DS-GVO/BDSG. David Klein
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Ferner dürften unter den Begriff des Vertrages auch solche Verträge fallen, die nicht zwischen zwei natürlichen Personen abgeschlossen werden, sondern zwischen Unternehmen oder Verbänden, die die Betroffenen selbst vertreten bzw. eine Regelung zu Gunsten des oder der Betroffenen abschließen sowie Auslobungen und ähnliche einseitige Rechtsgeschäfte,[85] außerdem auch die Geschäftsführung ohne Auftrag,[86] Verträge zu Gunsten Dritter u.a. (s.u. Rn. 56 sowie 65).
c) Betroffener als Vertragspartei
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Eine weitere Schwierigkeit besteht in der offenen Formulierung von Art 6. Abs. 1 lit. b im Hinblick auf die vertragliche Stellung der betroffenen Person als „Partei“.
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Art. 6 Abs. 1 lit. b bezieht sich ausdrücklich auf die betroffene Person als Vertragspartei, worunter zunächst die Parteien des Vertrages fallen, die direkt eine Rechtsbeziehung eingehen, also etwa Käufer und Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrages.
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Allerdings dürften unter den Parteienbegriff auch solche Personen fallen, die nicht direkt die zuvor genannte Rechtsbeziehung eingehen, sondern nur Begünstigte sind.[87] Im deutschen Zivilrecht würde eine solche Partei etwa der Dritte bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter, oder der Arbeitnehmer eines Tarifvertrages bzw. einer Betriebsvereinbarung sein, soweit diese etwa im Rahmen eines Sozialplans Bezug auf einzelne Arbeitnehmer nimmt und hierzu eine Datenverarbeitung dieser Betroffenen stattfindet.[88] Eine solche Einordnung verhindert eine mögliche Diskrepanz zwischen datenschutzrechtlicher und vertragsrechtlicher Wertung. Würde die Datenverarbeitung von begünstigten oder beteiligten Personen nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. b gestützt werden können, wäre in vielen Fällen auf Art. 6 Abs. 1 lit. f als Rechtsgrundlage zurückzugreifen.[89] Macht ein Betroffener von seinem Widerspruchsrecht im Rahmen von Art. 21 Gebrauch, wird mit erfolgreichem Widerspruch die Vertragserfüllung für den Verantwortlichen tatsächlich unmöglich. Ob dies aber zugleich einen zivilrechtlichen Anspruch auf Rücktritt oder Kündigung des Vertrages mit dem Vertragspartner und damit die Befreiung von einer möglichen vertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Dritten auslöst, läge im Risiko des Verantwortlichen. Eine Verknüpfung von Datenverarbeitung und Vertrag über die Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. b ist in diesen Fällen interessengerecht.
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Darüber hinaus ist Partei auch, wer zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Duldung oder einem Unterlassen verpflichtet ist, sofern nicht Art. 6 Abs. 1 lit. c einschlägig ist.
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Demzufolge ist Partei jeder Beteiligte des Vertragsverhältnisses, der ein Interesse oder eine Pflicht zur Duldung der jeweiligen zivilrechtlichen Handlung hat, die die Datenübermittlung bzw. Datenverarbeitung bedingt.
2. Vorvertragliche Maßnahmen auf Anfrage des Betroffenen
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Vorvertragliche Maßnahmen sind an die Voraussetzung gebunden, dass sie auf Anfrage des Betroffenen erfolgten.[90] Auch im Hinblick auf den Begriff „vorvertragliche Maßnahme“ fehlt eine Definition in der DS-GVO, so dass wiederum eine autonome Auslegung erfolgen muss.
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In Ergänzung zu dem zuvor Gesagten (s.o. Rn. 47) bedeutet dies, dass der Betroffene in irgendeiner Art und Weise erkennbar für die andere Partei den Abschluss eines Vertrages und die hierfür erforderliche Übermittlung von Daten jedenfalls für möglich hält. Nicht erforderlich dürfte es jedoch sein, dass die Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits die konkreten Parameter für den noch zu schließenden Vertrag kennen bzw. sich überhaupt einig sind, tatsächlich einen Vertrag zu schließen.[91] Ebenso wenig ist an dieser Stelle erforderlich, dass alle durch den Betroffenen übermittelten Daten tatsächlich für die spätere Vertragserfüllung notwendig sind. Ihre Verarbeitung, insbesondere ihre Speicherung zum Zeitpunkt der vorvertraglichen Maßnahmen ist jedenfalls so lange zulässig, bis die empfangende Partei erkennen kann, ob die übermittelten Daten unter Umständen für die Erfüllung des Vertrages notwendig sein werden. Dann müssen die Daten allerdings gelöscht werden, sollte sich herausstellen, dass sie für die tatsächliche Vertragserfüllung nicht notwendig sind.[92]
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Unter den Begriff der Anfrage fällt in diesem Zusammenhang auch eine Datenverarbeitung, die von der Gegenseite im Vorfeld eines möglichen Vertragsschlusses verlangt wird. Ein solches Verlangen ist immer dann gegeben, wenn der Betroffene in Kenntnis dieser Verarbeitung eine entsprechende Anfrage zum Abschluss eines Vertrages an den Anbieter übersandt hat.
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Ferner fallen hierunter auch alle Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, die in diesem Zusammenhang mit Daten vorgenommen werden die nicht vom Betroffenen selbst stammen. Hiervon losgelöst ist die Frage der Erforderlichkeit.
3. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung
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Die Erforderlichkeit ist in Konsequenz zu dem zuvor Genannten ebenfalls weit