Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht?. Charlotte Schmitt-Leonardy

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Unternehmenskriminalität ohne Strafrecht? - Charlotte Schmitt-Leonardy Schriften zum Wirtschaftsstrafrecht

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beliebig bestimmbar“,[18] denn nur so werden „die nötige Bodenhaftung“ und vor allem „pragmatische Grenzen“ für normative dogmatische Konzeptionen gewährleistet, die in der Gesellschaft verständlich sein müssen, um operabel und akzeptabel zu sein.[19]

      6

      Anmerkungen

       [1]

      Vgl. hierzu Weilert ZaöRV 2009, 883 (Fn. 1); Bakan The Corporation, S. 5 ff. und Wells Corporations and Criminal Responsibility, S. 82. Vgl. auch Watter/Spillmann GesKR 2006, 94 (94), die auf eine Studie des Institute for Policy Studies hinweisen, welche die 100 weltweit größten Finanzhaushalte am Umsatz von Firmen bzw. dem Bruttoinlandsprodukt von Staaten im Jahr 2000 gemessen haben. Aus dieser Perspektive betrachtet war General Motors größer als Dänemark und Nestlé größer als Ungarn.

       [2]

      Sein Ursprung ist daher in Großbritannien zu vermuten. Einige machen die Erfindung der Dampfmaschine 1712 durch Thomas Newcomen zur symbolischen Geburtsstunde, weil hier die Steigerung der Produktivität „per man-hour“ vervielfacht wurde. Vgl. Bakan The Corporation, S. 9 m. w. N.

       [3]

      Vgl. den Limited Liability Act von 1855 in Großbritannien sowie zur Entwicklung in Deutschland und den USA Luttermann Unternehmen, Kapital und Genußrechte, S. 1, 195 ff. Siehe weiter zu Deutschland Schmoeckel Rechtsgeschichte der Wirtschaft: Seit dem 19. Jahrhundert, S. 116 ff. und zu den USA Bakan The Corporation, S. 10 ff.

       [4]

      Wells geht davon aus, dass die Anerkennung als Person das Unternehmen in bedeutendem Maße mit Schutz und Sicherheit ausstattete, ohne dass entsprechende Verantwortung oder Verpflichtungen damit einhergegangen wären. Wells Corporations and Criminal Responsibility, S. 2.

       [5]

      Vgl. zu Begriff und Zusammenhang den Überblick bei Heidbrink/Seele Unternehmertum, S. 10 ff. m. w. N.

       [6]

      Nach Ansicht von Kohler in: Händler, Unternehmer, Kapitalist und Manager, S. 27 (27) ist davon Abstand zu nehmen, das Unternehmertum aus einer einzigen Perspektive heraus zureichend erfassen zu wollen. Die von Weber noch als asketisch und von „kühler Bescheidenheit“ (Weber Die protestantische Ethik und der Geist des Kapitalimus, S. 55) beschriebene Figur, wird zu einem risikobereiten Manager-Kapitalisten, der die Fähigkeit entwickelt, aus Unsicherheitssituationen und fehlenden Marktinformationen Profite zu schlagen, der durch harten Konkurrenzkampf die Gewinne des Unternehmens, der Eigentümer und Anteilseigner erhöht, ohne auf moralische und gesellschaftliche Regeln übermäßig viel Rücksicht zu nehmen.

       [7]

      Bakan stellt die Ursprünge dieser Entwicklung in den USA am Beispiel des 14. Zusatzartikels zur Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika dar, welcher nach dem Sezessionskrieg zur Gleichstellung der Rechte von Afro-Amerikanern und Weißen eingeführt wurde. Section 1 des Zusatzartikels stellt auf den Status als Person ab: „nor shall any State deprive any person of life, liberty, or property, without due process of law; nor deny to any person within its jurisdiction the equal protection of the laws.“ In der unmittelbaren Folge wurde argumentiert, dass das Unternehmen ebenfalls eine (juristische) Person sei und damit beispielsweise ein Recht auf Eigentum haben sollte. Die Argumentation wurde vom Obersten Gerichtshof akzeptiert und von 307 Fällen, die in den Jahren 1890–1910 anhängig wurden, hatten in 288 Fällen Unternehmen Klage erhoben; nur in 19 Fällen traten Afro-Amerikaner für diese Verfassungsrechte ein. Bakan The Corporation, S. 172 (Fn. 28) m. w. N.

       [8]

      Vgl. zum Schadensumfang die Ausführungen unter Rn. 56 ff.; Rn. 87 ff.

       [9]

      Waldkirch Unternehmen und Gesellschaft, S. 1 ff. m. w. N.

       [10]

      Zur Bedeutung dieses Merkmals vgl. Rn. 42 m.w.N.

       [11]

      Vgl. hierzu nur Hume Ein Traktat über die menschliche Natur, S. 211 ff. (im Original: Hume, A Treatise of Human Nature, Book III, Part I, Sect. I) und Kelsen in: Die Wiener rechtstheoretische Schule, S. 957 (958) im Zusammenhang mit seinen Überlegungen zum Unrecht des Staates.

       [12]

      Volk JZ 1993, 429 (429).

       [13]

      Waldkirch nennt als typisches Beispiel

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