DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Art. 33 Abs. 5, Art. 35 Abs. 7 und Art. 36 Abs. 3.

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Die einzelnen Verarbeitungen: Art. 30, mit erweiterten Dokumentationspflichten nach Art. 30 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2, Abs. 3,
Erfüllung der Informationspflicht: Art. 12–14,
Folgenabschätzung: Art. 35, mit erweiterten Dokumentationspflichten nach Art. 35 Abs. 7,
Maßnahmen der Datensicherheit: Art. 32,
Datenschutzverletzungen: Art. 33 mit erweiterten Dokumentationspflichten nach Art. 33 Abs. 5,
Rechtfertigung der Einwilligung: Art. 7 Abs. 1.

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      Da die Grundsätze in Art. 5 Abs. 1 in der DS-GVO konkretisiert werden, kommt der Bußgeldbewährung über die Öffnungsklauseln zur Rechtmäßigkeit eine eigenständige Bedeutung zu. Ein Verstoß gegen die Zulässigkeitstatbestände des BDSG n.F. und bereichsspezifischer Regeln ist damit in gleiche Weise sanktioniert wie die nach Art. 6 ff.

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C. Praxishinweise

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Eine betriebliche Datenschutz-Policy soll den Mitarbeitern eine Orientierung über allgemein einzuhaltende Anforderungen geben. Sie legt u.a. Verantwortlichkeiten fest und konkretisiert die Zusammenarbeit mit dem betrieblichen oder behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Eine Sensibilisierung der mit Verarbeitungsvorgängen befassten Mitarbeiter und eine zielorientierte Schulung zum Datenschutz stellen generell eines der wichtigsten Mittel der Datenschutzorganisation dar, um präventiv auf datenschutzkonformes Handeln hinzuwirken.
Das Herstellen einer umfassenden Transparenz der Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist wesentliche Verpflichtung der Accountability nach Art. 5. Hierzu gehört, dass zu jedem der folgenden Artikel der Nachweis erbracht wird, wie die Umsetzung im Unternehmen erfolgt ist. Zum Nachweis der Umsetzung der Accountability ist unternehmensbezogen und risikoorientiert zu jedem einzelnen Element der Betroffenenrechte zu prüfen und zu dokumentieren, welche Prozesse und Maßnahmen bestehen.
Mit der DS-GVO wird die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde und an betroffene Personen (Art. 33 und 34) auf alle verantwortlichen Stellen ausgedehnt. Die Meldung solcher „Datenpannen“, bzw. von solchen Sicherheitsvorfällen ist wesentlicher Teil der Accountability, denn nur

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