Mauerwerk-Kalender 2022. Detleff Schermer

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Mauerwerk-Kalender 2022 - Detleff Schermer

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zu Schlitzen 1.1.1 Vertikalschlitze 1.1.2 Horizontalschlitze

        2 Mauerwerk mit Normal- oder Leichtmauermörtel

        3 Mauerwerk mit Dünnbettmörtel

        4 Mauerwerk mitMittelbettmörtel

        5 Vorgefertigte Wandtafeln

        6 Schalungsstein-Bauarten

        7 Trockenmauerwerk

        8 Mauerwerk mit PU-Kleber

        9 Bewehrtes Mauerwerk

        10 Ergänzungsbauteile

        11 Fertigteilbauteile

        12 Betonelemente

        13 Literatur

        14 Bildnachweis

      Aufgabe des Beitrags ist es, über Neu- und Weiterentwicklungen im Mauerwerksbau zu berichten, deren Verwendbarkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen und allgemeine Bauartgenehmigungen (im Weiteren abgekürzt mit abZ/aBG) nachgewiesen ist. Im Unterschied zu dem im Mauerwerk-Kalender 2020 und 2021 veröffentlichten Beitrag [1, 2] werden in diesem Jahr nur die kürzlich (überwiegend zwischen September 2020 und März 2021) erstmals erteilten Zulassungen/Bauartgenehmigungen vorgestellt, die bisher noch nicht im Mauerwerk-Kalender behandelt wurden. Die früher erteilten Zulassungen wurden in den Mauerwerk-Kalendern der letzten Jahre besprochen. Innerhalb der Gliederungspunkte sind die Zulassungen/Bauartgenehmigungen chronologisch nach der Nummer sortiert.

      Mit Stand vom 14.06.2021 waren beim Deutschen Institut für Bautechnik1) Berlin – DIBt – 362 gültige Zulassungen im Bereich des Mauerwerkbaus registriert. Eine abZ/aBG kann für nicht geregelte Bauprodukte und nicht geregelte Bauarten erteilt werden. Eine abZ/aBG wird auf Antrag z. B. des Herstellers oder auch des Erfinders oder jeder sonstigen natürlichen oder juristischen Person erteilt. Der Antrag ist an das Deutsche Institut für Bautechnik – DIBt – in Berlin zu richten. Das DIBt erteilt die Zulassungen/Bauartgenehmigungen dann mit bundesweiter Geltung. Grundlage für die die Erteilung von Zulassungen/Bauartgenehmigungen sind in der Regel ausführliche Versuchsberichte der für den einzelnen Antrag vom DIBt bestimmten Prüfstellen über die von ihnen durchgeführten Prüfungen, ggf. auch Probeausführungen. Benötigt das DIBt dafür weitere Beratung, so schaltet es seine Sachverständigenausschüsse ein, im Mauerwerksbau den Sachverständigenausschuss „Wandbauelemente“ [1].

      Für den Mauerwerksbau kann sich der Zulassungsgrund aus folgenden Bereichen der Weiter- und Neuentwicklung gegenüber den Normen ergeben: Mauersteine, Mauermörtel, Mauerwerksbauart, Anwendungsbereich der Bauart. Art und Umfang der Untersuchungen, aber auch der daraus folgenden Zulassung/Genehmigung richten sich nach Art und Umfang der wesentlichen Abweichungen von den technischen Regeln. Im Falle des zulassungsbedürftigen, nicht geregelten Bauprodukts (z. B. des nicht geregelten Steins) müsste die Zulassung also zumindest Anforderungen an das Bauprodukt enthalten, Prüfverfahren (wie diese Anforderungen nachgewiesen werden können) und Verfahren, wie die gleichmäßige Beschaffenheit des Bauprodukts während der Produktion überprüft werden kann (Überwachung) [1].

      Andererseits können aber auch ergänzende bzw. ändernde Angaben zu bestehenden Bestimmungen zur Bemessung und Ausführung des damit hergestellten Mauerwerks erforderlich sein oder gar neue Bemessungsverfahren, Konstruktionsregeln und Ausführungsbestimmungen. In den abZ/aBG sind nicht nur die „statischen“, sondern auch die bauphysikalischen Belange zu berücksichtigen, da die Beurteilung des Brand-, Wärme- und Schallschutzes für die zulassungsbedürftigen, nicht geregelten Bauprodukte und Bauarten mit den entsprechenden Technischen Baubestimmungen mitunter nicht möglich ist. Wenn ein Zulassungs-/Genehmigungserfordernis besteht, so darf natürlich auch die Gebrauchstauglichkeit nicht außer Acht gelassen werden. Deshalb enthalten Zulassungen/Genehmigungen, die Gegenstände behandeln, für die dazu besondere Anmerkungen zu machen sind, entsprechende Hinweise.

      In den Bescheiden sind in der Regel Bemessungswerte der Wärmeleitfähigkeit λ des Mauerwerks angegeben. In eine abZ kann eine Bauartgenehmigung integriert werden, wenn zudem Aspekte des Zusammenfügens, der Planung, Bemessung und Ausführung geregelt werden sollen (sogenannter „Kombi-Bescheid“) [1].

      Die Zulassungen/Bauartgenehmigungen können über die Homepage des Deutschen Instituts für Bautechnik unter der Adresse https://www.dibt.de/de/service/zulassungsshop/suche erworben werden. Natürlich kann man sich auch an die Antragsteller der Zulassungen/Bauartgenehmigungen wenden. Im Baufalle müssen die Bescheide ohnedies vorliegen [1].

      Die nachstehende Aufstellung ist kein amtliches Verzeichnis. Sollten die Verfasser wider Erwarten z. B. eine wichtige Information nicht angegeben haben, so wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten. Nicht zu jeder Zulassung/Genehmigung konnten Bilder, Tabellen und Texte in umfangreicher Form abgedruckt werden. Es ist hiermit keinerlei Wertung des Zulassungsgegenstands verbunden. Einerseits sind es Platzgründe, die dazu geführt haben – andererseits sind auch nicht von allen Herstellern und Zulassungsgegenständen druckfähige Unterlagen vorhanden. Zusätzliche Informationen nimmt die Schriftleitung des Mauerwerk-Kalenders für folgende Ausgaben des Jahrbuchs jederzeit gern entgegen [1].

      1.1.1 Vertikalschlitze

      Vertikalschlitze ohne rechnerischen Nachweis sind zulässig, wenn

       – die Schlitzbreite und Schlitztiefe

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