DS-GVO/BDSG. David Klein

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DS-GVO/BDSG - David  Klein Heidelberger Kommentar

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Jandt/Roßnagel Rechtskonformes Direktmarketing, MMR 2011, 86; dies. Social Networks für Kinder und Jugendliche – Besteht ein ausreichender Datenschutz?, MMR 2011, 637; Kramer Minderjährigendatenschutz nach BDSG und EU-DSGVO, DSB 2016, 6; Kress/Nagel The GDPR and Its Magic Spells Protecting Little Princes and Princesses, CRi 2017, 6; Kühling/Martini Die Datenschutz-Grundverordnung: Revolution oder Evolution im europäischen und deutschen Datenschutzrecht?, EuZW 2016, 448; Laue/Nink/Kremer Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis, 2016; Meyer Gratisspiele im Internet und ihre minderjährigen Nutzer, NJW 2015, 3686; Möhrke-Sobolewski/Klas Zur Gestaltung des Minderjährigenschutzes in digitalen Informationsdiensten, K&R 2016, 373; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch 7. Aufl. 2017; Nebel/Richter Datenschutz bei Internetdiensten nach der DS-GVO-Vergleich der deutschen Rechtslage mit dem Kommissionsentwurf, ZD 2012, 407; Rauda Gemeinsamkeiten von US Children Online Privacy Protection Act (COPPA) und DS-GVO, MMR 2017, 15; Rogosch Die Einwilligung im Datenschutzrecht, 2013; Roßnagel Handbuch Datenschutzrecht, 2003; Roßnagel/Richter/Nebel Besserer Internetdatenschutz für Europa, ZD 2013, 104; Schneider/Härting Wird der Datenschutz nun endlich internettauglich?, ZD 2012, 199; Szoka/Thierer COPPA 2.0: The new Battle over Privacy, Age Verification, Online Safety & Free Speech, Progress & Freedom Foundation Progress on Point Paper No 16.11; dies. Social Networking and Age Verification: Many Hard Questions; No Easy Solutions, Progress & Freedom Foundation Progress on Point Paper No 14.5; Wagner Der Entwurf einer Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Kommission, DuD 2012, 676; Walter Einwilligung von Minderjährigen im Internet, DSB 2013, 140.

A. Einordnung und Hintergrund

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      Ausweislich des ErwG 38 sind nach Ansicht des europäischen Gesetzgebers Kinder (die DS-GVO meint damit alle Minderjährigen, siehe unten Rn. 25) hinsichtlich der Preisgabe ihrer personenbezogenen Daten besonders schutzwürdig, da diese sich insbesondere über die mit der Verarbeitung personenbezogener Daten verbundenen Risiken und Folgen weniger bewusst sein werden. Gefahren werden dabei vor allem bei der Verwendung personenbezogener Daten von Kindern für Werbezwecke oder für die Erstellung von Persönlichkeits- oder Nutzerprofilen gesehen und bei der Erhebung von personenbezogenen Daten von Kindern bei der Nutzung von Diensten, die Kindern direkt angeboten werden.

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      Um dem besonderen Schutz von Kindern zu entsprechen, wurde mit Art. 8 eine Vorschrift in die DS-GVO eingefügt, welche die Anforderungen an die datenschutzrechtliche Einwilligung für und von Minderjährigen in einem Teilbereich, nämlich bei Diensten der Informationsgesellschaft, gesondert regelt.

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      Auch soweit die DS-GVO keine Regelung zur Einwilligungsfähigkeit von Kindern trifft, füllt das BDSG die entstehende Lücke nicht ausdrücklich. Insoweit dürfte es bei der – umstrittenen – Rechtslage nach dem alten BDSG bleiben (siehe Kommentierung zu Art. 7 und unten Rn. 11).

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B. Kommentierung

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