Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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Gesellschaftsrecht, § 8 II/ S. 192 ff.; Schmidt Einhundert Jahre Verbandstheorie und Privatrecht, S. 24 f.

       [19]

      Zur Konzeption von Ott Recht und Realität der Unternehmenskorporation, S. 226 ff. (zur Neuordnung ab 271 ff.); Raiser Das Unternehmen als Organisation, S. 166 ff.

       [20]

      Mit dem Argument, die Rechtsordnung brauche eben abgrenzbare Zuordnungssubjekte, woran der Blick auf den „sozialen Befund Unternehmen“ nichts ändern könne: Schmidt Einhundert Jahre Verbandstheorie und Privatrecht, S. 34 ff.

       [21]

      So auch Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 3.

       [22]

      Siehe hierzu die Begründung des Regierungsentwurfs eines EinfG zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, BT-Drucks. V/ 1319, 65 sowie LK-StGB-Schünemann 12. Aufl. § 14, Rn. 55; MK-StGB-Radtke 2. Aufl. § 14 Rn. 88.

       [23]

      Ähnlich auch § 5 Nr. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 4b StGB und § 130 OWiG; vgl. hierzu Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 3.

       [24]

      Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 3.

       [25]

      Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 3 m. w. N.

       [26]

      So die Deutung von Eidam Unternehmen und Strafe, Rn. 24.

       [27]

      Diese Definition umfasst bewusst keine „Ein-Mann-Unternehmen“, da diese aus strafrechtlicher Sicht unproblematisch sind, weil sie keine Zurechnungsprobleme aufwerfen. So zumindest Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 10.

       [28]

      So die Formulierung in Eidam Unternehmen und Strafe, Rn. 25.

       [29]

      Vgl. nur Schönke/Schröder-Perron 28. Aufl. § 14 Rn. 28 ff. m. w. N.

       [30]

      Vgl. hierzu Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 10, LK-StGB-Schünemann 12. Aufl. § 14 Rn. 54 ff., Fischer StGB, § 14 Rn. 8. Dem folgt auch Schünemann, der mit Rücksicht auf das Generalthema Wirtschaftskriminalität unter „Unternehmen“ eine organisatorische Einheit versteht, die durch den wirtschaftlichen Zweck bestimmt ist und dem ein oder mehrere organisatorisch verbundene Betriebe dienen; vgl. Schünemann Unternehmenskriminalität und Strafrecht, S. 6.

       [31]

      So jedenfalls Wirtschaftsstrafrecht-Müller-Gugenberger 4. Aufl. § 23 Rn. 8.

       [32]

      Siehe hierzu auch Rittner Wirtschaftsrecht, S. 129.

       [33]

      Ballerstedt ZHR 1971, 479 (484).

       [34]

      So auch Dannecker GA 2001, 101 (109); Schroth Unternehmen als Normadressaten, S. 21 f. m. w. N. De lege ferenda müsse die soziale Wirklichkeit mit in Betracht gezogen werden, um dem Unternehmen, als „Sammelbegriff für wirtschaftlich tätige Gebilde mit unterschiedlichen Rechtsträgern“, eine eigene Rechtsträgerschaft zuzuschreiben. Anders Hirsch ZStW 1995, 285 (299); Schmidt Handelsrecht, § 4 IV, die darauf hinweisen, dass das Unternehmen als „gegenständliches Substrat der Unternehmertätigkeit“ Gegenstand des Rechtsverkehrs und höchstens Schutzobjekt des Rechtes sein kann. Diese Überlegung würde in allen Rechtsgebieten, insbesondere dem Gesellschaftrecht, geteilt und das Strafrecht, als Teil der Gesamtrechtsordnung, binden.

       [35]

      Dies insbesondere aufgrund des Spezialitätsgrundsatzes, vgl. Schmidt Handelsrecht, § 6 I 2, S. 140 ff.

       [36]

      Hierzu ab Rn. 598.

       [37]

      So die zusammenfassende Deutung von Mansdörfer Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts, S. 315 m. w. N.

       [38]

      So auch Rittner Wirtschaftsrecht, S. 125.

       [39]

      Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (134).

       [40]

      Köndgen beispielsweise sieht den Beitrag der Gesellschafter als Eigenkapitalgeber nicht so sehr mit der Bezeichnung „Eigentümer“ richtig dargestellt, sondern bezeichnet sie als schlichte „Financiers“, deren Beitrag – wie der anderer „input-Lieferanten“ – als ein Beitrag zum Gesamtoutput zu werten sei; Köndgen in: Ökonomische Analyse des Unternehmensrechts, S. 128 (133).

       [41]

      Vgl. nur die Nachweise bei Mansdörfer Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts, Fn. 638.

       [42]

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