Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten
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So z.B. BGH wistra 1986, 174; BGHSt 5, 90.
Vgl. Graf/Jäger/Wittig-Allgayer § 369 AO Rn. 28; krit. schon Meyer NStZ 1986, 443; s. dazu auch Hübschmann/Hepp/Spitaler-Peters § 370 Rn. 59 ff.
Vgl. z.B. Meyberg PStR 2011, 308, 310.
Vgl. z.B. Meyberg PStR 2011, 308, 310.
Graf/Jäger/Wittig-Allgayer § 369 AO Rn. 28.
BGH wistra 11, 465, 467, juris Rn. 22 f.; S. auch BGH wistra 2015, 191: „Der Umstand, dass das Landgericht sich nicht sogar von einem bedingten Tatvorsatz des Angeklagten überzeugen konnte, ist vom Revisionsgericht hinzunehmen und zeigt insb. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf“.
So Klein-Jäger § 370 Rn. 173.
BGH wistra 2018, 302 Rn. 43.
In leicht veränderter Besetzung.
BGH v. 24.9.2019 – 1 StR 346/18, juris; so bereits angedeutet in BGH 24.1.2018 – 1 StR 331/17 Rn. 15, StraFo 2018, 355, 357, wistra 2018, 339, 340; der 5. Senat hat in einem Beschluss vom 13.12.2018, 5 StR 275/18, wistra 2019, 198, Rn. 44 die Frage, ob er sich dieser Rechtsauffassung anschließen wird, ausdrücklich offen gelassen. Nach früherer st. Rspr. des 1. Senats musste sich der Vorsatz i.R.d. § 266a StGB auf die statusbegründenden tatsächlichen Voraussetzungen der Eigenschaft als Arbeitgeber beziehen, nicht aber auf die rechtliche Einordnung als solche und die Verpflichtung zur Beitragsabführung und alle darüber hinausreichenden, die sozialversicherungspflichtigen Pflichten begründenden tatsächlichen Umstände erstrecken. Glaubte der Arbeitgeber trotz Vorliegens dieser Kenntnis, nicht Arbeitgeber zu sein oder nicht für die Abführung der Beiträge Sorge tragen zu müssen, so kam allenfalls das Vorliegen eines (in der Regel vermeidbaren) Verbotsirrtums in Betracht.
Vgl. BGH v. 24.9.2019, 1 StR 346/18, juris; v. 24.1.2018, 1 StR 331/17, StraFo 2018, 355, 357, wistra 2018, 339, 340, Rn. 13 m.w.N.
So auch Reichling StraFo 2018, 357, 358; Habetha StV 2019, 39; von Galen/Dawidowicz NStZ 2019, 14; Schneider/Rieks HRRS 2019, 62-66; Rode/Hinderer wistra 2018, 341; Haas GS Joecks, 447, 457; dagegen: Bollacher NZWiSt 2019, 59.
Vgl. dazu Schönke/Schröder-Sternberg-Lieben/Schuster § 17 Rn. 4 f.
Vgl. dazu Fischer StGB § 15 Rn. 4.
Ähnlich Reiß wistra 1987, 161, 163.
S. z.B. Reiß wistra 1987, 161.
So auch Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 658 f.; vgl. auch Schlüchter wistra 1985, 43, 46.
So z.B. BGH wistra 1986, 219, 220, juris Rn. 10; BGHSt 16, 155, 158, Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 666 ff.; a.A. z.B. Schlüchter wistra 1985, 43, 49, der einen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum annimmt, wenn der Täter über die Pflicht irrt und diese nicht aus allgemeinen Erwägungen sondern aus bestimmten Normen des Steuerrechts resultiert; Thomas NStZ 1987, 260, 263 f.
Kohlmann-Ransiek § 370 Rn. 668; Kunert NStZ 1982, 276.
Die Vergleichbarkeit der Pflichtwidrigkeit des § 370 Abs. 1 Nr. 2 mit der des § 266 StGB ist umstritten. § 266 StGB verweist für die Pflichtwidrikeit der Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht ebenso wie § 370 Abs. 1 Nr. 2 auf vielfältige Rechtsnormen außerhalb des Strafrechts. Insoweit erkennen Rspr. und Literatur an, dass es sich um einen Tatbestand mit normativen Merkmalen handelt; Gegen die Vergleichbarkeit argumentieren Schmitz/Wulf MK StGB Rn. 20f. damit, dass der Tatbestand des § 266 StGB, anders als § 370, kein abstrakt „pflichtwidriges“ Unterlassen voraussetze, sondern die Verletzung einer Pflicht, deren Entstehungsgründe im Tatbestand selbst umschrieben seien (Gesetz, behördlicher Auftrag, Rechtsgeschäft oder [sonstiges] Treueverhältnis). Die Entstehungsgründe der Erklärungspflichten, die § 370 Abs. 1 Nr. 2, 3 voraussetzen, würden sich demgegenüber erst aus den Steuergesetzen ergeben, die somit im Wege der Blankettverweisung einbezogen seien. Diese Unterscheidung überzeugt nicht: Voraussetzung für eine Blankettverweisung wäre, wie dargelegt, gerade der Verweis auf bestimmte gesetzliche Normen, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit ergibt, so dass das Fehlen jeglichen Verweises in § 370 Abs. 1 Nr. 2 ein