Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678. Johann Ludwig Quandt
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Dass die Swoitinowitzen zu den Panen gehörten, zeigt die Stellung, in der sie in den ältesten U. vorkommen (g. d.), zeigt auch die U. über Bahn (c.). Denn da Swoitin 1185 Besitzer im Lande war (g), so kann sie mit den Worten „die Erbbesitzer entsagten mit gutem Willen dem Recht an das Land und seine Dörfer, guod addixerant vel attriburant sibi“ nicht das Besitzrecht überhaupt sondern nur seine Ausdehnung in Frage stellen; sie besaßen es und behaupteten ihr altes Recht als Pane, das aber gestand Barnim auch den Swantiboritzen nicht mehr zu, seitdem sich deutsches Wesen einbürgerte; hier aber überließ er es den Templern (Wenn Barthold aus den U. b. c. folgert, die heredes (s. darüber U. 19) seien mit Gewalt depossediert, so fehlt dazu jeder Anhalt; die Entsagung in c. ist die gewöhnliche, jeder Besitzveränderung vorhergehende „Resignation, Aussagung“.) wie denn die Comthure bis ins 17. Jahrh. zu den „Herren“ (im Gegensatz der „Mann“) zählten, das Recht der Burggesessenen, die Vogtei hatten.
Die in o angegebenen Grenzen des Landes Bahn sind die späteren der Comthurei Wildenbruch, überall sicher, schließen aber mit Anfang und Ende nicht zusammen. Die dortigen Ordensgüter Röriken, Steinwehr und die Feldmark Königsberg waren es also schon, sind dadurch von Barnim als solche anerkannt, hatten ihre nicht erhaltene U. Sie sind die 200 Hufen am Fließ Rurka im Gebiet der Burg Sden (Zehden), von denen der Lebuser Bischof den Templern 1235 die Zehnten verlieh und zugleich (den Besitz von) 200 Hufen unbebauten Landes neben der Mietzel im Gebiet der Burg Kienitz, d. h. von Darmietzel c. pert. (b). Dass er in den beiden Burgwarden Besitz- und Diözesanrechte wirklich hatte, folgt daraus nicht, wohl aber, dass er sie beanspruchte, wogegen die Templer sich sicher stellten; auch das folgt, dass die Veste Kienitz selber mit ihrem Oderwerder nicht mehr pommersch, in seinem Besitze war. — Für den Vergaber jener Güter im Zehdenschen an der Rörike und für jüngeren Sohn des Gozi-, Goti-slaw von Zehden halte ich den Gusti-, Gutislaw, den sechsten Zeugen über Darmietzel (b), sechsten heres im Lande Bahn (c), wegen dieses Besitzes, wegen der Namen und weil er nicht unter den Nachbarn Swantibors und des Klosters Colbatz (a). 1240 stand das Land Ceden unmittelbar unter Barnim und hatte seit langer Zeit (den märkischen Verheerungszügen 1211, 1212) verödete Dörfer. Das Land Kienitz wird nicht genannt, war wohl noch Panenbesitz.
Denn 1241 verglich sich der Lebuser Bischof mit den Templern über den Zehnten des (neben Darmietzel nordwärts gelegenen Dorfs) Nabern (c. pert.), welches ihnen der polnische Graf Wlosto geschenkt hatte. Er kann es nur durch Heirat oder Kauf erworben haben, war vielleicht auch der Vergaber von Mezilbori (Umgegend von Soldin im Lande Pyritz), welches Wladislaw von Polen 1238 den Templern verlieh; dieser nämlich war gar nicht in der Lage, um dorthin ins pommersche übergreifen zu können, da er damals nur noch die Castellaneien Usz, Nakel und Exin hatte, dagegen die Gegend um Landsberg und Berlinchen um 1236 Herzog Heinrich von Schlesien, dann Barnim, wenn also der Orden sich von Wladislaw eine U. ausstellen ließ, so ist das wohl nur geschehen, weil er Landesherr des Vergabers war. Und wenn die 6 ersten heredes, die dem Lande Bahn entsagen, an einem andern Orte und in naher doch nicht ganz gleicher Zeit die Vergabung von Darmietzel bezeugen und hier ebenso, doch genau nach der Verwandtschaft aufgeführt werden, so wird man sie als daran erbberechtigt ansehen müssen, was denn unsere Auffassung des letzten als Bruders des Heinrich von Kienitz bestätigt, den darauf folgenden Miroslaw als dieses Sohn, als den eigentlichen Vergaber ansehen dürfen.
Die vier letzten heredes im Lande Bahn (c) sind: ein zweiter Simon, wohl der einzige um die Gegend und Zeit, nämlich 1242—43 als Schultheiß von Woltin vorkommende (etwa als Besitzer von Hohenbrück); der Deutsche Leonhard, etwa als Vater des Walter v. Kunow, der 1255 über Wartenberg Zeuge war und dessen Familie bis 1705 einen Teil des Dorfes Kunow vor Bahn besaß, weil von dessen Feldmark ein Teil in die durch c bestimmte Grenze des Landes Bahn fallen muss (Sie geht einen Weg entlang von der Hohen Brücke zum Ende des Buchwaldes, (des am Buchsee,) war also im ganzen gerade, schloss ein das Ordensgut Gäbersdorf und 2/3 der Feldmark Rohrsdorf (1296 und stets zu Wildenbruch, aber 1/3 vom Herzoge 1346 ans Ottenstift und dazu seit dem,) folglich auch einen Teil der Feldmark Kunow, wohl die 16 Hufen dort, über welche der Orden 1296 Vertrag schloss.); Nicolaus als der, welcher 1237 Zeuge über die Stettinschen Kirchenverhältnisse ist, vor Natimar (von Garz s. 28) steht, und als der Nicolaus Pretboroviz oder Priborits von Rischow 1220, 1225 Bürge und Zeuge für die Swantiboritzen, nach Wartislaw Bartholomei, vor Zetislaw Unimiz (24), Roszwar (Castellan von Stettin), Woislaw Paulus Sohn (von Stargard) (C. P. 552. 574. 575; 298 (mit Zetislaw durch et verbunden, so dass die folgenden Zeugen geringeren Standes, wie das auch die Namen Nade, Vismast zeigen, und Petrus von Rissow also nicht zur Familie gehört)