DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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einer Abbildung einer Person Anwendung, nicht aber auf die Anfertigung oder weitere Verarbeitung.[62] Das KUG gilt allerdings nur im Umfang der Öffnungsklausel für den journalistischen, wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Bereich,[63] im Übrigen finden die allgemeinen Regeln in Art. 6 auch auf die Veröffentlichung Anwendung.

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      Stützt ein Verantwortlicher seine Datenverarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. a, ist er gem. Art. 13 Abs. 2 lit. c und Art. 14 Abs. 2 lit. d verpflichtet, den Betroffenen über sein jederzeitiges Widerrufsrecht zu informieren.

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      Nach einem Widerruf sind die davon berührten Daten gem. Art. 17 Abs. 1 lit. b zu löschen, sofern sich ihre Verarbeitung nicht noch auf einen anderen Rechtfertigungsgrund stützen kann.

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      Bei einem Verstoß im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. a kommt gem. Art. 83 Abs. 1, Abs. 5 das nach der DS-GVO höchst mögliche Bußgeld in Höhe von bis zu 20 Mio. EUR „oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs“ in Betracht.

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      Der Verstoß kann sich hierbei aus verschiedenen Anknüpfungstatbeständen des Art. 83 Abs. 5 ergeben. Denkbar sind u.a. Verstöße gegen die Einwilligungsbedingungen des Art. 6 (Art. 83 Abs. 5 lit. a), aber auch Verletzungen der Informationspflichten der Art. 13 Abs. 2 lit. c und Art. 14 Abs. 2 lit. d (Art. 83 Abs. 5 lit. b) und die mangelnde Dokumentation der Einwilligung nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO.

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      Die maximal mögliche Bußgeldhöhe erscheint geboten, weil die Einwilligung die Rechtmäßigkeit der grundsätzlich verbotenen Verarbeitung personenbezogener Daten begründet und ohne die Rechtmäßigkeit ein schwerwiegender Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vorliegen kann. Ein solcher persönlichkeitsrechtlicher Eingriff ist grundsätzlich verboten und bedarf ausnahmslos einer Erlaubnis wie etwa einer Einwilligung.

      (1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

a) (...)
b) die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen; (…).

      – ErwG: 44

      – BDSG n.F.: § 24

      Literatur:

      European Data Protection Board Guidelines 2/2019 on the processing of personal data under Article 6(1)(b) GDPR in the context of the provision of online services to data subjects (Version 2.0, 8 October 2019); Tavanti Datenverarbeitung zu Werbezwecken nach der Datenschutz-Grundverordnung (Teil 2). RDV 2016, 295; Wendehorst/von Westphalen Das Verhältnis zwischen Datenschutz-Grundverordnung und AGB-Recht, NJW 2016, 3745.

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