DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen. Die Norm erfasst damit sowohl die Vertragsanbahnung als auch die Durchführung eines Vertrags.[69] Durch den Umstand, dass der Betroffene im Falle einer Rechtfertigung über Art. 6 Abs. 1 lit. b entweder Vertragspartei ist oder Anlass für die Durchführung der vorvertraglichen Maßnahmen gegeben hat und somit (zivilrechtlich) eine von seinem Willen getragene Erklärung abgegeben hat, enthält der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. b zumindest indirekt ein voluntatives Element des Betroffenen, das entsprechend zu berücksichtigen ist.

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      In Bezug auf den Begriff der Erfüllung ist unklar, ob hier untechnisch die praktische Durchführung, als jede Rechtshandlung in Zusammenhang mit der Abwicklung (zur Erfüllung aber auch sonstigen Erledigung, z.B. durch Rücktritt) eines wie auch immer gearteten vertraglichen Schuldverhältnisses gemeint ist, oder tatsächlich an einen nicht existenten, einheitlichen europäischen zivilrechtlichen Erfüllungsbegriff anzuknüpfen ist.

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