DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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mit personenbezogen Daten auch für die Fälle erbringen, in denen Fehler auftreten, die „voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen“ führen. Bei einem hohen Risiko sind auch die betroffenen Personen zu informieren. – Herzstück eines transparenten und effizienten Datenschutzmanagements ist, wie schon bislang das Verfahrensverzeichnis, ein vollständiges, aktuell gehaltenes Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten.[119] – Verarbeitungen, mit denen voraussichtlich ein hohes Risiko für die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen verbunden ist, bedürfen der Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA). Auch um zum Ergebnis zu kommen, dass/wo solche Risiken nicht vorliegen, bedarf es eines systematischen Ansatzes zur datenschutzrechtlichen Risikoanalyse. Dies geschieht sinnvollerweise im Zuge der Erfassung der einzelnen Verarbeitungstätigkeiten. Somit bietet es sich an, auch die Dokumentation der Risikoanalysen und der DSFA an das VVT anzufügen. – Der sog. PDCA-Zyklus („Plan-Do-Check-Act“)[120] nach Deming beschreibt einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess und ist die Grundlage aller Qualitätsmanagement-Systeme. PDCA findet sich z.B. auch in der ISO 27001. Er findet seine Rechtsgrundlage in Art. 24.

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      Die Grundsätze nach Art. 5 verpflichten Behörden und Unternehmen in gleicher Weise. Behörden haben nach dem Prinzip der Rechtmäßigkeit insbesondere das bereichsspezifische Datenschutzrecht anzuwenden bzw. den Zweckbindungsgrundsatz bei der hoheitlichen Aufgabenerfüllung zu beachten. Öffentliche und nichtöffentliche Stellen sind damit auch zur Accountability verpflichtet.

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      Den betroffenen Personen stehen aus den Grundsätzen des Art. 5 keine eigenständigen Rechtsansprüche gegen den Verantwortlichen zu. Diese sind vielmehr in den Betroffenenrechten konkretisiert. Macht der Betroffene nach Art. 82 Abs. 1 einen Anspruch wegen eines materiellen oder immateriellen Schaden geltend und kann der Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze nicht nachweisen, geht dies zu seinen Lasten. Die Regelung des Art. 82 Abs. 3 führt de facto zu einer Beweislastumkehr.

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      Die Nachweispflicht hat ihre Bedeutung auch bei Überprüfungen durch die Aufsichtsbehörde. Sie kann gem. Art. 58 Abs. 1 lit. a vom Verantwortlichen die Bereitstellung von Informationen verlangen. Kann der Verantwortliche die Einhaltung der Grundsätze und deren Konkretisierung in der DS-GVO und Normen, für die eine Öffnung besteht nicht nachweisen, liegt ein Datenschutzverstoß vor.

      Anmerkungen

       [1]

      Die Autoren danken Herrn stud. iur. David Merten für die Unterstützung bei der Durchsicht des Manuskriptes.

       [2]

      Siehe auch Auernhammer-Kramer Art. 5 Rn. 1, der von der Magna Charta der zulässigen Datenverarbeitung spricht, um den Stellenwert der Norm hervorzuheben; Vgl. auch Sydow-Reimer Art. 5 Rn. 1.

       [3]

      Vgl. dazu Kommentierung zu den Art. 12 ff. DS-GVO.

       [4]

      Vgl. dazu Kommentierung zu § 4 BDSG Rn. 11.

       [5]

      Gierschmann-Buchholtz/Stentzel Art. 5 Rn. 2; Siehe auch Kommentierungen zu Art. 14 DS-GVO Rn. 43 und Art. 22 DS-GVO Rn. 69.

       [6]

      Auernhammer-Kramer Art. 5 Rn. 3; Gola-Schomerus BDSG, § 3a Rn. 8.

       [7]

      Schantz/Wolff-Wolff Das neue Datenschutzrecht, Rn. 382.

       [8]

      Härting Datenschutz-Grundverordnung, Rn. 86; Paal/Pauly-Frenzel Art. 5 Rn. 2; Plath-Plath Art. 5 Rn. 2; a.A. Laue/Kremer Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, § 1 Rn. 136.

       [9]

      Auernhammer-Kramer Art. 5 Rn. 4.

       [10]

      Vgl. hierzu Kommentierung zu Art. 83 Abs. 5 lit. a DS-GVO Rn. 113.

       [11]

      Zum Charakter der Grundsätze vertiefend Roßnagel ZD 2018, 342 ff.

       [12]

      Gierschmann-Buchholtz/Stentzel Art. 5 Rn. 4.

       [13]

      Ehmann/Selmayr-Heberlein

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