DS-GVO/BDSG. David Klein
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4. Anbieter von grenzüberschreitenden Diensten
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Insbesondere die divergierenden Altersgrenzen in den Mitgliedstaaten führen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zu Rechtsunsicherheit[110] und nehmen international agierenden Anbietern die Möglichkeit, sich an einem unionsweit geltenden Regime zu orientieren.[111] Aufgrund der uneinheitlichen Altersgrenzen müssen entsprechende Anbieter daher zunächst prüfen, ob und wie im jeweiligen Mitgliedstaat von der Möglichkeit der Reduzierung der Altersgrenze von 16 Jahren Gebrauch gemacht wurde. Nach der Evaluierung der jeweils geltenden Altersgrenzen müssen sie ihr Angebot entsprechend anpassen.[112] Bei Minderjährigen, die noch nicht das 13. Lebensjahr vollendet haben, ist jedenfalls aufgrund der von der Öffnungsklausel vorgegebenen Untergrenze stets eine Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung erforderlich.[113]
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Ebenfalls geprüft werden sollte, wer genau im Einzelnen „Träger der elterlichen Verantwortung“ sein kann. Dies bestimmt sich im Einzelnen nach den Regelungen des kindlichen Sorgerechts in den jeweiligen nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten.[114]
III. Relevanz für betroffene Personen
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Soweit Minderjährige aufgrund des Art. 8 wirksam in die Verarbeitung von Daten einwilligen können, liegt es nahe, dass auch der Widerruf der Einwilligung dann ohne Zustimmung des Trägers der elterlichen Verantwortung wirksam möglich ist. Dies gilt entsprechend, wenn ein Betroffener unterhalb der Altersgrenze zuvor mit Zustimmung der Eltern eingewilligt hat, oder wenn die Eltern für ihn eingewilligt haben, und er die Einwilligung nach Überschreiten der Altersgrenze widerrufen möchte.[115]
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Im Hinblick auf die Wertungen der DS-GVO ist zudem denkbar, dass Minderjährige oberhalb der jeweiligen nationalen Altersgrenze auch sonstige Betroffenenrechte wie Auskunft, Berichtigung und Löschung ohne Mitwirkung der Träger der elterlichen Verantwortung geltend machen können. Dies ist aber mangels konkreter Regelungen noch ungeklärt.
IV. Relevanz für Aufsichtsbehörden
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Im Hinblick auf praxistaugliche und zugleich rechtssichere Ansätze zur Prüfung des Alters der Nutzer und der Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung ist ein enger Dialog von Aufsicht und Verantwortlichen wünschenswert.
V. Relevanz für das Datenschutzmanagement
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Im Hinblick auf die Angemessenheit der Anstrengungen zur Prüfung des Alters der Nutzer und der Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung ist die Entwicklung des Standes der Technik laufend zu beobachten.
Anmerkungen
Vgl. Ernst DANA 2017, 14.
Möhrke-Sobolewski/Klas K&R 2016, 373, 375.
Vgl. Kühling/Buchner-Buchner/Kühling Art. 7 Rn. 67 ff.
Vgl. Albrecht/Jotzo Das neue Datenschutzrecht der EU, S. 80.
Kühling/Martini EuZW 2016, 448, 449.
Vgl. Albrecht/Jotzo Das neue Datenschutzrecht der EU, S. 80 f.
Zu weiteren Minderjährigendatenschutzregelungen der DS-GVO umfassend Möhrke-Sobolewski/Klas K&R 2016, 373, 375 f.
Vgl. Sydow-Kampert Art. 8 Rn. 7.
Vgl. BeckOK DatenSR-Karg Art. 8 Rn. 18; Sydow-Kampert Art. 8 Rn. 7.
Vgl. Ernst DANA 2017, 14.
Kühling/Buchner-Buchner/Kühling Art. 8 Rn. 30.
Möhrke-Sobolewski/Klas K&R 2016, 373, 374.
Schaffland/Wiltfang § 4a BDSG (a.F.) Rn. 13; Gola-Schulz Art. 8 Rn. 10; Roßnagel-Holznagel/Sonntag Handbuch DatenschutzR, Kap. 4.8 Rn. 22 (jeweils unter Verweis auf aufsichtsbehördliche Stellungnahmen); Sydow-Kampert Art. 8 Rn. 4; 40. Tätigkeitsbericht des Hess. Datenschutzbeauftragten, Ziff. 3.6.4., https://datenschutz.hessen.de/sites/datenschutz.hessen.de/files/content-downloads/2011_40_TB.pdf, zuletzt abgerufen am 27.4.2020.
Vgl. Ehmann/Selmayr-Heckmann/Paschke Art. 8 Rn. 2; Kühling/Buchner-Buchner/Kühling Art. 8 Rn. 3, 11 ff.
Sydow-Kampert Art. 8 Rn. 10.
Krit. zur Implementierung starrer Altersgrenzen: Gola-Schulz Art. 8 Rn. 9 f. Als Grund für mehr Rechtssicherheit wertend