Steuerstrafrecht. Johannes Franciscus Corsten

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Steuerstrafrecht - Johannes Franciscus Corsten Heidelberger Kommentar

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[799]

      Vgl. z.B. BGH wistra 2012, 191, 192 (Anm. 2.e); Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 573; a.A. Bittmann wistra 2003, 121, 124 zu § 370a a.F.

       [800]

      Vgl. BGH v. 21.3.1985 – 1 StR 583/84, juris.

       [801]

      Z.B. BGH NJW 2012, 1015, 1016; krit. z.B. Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1099.3. Bei seiner früheren Rspr. sah der BGH, wenn es bei mehrfacher, tateinheitlicher Verwirklichung des Tatbestandes sowohl zu Verletzungs- als auch zu Gefährdungserfolgen kam, das große Ausmaß als gegeben an, wenn entweder die Summe der Verletzungserfolge den Betrag von 50 000 EUR oder die Summe von Verletzungs- und Gefährdungserfolgen den Betrag von 100 000 EUR überstieg, vgl. BGH NJW 2012, 1015, 1016. Diese Differenzierung spielt nach der aktuellen Rspr. keine Rolle mehr.

       [802]

      Vgl. BGH wistra 2009, 107-111, juris Rn. 35 f.: Danach lassen „qualitative Besonderheiten“ des Einzelfalles, wie, dass bei großen Geschäftsvolumina Steuerschäden in dieser Größenordnung schneller erreicht werden als bei wirtschaftlicher Betätigung im kleineren Umfang, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung regelmäßig bereits bei Gefährdung des Steueraufkommens verwirklicht wird, dass die Tatbestandsmäßigkeit weder direkten Vorsatz noch Bereicherungsabsicht voraussetzt und dass regelmäßig auch die bloße Untätigkeit den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, weil die Abgabe von Steuererklärungen gesetzlich vorgeschrieben ist die Erfüllung des Ausmaßes der Steuerverkürzung unberührt, da solche Umstände die Auswirkungen der Tat auf das Steueraufkommen als Schutzgut des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung nicht verändern.

       [803]

      BGH wistra 2013, 28, 30, juris Rn. 29.

       [804]

      BGH v. 27.10.2015– 1 StR 373/15, juris Rn. 47.

       [805]

      S. insb. BGH wistra 2012, 191, 192.

       [806]

      LG München II wistra 2015, 77, 80, juris Rn. 319 ff.

       [807]

      Vgl. BGH wistra 2012, 151, 151, juris Rn. 7.

       [808]

      Dazu ausführlich Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1093.1 ff.

       [809]

      Z.B. BGH wistra 2013, 471, 472, juris Rn. 24; NStZ 1990, 497.

       [810]

      Z.B. BGH wistra 2013, 471, 472, juris Rn. 24; NStZ 1990, 497; wistra 1985, 228.

       [811]

      Vgl. BGH wistra 2013, 28, 29, juris Rn. 25.

       [812]

      Vgl. BGH wistra 2013, 28, 30, juris Rn. 29; so im Ergebnis auch BGH wistra 2009, 156, 159, jeweils bei Hinterziehungsbeträgen von über 10 Mio. EUR.

       [813]

      § 7 schließt die Anwendung des § 369 Abs. 2 i.V.m. § 11 Nr. 2 StGB nicht aus, da es sich bei § 7 nicht um eine steuerstrafrechtliche Norm handelt (vgl. dazu Rn. 52), jedoch ergibt sich daraus gegenüber § 7 nichts anderes; a.A. Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1100.

       [814]

      So z.B. Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1100; dagegen z.B. MK–StGB-Schmitz/Wulff § 370 AO Rn. 521.

       [815]

      Vgl. BGH wistra 2011, 186, 188, juris Rn. 27; s. auch Kohlmann-Schauf § 370 Rn. 1101.

       [816]

      Vgl. BGH wistra 2007, 388, 390, juris Rn. 23: Ein Sachbearbeiter des Finanzamtes erreichte durch die eigenhändig vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlage des Finanzamtes die Erstattung nicht bestehender Steueranrechnungsbeträge für fingierte Steuerpflichtige (§ 36 Abs. 2 EStG). Er wurde wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue (§ 266 StGB) verurteilt. A.A. Joecks/Jäger/Randt-Joecks § 370 Rn. 576, der meint, erfasst sei nur der Fall, dass der unzuständige Finanzbeamte auf den unwissenden zuständigen Beamten einwirkt; krit. auch Reichling StraFo 2012, 316 f.

       [817]

      Vgl. BGH wistra 2011, 186, 188, juris Rn. 26 f.; krit. Anm. dazu Reichling StraFo 2012, 316 f.

       [818]

      BFH BStBl. II 2006, 356, 358.

       [819]

      Vgl. OLG Brandenburg wistra 2005, 315 f; LG Dresden v. 12.12.1997 – 8 Ns 101 Js 44995/95, juris.

       [820]

      Vgl. BGH NJW 1983, 462, juris Rn. 7, zu § 334 StGB.

       [821]

      So z.B. LG Saarbrücken wistra 1988, 202 f.

       [822]

      OLG

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