DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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target="_blank" rel="nofollow" href="#ulink_2a013b42-c05d-5f10-b8bd-886cabc5aa26">Art. 8 sieht bei Diensten der Informationsgesellschaft, die einem Kind direkt angeboten werden, ergänzende Regelungen zu Art. 7 für die datenschutzrechtliche Einwilligung vor. Die Regelung des Art. 8 besitzt jedoch nur einen eingeschränkten Anwendungsbereich. Es handelt sich somit nicht um generelle Vorgaben für die Einwilligungsfähigkeit von Minderjährigen.[8] Für die Einwilligungsfähigkeit von Kindern in allen anderen Konstellationen enthält die DS-GVO keine Regelung.[9]

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II. Abgestufter Minderjährigenschutz (Abs. 1 UAbs. 1)

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      Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist stark begrenzt. Er erfasst gem. Art. 8 Abs. 1 UAbs. 1 S. 1 zum einen nur Konstellationen des Art. 6 Abs. 1 lit. a (einwilligungsbasierte Datenverarbeitungen), zum anderen nur das Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft, das einem Kind direkt gemacht wird.

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b) Dienste der Informationsgesellschaft

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ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird („im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“),
mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und

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