DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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einholen, auf den sich ihr Dienst nicht ausrichtet.[65] In diesen Konstellationen bleibt es ungeachtet der Öffnungsklausel bei der Grenze von 16 Jahren. Die Bestimmung des jeweils anzuwendenden nationalen Rechts lässt Art. 8 ungeregelt. Aufgrund dessen greift das allgemeine Kollisionsrecht der DS-GVO in Art. 3. Nationale Bestimmungen über die jeweilige Altersgrenze sind dann unbedeutend, solange sich das Kind innerhalb der EU befindet.[66]

IV. Nachprüfungspflichten des Verantwortlichen (Abs. 2)

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      Nach Art. 8 Abs. 2 muss der Verantwortliche unter Berücksichtigung der verfügbaren Technik angemessene Anstrengungen unternehmen, um sich zu vergewissern, dass die Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wurde.

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