DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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      Art. 5 Abs. 1 lit. b fordert die Verarbeitung für „eindeutig“ festgelegte Zwecke. Damit wird eine hinreichende Bestimmtheit gefordert. Das schließt nicht aus, dass bei bestehenden ausreichenden Rechtsgrundlagen auch umfangreichere Bearbeitungen festgelegt werden können. Die Verwendung des Plurals „Zwecke“ macht deutlich, dass auch bei der Datenerhebung mehrere illegale Zwecke zur Datenverarbeitung zulässig sind, z.B. Vertragserfüllung und personalisierte Werbung. Die „Legitimität“ hinsichtlich der festgelegten Zwecke nimmt Bezug auf die Rechtmäßigkeit, die ihrerseits gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a ein Grundsatz der DS-GVO ist.

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      Archivzwecke, Forschungszwecke und statistische Zwecke: Eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt als nicht unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck, sofern die Voraussetzungen des Art. 89 Abs. 1 vorliegen. Dies bedeutet, dass nach Abs. 1 lit. e Hs. 2 TOM zu ergreifen sind, um die Weiterverarbeitung auf diese Zwecke zu begrenzen.

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