DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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die Zusendung gekaufter Ware,[105] die Löschung von Rechten Dritter, die Aufnahme von Dritten als Zeugen, die Nennung von Dritten im Rahmen eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter, ebenso wie die notwendige Verarbeitung von Daten im Rahmen einer Drittschadensliquidierung, die Übermittlung von Daten an eine Versicherung zur Befriedigung von Ansprüchen Dritter,[106] die Übermittlung von Vertragsdaten aus dem Grundgeschäft bei Abschluss eines selbstständigen Garantievertrages mit einem Dritten auf Betreiben des Betroffenen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen, die Übermittlung von Daten der betroffenen Arbeitnehmer sofern ein Betriebsübergang stattfindet bzw. ein Asset-Deal einen bestimmten Unternehmensteil betrifft,[107] in dem die Arbeitnehmer verbleiben sollen,[108] Daten, die im Austausch gegen eine Leistung zur Verfügung gestellt werden[109] sowie die Datenverarbeitung im Rahmen einer Abtretung[110].

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      (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

      . . .

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

      – ErwG: 40, 41, 45, 47

      Literatur:

      Siehe Hinweise zu Abs. 1.

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      Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c ist eine Datenverarbeitung dann rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Die Regelung entspricht der Regelungsbefugnis nach Art. 7 Abs. 1 lit. c DSRL.

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