Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

Чтение книги онлайн.

Читать онлайн книгу Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy страница 14

Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

Скачать книгу

in die Betriebswirtschaftslehre, S. 14.

       [4]

      Vgl. z. B. Rössle Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 18 oder Lehmann Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, S. 52 f.

       [5]

      Siehe hierzu Loitlsberger Grundkonzepte der Betriebswirtschaftslehre, S. 2 ff. m. w. N.

       [6]

      Gutenberg Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre, Einleitung und passim.

       [7]

      Siehe hierzu die Ausführungen ab Rn. 195.

      25

      Anmerkungen

       [1]

      Grundlegend die Arbeit von Smith Der Wohlstand der Nationen.

       [2]

      Siehe hierzu grundlegend Coase in: The Nature of the Firm: Origins, Evolution and Development, S. 34 (34 ff.) und Williamson in: Transaction Cost Economics S. 503.

       [3]

      So ausdrücklich Coase in: The Nature of the Firm: Origins, Evolution and Development, S. 34 (35): „Yet, having regard to the fact that if production is regulated by price movements, production could be carried on without any organization at all, well might we ask, why is there any organization?“

       [4]

      Hart formuliert diese Unterstellung wie folgt: „The firm is treated as a perfectly efficient „black box“, inside which everything operates perfectly smoothly and everybody does what they are told“; Hart Firms, Contracts and financial structures, S. 17.

       [5]

      Als externen Effekt bezeichnet man die unkompensierten Auswirkungen ökonomischer Entscheidungen auf unbeteiligte Dritte, die zumeist nicht in das Entscheidungskalkül des Verursachers einbezogen werden. Negative externe Effekte werden auch als „externe Kosten“ und positive auch als „externer Nutzen“ bezeichnet. „Extern“ heißt dabei, dass die Effekte (Nebenwirkungen) eines Verhaltens nicht (ausreichend) im Markt berücksichtigt werden. Ein Geschädigter erhält keine Entschädigung und ein Nutznießer muss keine Gegenleistung entrichten, ohne sich zwangsweise dessen bewusst sein zu müssen. Vgl. Stocker Spaß mit Mikro – Einführung in die Mikroökonomik, S. 367.

      26

      27

      28

      29

Скачать книгу