Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678. Johann Ludwig Quandt

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Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678 - Johann Ludwig Quandt gelbe Buchreihe

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alles etwaige Recht und Gericht am Lande Cüstrin nach (das hatte der Polenherzog 1232 dem Orden geschenkt). Zeugen sind derselbe Chalo (U. 47) und 4 Stettiner Edle. Das Jahr 1235 hat, wie gewöhnlich auf Weihnachten angefangen, ist also 1234 zu übersetzen (vgl. U. 531. Da der Besitz bei Cüstrin mit dem Haupthause Quartschen als der älteste überodrische des Ordens anzusehen ist, da Barnim erst am 4. März 1236 gleichfalls zu Zpandow (unbekannter Lage, Greifenhagen?) den Templern Zollfreiheit für sie und ihre Leute, die von nun an zu seinem Gebiete übergehen würden, erteilt (C. P. 513. 1005), mithin Bahn und Rörchen nicht vor Ende 1234 den Templern verliehen sind und doch die U. deutsche Namen der Grenzmale hat (Zickleinsbrücke, Buchwald, Silbermösse, Lotstieg, Steinwehr, vgl. N B U. 58): so muss die vorhandene U. eine (nur) um die Grenzbezeichnung vermehrte spätere Ausfertigung der ursprünglichen unter deren Datum sein, wie damals C. P. 682 (vgl. die U. dort und 1013) davon ein Beispiel gibt, die spätere Zeit nicht ganz selten.). (d.) 1223 auf dem Landtage des Herzogs unter den principes et barones terre nostre ist letzter (jüngster) Barnislau filius Suiotiui, (e) 1242 Barnislaus erster Zeuge bei Swantibors Vergabung aller seiner Güter im Lande Calbatz an das Kloster; (f) 1237 in der Bestätigung von Trebene an Colbatz sind Zeugen Panten Stephaniwiz (ein Mistislawitz) et Jacobus Szotinuwitz. Vinsclaus et plures alii (ib. 535 (auch hier ist in Vniscl. der Punkt des i zu verschieben.), wo das Patronymikon und die Verbindung die Identität mit den obigen dartun. (g) 1185 bestätigt Boguslaw T. Prilep an Colbatz, hatte auch von ihm etwas ertauscht für das Dorf Gorna mediante Svoitino, (den der auch bei einer ähnlichen Abtretung von Wartistaw II. gebrauchte Ausdruck als bisherigen Besitzer und in höherer Stellung zeigt,) Zeugen Barnizlaus ... Suotin (ib. 136. 991. Die zwischenstehenden Zeugen sind Prizesk. Wogard. Wozesk.). Dieser ist unfraglich der medians, der Vater von Barnislaw d. a. b. c. e. und Swoitin a. b. c., — für Gorna ist nichts vergleichbar als Gornow im Lande Bahn, seitdem dies den Templern gehört, fehlt es in den Colbatzschen Confirmationen (Es fehlt schon 1235 (ib. 490) — die nächst vorhergehende ib. 193 hat es — folglich ist c von 1234 s. U. 48.), — ist der 1189 mit und nach optimates aufgeführte Sovithin, der 1212 zwischen Burgherrn als (interessierter) Zeuge über Woltin und Clebow stehende Soitin. Wegen der Namen seiner Söhne ist der 1185 (in g) mit ihm genannte Barnislaw sein älterer Bruder. Seine Söhne sind denn Jacob und Simon, da sie nicht Swoitins Söhne sind (nach a) und doch mit denselben in engster Verbindung stehen (a. b. c.); das ihm (in f) gegebene Patronymikon ergibt denn einen Swoitin (diese in g sich findende Form ist die eigentliche nach der Etymologie und wegen der böhmischen Form Swogtin, als Großvater oder Ahn (Auch der mitgenannte Panten kann nur Enkel des Stephanus sein. Vgl. in Rügen Nicolaus filius Pribizlai 1233 (C. P. 198) = Prib. Wolcowicz et filius suus Nic. 1232 (440) = Nic. Wolcowiz i 240 (600).). Jacob wird auch sein der J., 1224 Tribun von Stettin, (h) 1235 Z. für Colbatz, sein Bruder der 1235 als Stettinscher Edler vorkommende Simon nach der Stellung, welche die Glieder der Familie in c haben, werden Simon und sein Vetter Barnislaw, die Erbbesitzer des Landes Bahn, die übrigen 3 erbberechtigte sein. Von Simons Vater wird das Dorf Barnislaw, das 1243 den Zehnten an S. Marien in Stettin entrichtete, den Namen haben (ib. 680. Es heißt erst seit dem 18 Jahrh. Barnimslow, noch im 16. 17. Barneslaff, Barenslow.) Wenslaw mit dessen Söhnen eng verbunden, erbberechtigt doch kein Swoitinowitz (f. abc), ist zu achten als ihr Schwager, als Winzlaus Polonus in der die Swantiboritzen betreffenden U. von 1220, als Großvater des 1300 erscheinenden Polonus de Clebow (58), somit Ahn der 1679 ausgestorbenen Palen, v. Pahlen, welche zu Clebow den Hauptsitz (worüber 1356 Vergleich,) davon und von Brünnken, Klütz, Schöningen Anteile als Lehne von Colbatz besaßen. Als Zwischenglied ist anzusehen (i) Mesico, polnischen in Pommern sonst nicht vorkommenden Namens, 1272 in der Bestätigung der Colbatzschen Güter und Grenzen Zeuge nur mit einem Deutschen (der 1254 Zeuge über Falkenberg) und mit Barnislaw, der nach dem Totale Sohn des jüngsten Swoitin.

      Dass die Swoitinowitzen zu den Panen gehörten, zeigt die Stellung, in der sie in den ältesten U. vorkommen (g. d.), zeigt auch die U. über Bahn (c.). Denn da Swoitin 1185 Besitzer im Lande war (g), so kann sie mit den Worten „die Erbbesitzer entsagten mit gutem Willen dem Recht an das Land und seine Dörfer, guod addixerant vel attriburant sibi“ nicht das Besitzrecht überhaupt sondern nur seine Ausdehnung in Frage stellen; sie besaßen es und behaupteten ihr altes Recht als Pane, das aber gestand Barnim auch den Swantiboritzen nicht mehr zu, seitdem sich deutsches Wesen einbürgerte; hier aber überließ er es den Templern (Wenn Barthold aus den U. b. c. folgert, die heredes (s. darüber U. 19) seien mit Gewalt depossediert, so fehlt dazu jeder Anhalt; die Entsagung in c. ist die gewöhnliche, jeder Besitzveränderung vorhergehende „Resignation, Aussagung“.) wie denn die Comthure bis ins 17. Jahrh. zu den „Herren“ (im Gegensatz der „Mann“) zählten, das Recht der Burggesessenen, die Vogtei hatten.

      Die in o angegebenen Grenzen des Landes Bahn sind die späteren der Comthurei Wildenbruch, überall sicher, schließen aber mit Anfang und Ende nicht zusammen. Die dortigen Ordensgüter Röriken, Steinwehr und die Feldmark Königsberg waren es also schon, sind dadurch von Barnim als solche anerkannt, hatten ihre nicht erhaltene U. Sie sind die 200 Hufen am Fließ Rurka im Gebiet der Burg Sden (Zehden), von denen der Lebuser Bischof den Templern 1235 die Zehnten verlieh und zugleich (den Besitz von) 200 Hufen unbebauten Landes neben der Mietzel im Gebiet der Burg Kienitz, d. h. von Darmietzel c. pert. (b). Dass er in den beiden Burgwarden Besitz- und Diözesanrechte wirklich hatte, folgt daraus nicht, wohl aber, dass er sie beanspruchte, wogegen die Templer sich sicher stellten; auch das folgt, dass die Veste Kienitz selber mit ihrem Oderwerder nicht mehr pommersch, in seinem Besitze war. — Für den Vergaber jener Güter im Zehdenschen an der Rörike und für jüngeren Sohn des Gozi-, Goti-slaw von Zehden halte ich den Gusti-, Gutislaw, den sechsten Zeugen über Darmietzel (b), sechsten heres im Lande Bahn (c), wegen dieses Besitzes, wegen der Namen und weil er nicht unter den Nachbarn Swantibors und des Klosters Colbatz (a). 1240 stand das Land Ceden unmittelbar unter Barnim und hatte seit langer Zeit (den märkischen Verheerungszügen 1211, 1212) verödete Dörfer. Das Land Kienitz wird nicht genannt, war wohl noch Panenbesitz.

      Denn 1241 verglich sich der Lebuser Bischof mit den Templern über den Zehnten des (neben Darmietzel nordwärts gelegenen Dorfs) Nabern (c. pert.), welches ihnen der polnische Graf Wlosto geschenkt hatte. Er kann es nur durch Heirat oder Kauf erworben haben, war vielleicht auch der Vergaber von Mezilbori (Umgegend von Soldin im Lande Pyritz), welches Wladislaw von Polen 1238 den Templern verlieh; dieser nämlich war gar nicht in der Lage, um dorthin ins pommersche übergreifen zu können, da er damals nur noch die Castellaneien Usz, Nakel und Exin hatte, dagegen die Gegend um Landsberg und Berlinchen um 1236 Herzog Heinrich von Schlesien, dann Barnim, wenn also der Orden sich von Wladislaw eine U. ausstellen ließ, so ist das wohl nur geschehen, weil er Landesherr des Vergabers war. Und wenn die 6 ersten heredes, die dem Lande Bahn entsagen, an einem andern Orte und in naher doch nicht ganz gleicher Zeit die Vergabung von Darmietzel bezeugen und hier ebenso, doch genau nach der Verwandtschaft aufgeführt werden, so wird man sie als daran erbberechtigt ansehen müssen, was denn unsere Auffassung des letzten als Bruders des Heinrich von Kienitz bestätigt, den darauf folgenden Miroslaw als dieses Sohn, als den eigentlichen Vergaber ansehen dürfen.

      Die vier letzten heredes im Lande Bahn (c) sind: ein zweiter Simon, wohl der einzige um die Gegend und Zeit, nämlich 1242—43 als Schultheiß von Woltin vorkommende (etwa als Besitzer von Hohenbrück); der Deutsche Leonhard, etwa als Vater des Walter v. Kunow, der 1255 über Wartenberg Zeuge war und dessen Familie bis 1705 einen Teil des Dorfes Kunow vor Bahn besaß, weil von dessen Feldmark ein Teil in die durch c bestimmte Grenze des Landes Bahn fallen muss (Sie geht einen Weg entlang von der Hohen Brücke zum Ende des Buchwaldes, (des am Buchsee,) war also im ganzen gerade, schloss ein das Ordensgut Gäbersdorf und 2/3 der Feldmark Rohrsdorf (1296 und stets zu Wildenbruch, aber 1/3 vom Herzoge 1346 ans Ottenstift und dazu seit dem,) folglich auch einen Teil der Feldmark Kunow, wohl die 16 Hufen dort, über welche der Orden 1296 Vertrag schloss.); Nicolaus als der, welcher 1237 Zeuge über die Stettinschen Kirchenverhältnisse ist, vor Natimar (von Garz s. 28) steht, und als der Nicolaus Pretboroviz oder Priborits von Rischow 1220, 1225 Bürge und Zeuge für die Swantiboritzen, nach Wartislaw Bartholomei, vor Zetislaw Unimiz (24), Roszwar (Castellan von Stettin), Woislaw Paulus Sohn (von Stargard) (C. P. 552. 574. 575; 298 (mit Zetislaw durch et verbunden, so dass die folgenden Zeugen geringeren Standes, wie das auch die Namen Nade, Vismast zeigen, und Petrus von Rissow also nicht zur Familie gehört)

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