DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Referenzliste erreicht werden. Im Ergebnis müssen die Daten derart geändert werden, dass die Identifizierung der betroffenen Person nicht mehr möglich ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Daten keiner identifizierten oder identifizierbaren Person mehr zugeordnet werden können.

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      ErwG 39 S. 10 fordert, dass vom Verantwortlichen Fristen für die Löschung oder der regelmäßigen Überprüfung der personenbezogenen Daten vorgesehen sind. Die vorgesehenen Löschfristen sind auch Bestandteil des VVT gem. Art. 30 Abs. 1 lit f. In zahlreichen einzelnen Vorgaben der DS-GVO wird der Grundsatz der Speicherbegrenzung ebenfalls konkretisiert. Beispielsweise verpflichtet Art. 13 Abs. 2 lit. a bzw. Art. 14 Abs. 2 lit. a den Verantwortlichen dazu, über die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, über die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer zu informieren. Art. 15 Abs. 1 lit. d räumt dem Betroffenen ein entsprechendes Auskunftsrecht ein. Von Bedeutung zur Absicherung des Grundsatzes der Speicherbegrenzung sind das Recht auf Löschung gem. Art. 17 Abs. 1 lit. a und das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gem. Art. 18 Abs. 1.

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      Die Privilegierung der Verarbeitung zu öffentlichen Archivzwecken hat auch Auswirkungen auf die Anwendung anderer Normen, wie bspw. § 6 BArchG. Dieser regelt die Anbietung und Abgabe von Unterlagen durch öffentliche Stellen des Bundes an öffentliche Bundes- oder Landesarchive, die einer Geheimhaltungs-, Vernichtungs- oder Löschpflicht unterliegen. Nach § 6 Abs. 2 BArchG sind Unterlagen von der Anbietungspflicht ausgenommen, die nach gesetzlichen Vorschriften vernichtet oder gelöscht werden müssen und die nach diesen gesetzlichen Vorschriften nicht ersatzweise den zuständigen öffentlichen Archiven angeboten werden dürfen. Grundsätzlich wären davon auch Unterlagen betroffen, die personenbezogene Daten beinhalten. Diesen Umstand hat der Normgeber der DS-GVO erkannt und durch die Regelungen der Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke privilegiert. Durch die Privilegierung der Verarbeitung zu öffentlichen Archivzwecken sind diese Verarbeitungen vom Grundsatz der Speicherbegrenzung weitgehend befreit und die Daten gerade nicht zu löschen oder zu vernichten. Daneben ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zu öffentlichen Archivzwecken eine in Art. 5 Abs. 1 lit. b ausdrücklich privilegierte Zweckänderung, auf die der Grundsatz der Zweckbindung nur begrenzte Anwendung findet. Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, unterliegen somit keiner gesetzlichen Vernichtungs- oder Löschpflicht, soweit sie zu öffentlichen Archivzwecken verarbeitet werden. Sie sind nicht gem. § 6 Abs. 2 BArchG von der Anbietungspflicht des § 6 Abs. 1 BArchG ausgenommen.

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      Daneben soll ein unbeabsichtigter Verlust, eine unbeabsichtigte Zerstörung oder eine unbeabsichtigte Schädigung verhindert werden. Ein unbeabsichtigter Verlust, eine unbeabsichtigte Zerstörung oder unbeabsichtigte Schädigung von Daten liegt vor, wenn in der Sphäre des Verantwortlichen durch mit der Datenverarbeitung betrauten Personen Daten verlustig gehen, zerstört oder beschädigt werden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Daten abhanden kommen oder derart geändert werden, dass sie nicht mehr oder nur noch eingeschränkt für den vorgesehenen Zweck verarbeitet werden können.

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