DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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der Einwilligung vor anderen Erlaubnistatbeständen ist der DS-GVO fremd. Auch wenn sie die informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen aus dessen Perspektive am besten zur Geltung bringt, so wird sie im Rahmen einer Gesamtschau der Umstände der Datenverarbeitung häufig ungeeignet sein, um die Ziele der DS-GVO zu erfüllen, weil das Instrument der Einwilligung „systematisch überfordert“ ist.[26] Da der Einzelne durch die Anzahl und Komplexität der ihm abverlangten Entscheidungen und durch die Unabschätzbarkeit ihrer Auswirkungen überfordert ist, ist ein sachgerechter Umgang mit dem Rechtsinstitut faktisch häufig unmöglich und Ursache für einen Vertrauensverlust in der digitalen Gesellschaft.[27] Geht die Rechtmäßigkeit von einem anderen Erlaubnistatbestand als Art. 6 Abs. 1 lit. a aus, kommt es auf eine Einwilligung des Betroffenen nicht mehr an. Der Verantwortliche kann zwar grundsätzlich seine Datenverarbeitung auch auf mehr als einen Erlaubnistatbestand stützen, jedoch ist eine Einwilligung neben anderen Erlaubnistatbeständen dann ungeeignet, wenn hierdurch gegen das Erforderlichkeitserfordernis in Art. 6 Abs. 1 lit. b oder das Kopplungsverbot in Art. 7 Abs. 4 verstoßen wird.[28]

II. Kommentierung 1. Einwilligung

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      Die Wirksamkeitsanforderungen an die Einwilligung als Legitimierung der Datenverarbeitung sind an verschiedenen Stellen in der Verordnung normiert. Neben Art. 6 Abs. 1 lit. a finden sie sich in den Art. 4 Nr. 11, 7 und 8.

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