwecken und fühlten sich damit im Dienste überpersönlicher Interessen. Dies sei auch der Grund, warum die persönliche Strafdrohung keine Wirkung mehr entfalte. Der einzelne fühle sich der Verbandsgemeinschaft tiefer verpflichtet als der staatlichen Gemeinschaft, zu der er ein weniger enges Verhältnis habe. Vgl. Busch Grundfragen, S. 98 ff.; siehe auch Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 18.

       [8]

      Zu beiden Begriffen Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 18, 23.

       [9]

      „Bemerkenswert ist, dass deutsche Unternehmen das Kriminalitätsrisiko bei Entscheidungen über Auslandsinvestitionen im internationalen Vergleich deutlich seltener berücksichtigen.“ Siehe Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2007 – Sicherheitslage der deutschen Wirtschaft, S. 4, 10.

       [10]

      Bussmann/Nestler/Salvenmoser Wirtschaftskriminalität 2009, S. 20.

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