Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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      BGH wistra 2009, 107, 111, juris Rn. 31.

       [775]

      BGH wistra 2012, 191, 192, das Tatsachengericht hatte in den Auszahlungsbetrag nicht die Erstattungsbeträge eingerechnet, die durch Verrechnung zum Erlöschen anderer Steuerverbindlichkeiten geführt hatten; vgl. auch BGH wistra 2013, 67, 68, juris Rn. 43, in diesem Fall hatte das Tatgericht auf den zu erstatteten Vorsteuersaldo abgestellt und dabei nicht berücksichtigt, dass darin auch wahrheitsgemäß geltend gemachte Vorgänge eingeflossen sein können.

       [776]

      So BGH wistra 2012, 191, 192; zustimmend Rübenstahl PStR 2012, 92.

       [777]

      BGH wistra 2013, 67, 68, juris Rn. 43.

       [778]

      So BGH wistra 2013, 67, 68, juris Rn. 43.

       [779]

      BGH wistra 2013, 67, 68, juris Rn. 14 und 44, bezieht Juni 2010 in die Verurteilung ein, in dem eine Zahllast verblieben war. Die Einschätzung von Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 569, dass der BGH solche Fälle nicht einbezogen wissen wollte, trifft somit offenbar nicht zu.

       [780]

      BGHSt 36, 100, 102, juris Rn. 9, dort führte der BGH für einen Fall, in dem tatsächlich keinerlei Umsätze erzielt, sondern solche nur zur Erlangung von Vorsteuerbeträgen geltend gemacht wurden, aus „Bei der Berechnung und Festsetzung der Umsatzsteuer bilden die nach § 16 Abs. 1 UStG berechnete Umsatzsteuer und die Summe der Vorsteuerabzugsansprüche i.S.d. § 16 Abs. 2 UStG unselbstständige Besteuerungsgrundlagen, deren Saldo die für den Besteuerungszeitraum zu berechnende Steuer gem. § 18 Abs. 1 UStG darstellen. Festgesetzt wird der positive oder negative Saldo. Der Unternehmer, der unter Vortäuschen eines Steuervorgangs eine Vorsteuervergütung beantragt, macht daher im Tatsächlichen zugleich unrichtige Angaben über den Umsatzsteueranspruch des Staates, da er geltend macht, keine oder eine niedrigere Umsatzsteuer zu schulden oder in größerem Umfang Anspruch auf Vorsteuererstattung zu haben als dies wirklich der Fall ist. Erst der Saldo mit der angeblichen Vorsteuer ergibt den erstrebten steuerlichen Erfolg. Die Geltendmachung der Vorsteuer kann deswegen nicht isoliert für sich betrachtet werden.“ (Hervorhebung nicht im Original); s. auch BGHSt 40, 109, 111 (Rn. 9) = wistra 1994, 194 f.; Tipke/Kruse-Drüen 12. Aufl., § 37 AO Rn. 5.

       [781]

      So auch Grießhammer NZWiSt 2012, 154, 156.

       [782]

      So auch Beckschäfer ZWH 2012, 151, 152; Rübenstahl PStR 2012, 92, 93.

       [783]

      So auch Grießhammer NZWiSt 2012, 155, 156.

       [784]

      Grießhammer NZWiSt 2012, 155, 156.

       [785]

      S. BGH v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, juris Rn. 41: „Eine einheitliche Wertgrenze … gewährleistet zudem mehr Rechtssicherheit, weil sich die Differenzierung zwischen nicht erklärten Steuererhöhungsbeträgen und zu Unrecht geltend gemachten Steuerminderungsbeträgen und die auf Elemente des Erfolgsunrechts (Höhe des Steuerschadens) und auf Elemente des Handlungsunrechts (unterschiedlicher Gehalt des Handlungsunrechts) gestützte und deshalb schwierige Abgrenzung erübrigt, in welchen Fällen der niedrigere und in welchen Fällen der höhere Grenzwert gilt“; s. dazu auch Rn. 42.

       [786]

      BGH v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, juris Rn. 32 ff.

       [787]

      BGH v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, juris Rn. 33 ff.

       [788]

      BGH v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, juris Rn. 35.

       [789]

      BGH v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, juris Rn. 38.

       [790]

      BGH v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, juris Rn. 40.

       [791]

      Krit. dazu z.B. MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 517.

       [792]

      BVerfG NJW 2008, 3627 (Rn. 9).

       [793]

      Vgl. BVerfGE 18, 224.

       [794]

      BVerfG NVwZ 2005, 81 (Rn. 9).

       [795]

      BVerfG NJW 2012, 669, 672 (Rn. 64).

       [796]

      Vgl. BVerfG NStZ 1990, 537; NVwZ 2005, 81.

       [797]

      I.d.S. wohl zu verstehen: BGH wistra 2013, 199, 201 f., juris Rn. 22.

       [798]

      BGH v. 27.10.2015 – 1

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