Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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Appellen. Diese forderten die Akteure auf, eine Veränderung ihres Verhaltens zu erzielen ohne zu prüfen, inwiefern diese Akteure dazu imstande sind und inwiefern Anreizgründe gegen diese Verhaltensänderung sprechen.Waldkirch Unternehmen und Gesellschaft, S. 12.

       [14]

      Vgl. hierzu nur Kelsen Reine Rechtslehre, S. 1.

       [15]

      So in Bezug auf das Wirtschaftsstrafrecht Hassemer in: Die Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 29 (32).

       [16]

      Hassemer bezeichnet sogar ein gerechtes Wirtschaftsstrafrecht ohne Bezug zur Wirklichkeit der Wirtschaft als puren Zufall; vgl. Hassemer in: Die Handlungsfreiheit des Unternehmers, S. 29 (32).

       [17]

      Stuckenberg Vorstudien zu Vorsatz und Irrtum im Völkerstrafrecht, S. 46.

       [18]

      So formuliert Luhmann Rechtssoziologie 2, S. 210 mit Bezug auf Kraft.

       [19]

      Stuckenberg Vorstudien zu Vorsatz und Irrtum im Völkerstrafrecht, S. 47.

       [20]

      Vgl. den Literaturbericht von Kudlich/Wohlers ZStW 2009, 711 (712).

       [21]

      Gómez-Jara Díez ZStW 2007, 290 (291 f.) weist darauf hin, dass es auch für Deutschland eine Zeitfrage sein wird, bis neue legislatorische Vorschläge für eine Unternehmensstrafbarkeit diskutiert werden – sei es aufgrund nationaler Bedürfnisse, sei es wegen europäischer Verpflichtungen. Jakobs kommentiert den verbreiteten internationalistischen Positivismus m. E. treffend damit, dass auch Unsitten international verbreitet sein können. (Jakobs in: FS f. Lüderssen, S. 559 (Fn. 6)) Dem schließt sich auch v. Freier GA 2009, 98 (100) an.

       [22]

      In dieser Hinsicht ebenfalls kritisch v. Freier GA 2009, 98 (98).

       [23]

      Hefendehl JZ 2004, 18 (18) mit Nachweisen zur generalpräventiven (Nicht-)Wirkung von Strafen in Fn. 1.

      Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der Unternehmenskriminalität › B. „Unternehmen“

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      Zunächst ist die semantische Hürde zu nehmen. Wenn von Volkswagen die Rede ist, sind die Konnotationen vielfältig: Manch einer wird an das eben erworbene Auto denken, ein anderer an die Kapitalanlage, der Politiker an eine Steuereinnahmequelle, der Angestellte an seinen Arbeitgeber und der Manager an eine Organisation, für die er verantwortlich ist. Die Konnotationen sind so unterschiedlich, wie die Begriffsverständnisse im Recht, in der Ökonomie und in der Soziologie es sind und wenn man die Möglichkeit der strafrechtlichen Haftung eines Unternehmens, wie Volkswagen eines ist, überhaupt in Betracht zieht, muss der abstrakte Begriff „Unternehmen“ so genau wie möglich eingegrenzt werden.

      Teil 1 Interdisziplinäre Grundlagen der UnternehmenskriminalitätB › I. Begriffliche Distinktion

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