DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Interesse des Betroffenen ist, dürften wohl auch vorvertragliche und vertragsähnliche Schuldverhältnisse unter dem Begriff des Vertrags zu subsumieren sein.[83] Eine solche weite Auslegung ist auch im Interesse des Betroffenen, sichert sie doch eine enge Zweckbindung bei der folgenden Verarbeitung, und steht in Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. b Alt. 2. Bestimmte Vertragstypen setzen bereits im Rahmen vorvertraglicher Verhandlungen umfassende Informationspflichten voraus. Hierfür sind in der Regel Daten des Vertragspartners zu erheben und zu verarbeiten, um die Informationspflichten tatsächlich erfüllen zu können. Würde ein solches vorvertragliches Schuldverhältnis nicht unter dem Begriff des Vertrages bzw. die der vorvertraglichen Maßnahme eingeordnet, müsste der Verantwortliche entweder das Risiko eingehen, dass eine solche Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten, die primär in seinem eigenen Interesse erfolgt, einer Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f genügt oder die Einwilligung des Betroffenen einholen. Beides würde dem Interesse der Parteien des Vertrags zuwiderlaufen, einen möglichst unkomplizierten und transparenten Vertragsschluss herbeizuführen.[84] Ebenso spricht in systematischer Hinsicht für eine weite Auslegung des Vertragsbegriffs, dass der europäische Gesetzgeber in der Rom I-VO vorvertragliche Schuldverhältnisse in Art. 1 Abs. 2 lit. i Rom I-VO ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen hat. Eine solche Ausnahme fehlt in der DS-GVO; im Gegenteil sind vorvertragliche Maßnahmen vom Wortlaut ausdrücklich erfasst.

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      Eine weitere Schwierigkeit besteht in der offenen Formulierung von Art 6. Abs. 1 lit. b im Hinblick auf die vertragliche Stellung der betroffenen Person als „Partei“.

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      Art. 6 Abs. 1 lit. b bezieht sich ausdrücklich auf die betroffene Person als Vertragspartei, worunter zunächst die Parteien des Vertrages fallen, die direkt eine Rechtsbeziehung eingehen, also etwa Käufer und Verkäufer im Rahmen eines Kaufvertrages.

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      Darüber hinaus ist Partei auch, wer zum Zwecke der Vertragserfüllung zur Duldung oder einem Unterlassen verpflichtet ist, sofern nicht Art. 6 Abs. 1 lit. c einschlägig ist.

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      Demzufolge ist Partei jeder Beteiligte des Vertragsverhältnisses, der ein Interesse oder eine Pflicht zur Duldung der jeweiligen zivilrechtlichen Handlung hat, die die Datenübermittlung bzw. Datenverarbeitung bedingt.

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      Unter den Begriff der Anfrage fällt in diesem Zusammenhang auch eine Datenverarbeitung, die von der Gegenseite im Vorfeld eines möglichen Vertragsschlusses verlangt wird. Ein solches Verlangen ist immer dann gegeben, wenn der Betroffene in Kenntnis dieser Verarbeitung eine entsprechende Anfrage zum Abschluss eines Vertrages an den Anbieter übersandt hat.

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      Ferner fallen hierunter auch alle Verarbeitungstätigkeiten des Verantwortlichen, die in diesem Zusammenhang mit Daten vorgenommen werden die nicht vom Betroffenen selbst stammen. Hiervon losgelöst ist die Frage der Erforderlichkeit.

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