Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten
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Vgl. z.B. BGH wistra 2002, 183, 184.
BGH wistra 2013, 307, 309, juris Rn. 8.
BGH NStZ-RR 2015, 113,114, juris Rn. 7.
BGH wistra 2013, 307, 309, juris Rn. 8; BGH NStZ-RR 2015, 113, 114, juris Rn. 7.
Dazu instruktiv: BGH wistra 2002, 183.
BGH v. 15.5.2018, 1 StR 159/17, juris Rn. 156, wistra 2019, 63, 68; a.A. Spatscheck/Wulf DB 2002, 392, 395, die die Meinung vertreten, dass eine bandenmäßige Begehung den Zusammenschluss von mindestens drei Steuerrechtssubjekten voraussetze.
Vgl. BGH wistra 2004, 418, 419, juris Rn. 16.
MK-StGB-Schmitz/Wulf § 370 AO Rn. 495; so im Ergebnis auch Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1126.2 mit ausführlicher Begründung.
Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) v. 23.6.2017, BGBl. I 2017, 1682.
So die Gesetzesbegründung, Drucks. 18/11132.
Insoweit spielen im Zusammenhang mit § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 insbesondere folgende Gesetzesänderungen eine Rolle:
– Aufhebung des steuerlichen Bankgeheimnisses des § 30a AO; damit können die Finanzbehörden bei Kreditinstituten Daten über ausländische Gesellschaften mittels Auskunftsersuchen erfragen und über Kontrollmitteilungen für steuerliche Zwecke nutzen. – Das Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 7 Nr. 4a gilt auch für Fälle, in denen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO ist. Eine zusätzliche Abrufbefugnis ermöglicht die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen nach Aufdeckung unbekannter Steuerfälle i.S.d. § 208 Abs. 1 Nr. 3. – Nach § 93b Abs. 1a müssen Kreditinstitute die bisher bereits nach § 24c Abs. 1 KWG zu führende Datei auch für steuerliche Zwecke als Kontenabruf-Datei führen und darin zusätzlich das jeweilige Identifikationsmerkmal jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten i.S.v. § 154 Abs. 2 AO festhalten. -Nach § 93b Abs. 2 ist dem BZSt ein Datenzugriff aus sämtliche in der Kontenabruf-Datei enthaltene Daten erlaubt. Die IdNr. des Kunden darf das BZSt nur an die Finanzverwaltung übermitteln. – Die Aufbewahrungsfrist für Kontenabrufdaten bei Kreditinstituten nach einer Kontenauflösung ist auf 10 Jahre verlängert worden (§ 24c Abs. 1 Satz 3 KWG). – Die Anzeigepflicht gem. § 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften gilt einheitlich für unmittelbare als auch für mittelbare Beteiligungen ab einem Umfang von 10 Prozent. Ein solcher Erwerb ist zusammen mit der abzugebenden Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuererklärung anzuzeigen. – Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (Drittstaat-Gesellschaft), auf die Steuerpflichtige unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss haben, müssen sie unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht, anzeigen. Ob die Drittstaat-Gesellschaft eine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet oder nicht, ist unerheblich. – Kreditinstitute und sonstige mitteilungspflichtige Stellen i.S.d. GWG haben dem Finanzamt gem. § 138b die von ihnen hergestellten oder vermittelten Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften mitzuteilen. Bei einer Verletzung der Mitwirkungspflicht haften die mitteilungspflichtigen Dritten für dadurch verursachte Steuerausfälle. Zudem droht ein Bußgeld von bis zu 25.000 EUR. – Steuerpflichtige, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können, haben Unterlagen sechs Jahre lang aufzubewahren. (§ 147a Abs. 2). Zudem ist bei diesen Personen eine Außenprüfung ohne besondere Begründung zulässig. – Kreditinstitute müssen im Rahmen der Legitimationsprüfung gem. § 154 Abs. 2a das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers und das jedes anderen Verfügungsberechtigten bzw. jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen sowie kontinuierlich überwachen und aktualisieren. – Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge im Zusammenhang mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft i.S.d. § 138 Abs. 3 AO beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen bekannt geworden sind, spätestens aber nach 10 Jahren. Wird die Mitteilungspflicht verletzt, ist der Beginn der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung gehemmt (§ 170 Abs. 7 AO). – Die Zahlungsverjährungsfrist verlängert sich in Fällen der Steuerhinterziehung von 5 auf 10 Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Damit wird eine Angleichung an die Dauer der Festsetzungsverjährung für hinterzogene Steuern (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) erreicht.
BGH 13.3.2019 – 1 StR 367/18, juris; zu verfassungsrechtlichen Bedenken wegen fehlender Bestimmtheit siehe Peters AO-StB 17, 248.
Für ein Abstellen auf § 1 Abs. 2 AStG und § 17 Abs. 1 AktG z.B. Rolletschke/Roth wistra 2017, 469, 471.
Klein-Jäger § 370 Rn. 308.
So auch Rolletschke/Roth wistra 2017, 469, 472.