Allgemeine Staatslehre. Alexander Thiele

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      In diese Richtung zuletzt auch U. Di Fabio, Herrschaft und Gesellschaft, 2018, wo er darlegt, warum der Staat zwar wichtig, aber nicht immer das Zentrum politischer Herrschaft sei. Siehe andererseits T. Vesting, Staatstheorie, 2018.

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      Wie hier im Ergebnis auch A. Benz, Der moderne Staat, S. 266, der der These des Niedergangs des modernen Staates diejenige des Strukturwandels des Staates entgegensetzt sowie Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 12. Siehe auch R. Herzog, Allgemeine Staatslehre, S. 417; M. Payandeh, Allgemeine Staatslehre, in: J. Krüper (Hrsg.), Grundlagen des Rechts, § 4, Rn. 30.

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      Vgl. A. Bogner, Die Epistemisierung des Politischen, S. 38.

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      Vgl. auch Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 13 sowie R. Hirschl/A. Shachar, Spatial Statism, ICON 17 (2019), 387 ff.

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      Diese Feststellung bildet denn auch bei Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 12 nur den Ausgangspunkt für seine Widerlegung der These vom Ende des Staates.

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      G. Frankenberg, Staatstechnik, S. 62 f. Ernst Forsthoff sah dadurch zwar den klassischen souveränen Staat am Ende, sprach sich aber zugleich für die Entwicklung eines realitätsnahen, neuen Staatsbegriffs aus, vgl. E. Forsthoff, Der Staat der Industriegesellschaft, S. 25.

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      A. Voßkuhle, Die Renaissance der Allgemeinen Staatslehre im Zeitalter der Europäisierung und Internationalisierung, JuS 2004, 2 (3).

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      Siehe auch Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 12. Zur allgemeinen Überforderung moderner, arbeitsteiliger und pluralistischer Gesellschaften A. Nassehi, Unbehagen, 2021.

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      Zu diesem und anderen International Standard Setting Bodies (ISSB) im Überblick A. Thiele, Finanzaufsicht, S. 552 ff.

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      Vgl. auch Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 10 f. Siehe auch R. Hirschl/A. Shachar, Spatial Statism, ICON 17 (2019), 387 (436). Umfassend auch E. Saez/G. Zucman, The Triumph of Injustice. How the Rich Dodge Taxes and How to Make Them Pay, 2019.

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      Vgl. kritisch E. Eppler, Auslaufmodell Staat?, S. 88 ff.

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      PPP steht für „Public-Private-Partnership“ und meint Kooperationen des Staates mit der Privatwirtschaft (etwa bei großen Infrastrukturprojekten).

       149

      Siehe auch J. Finke, Was heißt es, souverän zu sein?, in: L. Bahmer u.a. (Hrsg.), Staatliche Souveränität im 21. Jahrhundert, S. 89 (101): „Souveränität als faktische Unabhängigkeit und Autonomie – ob nun von anderen Staaten, Unternehmen oder internationalen Organisationen – hat es nie gegeben.“

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      Vgl. dazu U. Di Fabio, Der Verfassungsstaat in der Weltgesellschaft, S. 89 ff.

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      Vgl. auch H. Dreier, Idee und Gestalt des freiheitlichen Verfassungsstaates, S. 115.

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      Schon innerhalb der Europäischen Union bestehen diesbezüglich gewiss erhebliche Differenzen, wenn man an Staaten wie Deutschland oder Frankreich einerseits und Malta oder Luxemburg andererseits denkt.

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      F. Weber, Überstaatlichkeit als Kontinuität und Identitätszumutung, JÖR 66 (2018), 237 ff. Siehe auch dessen Fazit, aaO, S. 296: „Fragt man beim derzeitigen Mitgliederbestand nach der Finalität des Integrationsprozesses, spricht viel dafür, Überstaatlichkeit nicht als Zwischenstadium zur Überwindung vorhandener, sondern als Ergänzung und Vitalisierung kooperativer, offener Staatlichkeit zu sehen.“

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      C. Crouch, Postdemokratie, 2008; ders., Postdemokratie revisited, 2021.

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      Siehe auch G. Frankenberg, Staatstechnik, S. 43 ff.

       156

      Vgl. auch E. Eppler, Auslaufmodell Staat?, S. 75.

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      Q. Skinner, Thomas Hobbes und die Person des Staates, S. 13.

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      Und auch in solchen Staaten wird über eine solche Auflösung nur selten, wenn überhaupt jemals, diskutiert, vgl. E. Eppler, Auslaufmodell Staat?, S. 211: „Der Traum von einem Europa, in dem die Nationalstaaten aufgehen wie Zucker im Kaffee, haben ohnehin fast nur Deutsche geträumt. Für Briten, Franzosen, Italiener oder Spanier kam dies nie in Frage.“

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      Vgl. M. van Creveld, Aufstieg und Untergang des Staates, S. 459.

      

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