Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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eines Kreditkunden, der zu Anfang auch nicht nur eine Bearbeitungsgebühr an die Bank zahlt, sondern auch erhebliche Notar- und Grundbuchgebühren für die Eintragung von Grundpfandrechten bezahlt und daher gerade nicht einfach zu einer anderen Kreditbank wechseln kann; Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (139, 145).

      Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität › C. „Unternehmenskriminalität“ – Konstruktion eines Begriffs

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      Anmerkungen

       [1]

      Im früheren deutschen Schrifttum findet sich häufig der Begriff „Verbandskriminalität“, der nach Busch die kriminelle Handlung eines als Verbandsvertreter Handelnden bezeichnet, in der Absicht die Interessen des Verbandes zu wahren und dies unter Ausnutzung der Verbandsmacht. Siehe hierzu Busch Grundfragen, S. 206 und ausführlich Müller Die Stellung der juristischen Person im Ordnungswidrigkeitenrecht, S. 4 ff. Im Kern sich anschließend, jedoch etwas differenzierter, versteht Schmitt unter Verbandskriminalität „die Summe der Individualdelikte, die von Tätern im Verbandsbereich unter Ausnutzung der Verbandsmacht im Interesse des Verbands begangen werden, sofern diese Delikte nicht aus dem Rahmen der Verbandstätigkeit fallen“; Schmitt Strafrechtliche Maßnahmen gegen Verbände, S. 137.

       [2]

      Vgl. diesbezüglich auch die Beobachtungen von Schroth Unternehmen als Normadressaten, S. 6. Im Zusammenhang mit der Kriminalität von Führungskräften vgl. Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 5 und Schünemann wistra 1982, 41 (41 ff.) Zum Begriff im Allgemeinen Kaiser Kriminologie, S. 772 ff. und Tiedemann in: Multinationale Unternehmen und Strafrecht, S. 1 (3), sowie unter der Bezeichnung Corporate Crime: Clinard Corporate ethics and crime, S. 12 m. w. N.

       [3]

      Vgl. beispielsweise die empirischen Erkenntnisse ab Rn. 66.

       [4]

      So beispielsweise der Entschließungsantrag des Landes Hessen (BR-Drucks. 690/98 unter I), das sich auf eine Untersuchung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht aus dem Jahr 1984 beruft. Dies ist jedoch ein Fehlzitat, vgl. Liebl Erfassung von Wirtschaftsstraftaten, S. 135. Hierauf macht König in: Verbandsstrafe, S. 39 (46) aufmerksam und weist auf die zurückhaltendere Formulierung der „im Zusammenhang mit dem Unternehmen begangenen Straftaten“ in der Untersuchung des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht aus dem Jahr 1984 hin. Dies entspricht auch dem Begriffsverständnis Schünemanns: er stellt auf strafwürdige Sachverhalte, die im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit auftreten; vgl. nur Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 5 ff. m. w. N. Er legt einen gänzlich anderen, nämlich nicht-individuellen, Schwerpunkt in seiner Definition von Unternehmenskriminalität, die nicht durch die Ausnutzung der Verbandsmacht seitens des Täters, sondern umgekehrt durch die Beeinflussung des Täters seitens der Verbandsmacht charakterisiert ist. Schünemann bezeichnet „das abweichende Verhalten im Dienste eines Unternehmens“ als Unternehmenskriminalität (vgl. S. 14, 106).

       [5]

      Vgl. zu dieser wissenschaftstheoretischen Herangehensweise Carrier Wissenschaftstheorie zur Einführung,

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