DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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ist es oftmals nicht möglich, die gesetzlichen Anforderungen an die Compliance vollständig zu erfüllen. Da es hierbei aber häufig an der Trennschärfe fehlt, was konkret noch in den Bereich der gesetzlichen Verpflichtung zu rechnen ist, kann sich eine Konzerngesellschaft in diesem Zusammenhang für die Übermittlung von personenbezogenen Daten nur unzureichend auf die Erlaubnistatbestände etwa aus Art. 6 Abs. 1 lit. c stützen. Durch die Klarstellung im ErwG 48 steht nunmehr ein weiterer Erlaubnistatbestand zur Verfügung, der jedenfalls in der Regel eine solche Datenübermittlung zulässt.[350]

      187

      Siehe Kommentierung zu § 26 BDSG n.F., siehe Kommentierung zu Art. 10 Rn. 6 und 7, Anhang zu Art. 88 sowie Kommentierung zu Art. 88.

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      189

      Siehe Kommentierung des § 4 BDSG n.F. im Anhang zu Art. 6.

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      Zwar könnte angenommen werden, dass sofern eine Personenfotografie mittelbar Rückschlüsse auf besondere Kategorien personenbezogener Daten ermöglicht der Anwendungsbereich von Art. 9 eröffnet ist, z.B. wenn die abgebildete Person eine Brille trägt oder eine Gehhilfe benötigt. Bei mittelbaren Hinweisen auf Daten i.S.v. Art. 9 Abs. 1 wird jedoch eine einschränkende Auslegung des Art. 9 vor dem Hintergrund seines Schutzzwecks diskutiert, der nur bei einer besonderen Zweckbestimmung einschlägig sein soll. Dies wäre etwa der Fall, wenn Fotografien getätigt werden, um im Rahmen einer Studie zur Fehlsichtigkeit festzustellen, wie viele Brillenträger sich durchschnittlich in der Bevölkerung befinden (vertiefend hierzu Art. 9 Rn. 165).

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      (2) Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gem. Kapitel IX.

      (3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gem. Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder
b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

      Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gem. Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gem. Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

      – ErwG: 41, 45, 50, 55, 56

I. Normengenese und -umfeld

      193

      Die DSRL enthielt mit Art. 7 lit. c DSRL eine Vorläuferbestimmung.

      194

      Das BDSG a.F. enthielt keine Vorläuferbestimmung. Vielmehr nutzt das nationale Recht die

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