Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) gebraucht, wo in Abs. 6 unter „Betriebe oder Unternehmen“ unstreitig auch öffentliche Unternehmen hinzugezählt werden.[24] Dem steht wieder das Merkmal „Betriebe oder Unternehmen“ des § 265b Abs. 3 Nr. 1 StGB gegenüber, das nur solche „Betriebe und Unternehmen“ umfasst, die „unabhängig von ihrem Gegenstand nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern“.[25] In § 5 Nr. 7 StGB wiederum scheint der Gesetzgeber von einer unterschiedlichen Bedeutung der Begriffe auszugehen, allerdings könnte sich das Nebeneinanderstellen von „Betrieb“ und „Unternehmen“ auch als rein sprachliches Mittel interpretieren lassen, um die Wiederholung des Wortes „Unternehmen“ zu vermeiden.[26]

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      Anmerkungen

       [1]

      In Eser/Heine/Huber Criminal Responsibility of Legal and Collective Entities ist der Titel jedoch ganz offenbar im Hinblick auf die unterschiedlichen Herangehensweisen der verschiedenen Rechtsordnungen mit Bedacht gewählt.

       [2]

      Schünemann in: Deutsche Wiedervereinigung (I), S. 129 (129 ff.).

       [3]

      So der österreichische Entwurf der Unternehmenshaftung in § 1 Abs. 2 ÖVbVG „Verbände im Sinne dieses

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