DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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die Nutzung von Cookies nur dann, wenn der Nutzer nach einer umfassenden Information hinsichtlich der Zwecke der Verarbeitung seine Einwilligung gegeben hat. Insofern sieht Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL eine „Opt-In-Regelung“ vor.[333] Daher stellt § 15 Abs. 3 TMG keine Umsetzung der ePrivacy-RL dar. Schließlich scheidet auch eine unmittelbare Anwendung des Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-RL aus, da eine Richtlinie keine Verpflichtungen für Private begründen kann (keine horizontale unmittelbare Drittwirkung).[334] Die Kollisionsregelung des Art. 95 DS-GVO kommt daher, unabhängig von ihrem konkreten Regelungsgehalt,[335] gar nicht erst zur Anwendung.[336] Insofern gilt für das Setzen von Cookies seit deren Inkrafttreten allein die DS-GVO.[337]

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      Im Ergebnis dürfte es im Bereich der weitgreifenden Profilbildung sowie beim Einsatz technisch notwendiger Cookies keine Rolle spielen, ob diese künftig basierend auf den Regelungen der DS-GVO oder doch über eine richtlinienkonforme Auslegung der Regelungen im TMG gesetzt werden dürfen. Eine generelle Verarbeitung personenbezogener Daten unter Hinzuziehung von Drittinformationen bzw. Werbenetzwerken ist ohne Einwilligung nicht vertretbar; für das Setzen von technisch notwenigen Cookies bedarf es einer solchen hingegen nicht. Das Setzen von Cookies zur Diensterbringung wäre sowohl über eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f stets zulässig, als auch im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung des § 15 Abs. 3 TMG mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 S. 2 der DSRL zur elektronischen Kommunikation zu legitimieren.

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      In der Praxis kann und sollte man sich grundsätzlich an der Perspektive der Aufsicht orientieren. Die Aufsichtspositionen können daher auch der Gestaltung von Datenverarbeitungsprozessen im Zusammenhang mit Websites nach wie vor zugrunde gelegt werden. Mit Blick auf die Rechtsprechung in Sachen Cookies sollte jedoch aufmerksam verfolgt werden, ob die Behörde ihre Sichtweise zukünftig hieran bzw. an eine ggf. erfolgenden Weiterentwicklung der Position des BGH anpasst. Zudem besteht durch das Urteil des BGH ein nicht unerhebliches Risiko, dass vermeintliche Datenschutzverstöße wegen des Setzens von Cookies basierend auf der Rechtsgrundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f entgegen des Einwilligungserfordernisses nach § 15 Abs. 1, 3 TMG durch Verbraucherschutzverbände abgemahnt werden können.

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      Die Zulässigkeit der Online-Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f, die in vielen Bereichen des Online-Marketings und der Online-Werbung insbesondere durch das Setzen von Cookies erfolgt, hängt daher im Ergebnis maßgeblich an deren Funktion bzw. Zweck. Kommt eine Rechtfertigung über Art. 6 Abs. 1 lit. f nicht in Betracht, bedarf es einer Einwilligung des Betroffenen. Hinzu treten Verarbeitungssituationen im Online-Bereich, für die die speziellen Zulässigkeitstatbestände des Art. 6 Abs. 1 lit. b–e greifen. Hieraus ergibt sich für die Zulässigkeit von Datenverarbeitungsprozessen im Zusammenhang mit Websites folgendes Grundmodell, an welchem sich in der Praxis orientiert werden kann:

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Art der Verarbeitung[346] Unternehmen Behörden
Diensterbringung Aufsicht:

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