DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Parallelwertungen aus anderen Rechtsgebieten (etwa im Hinblick auf den Anwendungsbereich der Beschränkungen von Werbung gegenüber Kindern in Nr. 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG sowie in § 6 Abs. 2 und Abs. 4 JMStV) legen allerdings nahe, dass ein direktes Angebot an ein Kind dann nicht vorliegt, wenn das Angebot unterschiedslos alle Altersgruppen anspricht.[48]

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2. Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung (Abs. 1 UAbs. 1 S. 2)

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      Hat das Kind noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet, so bestimmt Art. 8 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2, dass eine Datenverarbeitung nur rechtmäßig ist, sofern und soweit die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.

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      Bei einem Verstoß gegen Art. 8 kommt darüber hinaus gem. Art. 83 Abs. 1, Abs. 4 lit. a auch ein Bußgeld in Betracht.

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      Ein aus der unzulässigen Datenverarbeitung entstandener Schaden ist auf Grundlage des Art. 81 ersatzfähig.

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