Aus der frühen Geschichte Pommerns - die Pomoranen, Liutizen und Obodriten - der 30kährige Krieg - Stralsund 1678. Johann Ludwig Quandt
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Kasemir besaß den Bezirk als Enklave, solche kommen in den Landesteilungen vor 1582 nicht vor, sind speziell gegen das Prinzip derer von 1160 und 1214 welche die Hauptteile des Landes nach Burgwarden teilen, so dass jedes Fürsten Gesamtgebiet aus zwei Stücken besteht, — er besaß ihn nur zu Panenrecht unter Landeshoheit des Bruders, er hat ihn also von Stargarder Panen erworben, ich meine ertauscht von „Unima von Camin, einem Sarnoslawitz“, Zeugen über die Vergabung von Prilep. Dieser ist 1176 unter den Caminer Edlen,1181— 1208 Castellan daselbst, dies ist 1220 Zetislaw Unimiz, — wonach der als Caminer Edle 1176—94 erscheinende Cetzlaw Unimas Bruder ist, — 1229 Zetslaw mit seinem Sohne Stoislaw, der ist schon 1220 Zeuge, 1228 Tribun, 1232—1244 Castellan daselbst; 1269 erscheint dort Ritter Ceslaw, wohl sein Sohn; vielleicht ist das letzte Glied Teslawa, Frau von Riebitz, deren Güter, bei ihrem Tode an Herzog Wartislaw IV verfallen, von ihm 1323 seiner Schwester, der Äbtissin Jutta, auf Lebenszeit überlassen wurden (Oelrichs U. B. 59. Rypeze ist Riebitz, 1621 Riepze, die Güter also wohl die später von Brochusischen.). Laut U. von c. 1240 haben die ztrzlauici, Erbbesitzer der Kirche S. Aegldien zu Camin, dieselbe den Dominicanern übergeben, und fügt der Herzog einen Platz hinzu; unter den Laienzeugen ist der erste jener Stoislaw, „Erbbesitzer der gedachten Kirche“; die übrigen 11 sind wohl die sämtlichen dortigen Edlen und unter ihnen noch andere Glieder der Familie, dann nur Woycech, der erste nach den Beamten, und Sulislaw (C. P. 597. S. über die Zeugen m. Zusammenstellung im Register des C. P.) jener wird 1291 als weiland Besitzer von Kl. Stepenitz und Ganserin, Vater des Ritters Woyko des jüngeren bezeichnet. — Dass die Familie zu den barones, principes x. gehört, zeigt die erste Erwähnung: Unima (noch nicht Castellan von Camin Sarnoslawitz, ganz wie nur noch Wartislaw von Stettin Swantiboritz und Odolan von Liulizien Sohn Kasemars (des 1182 gefallenen „Herrn“). Sie für Zweig der Stargarder Pane zu halten, der sein Erbgut Carbe an Kasemir I gegen Sitz und Besitz im Caminschen vertauschte, bewegt mich, dass Unima das erste Glied Zeuge ist bei jener Vergabung von Prilep, sein Sohn 1220 bei Swantibor von Colbatz, dass den sonst nicht vorkommenden Namen Unima gerade zwei der Stargarder tragen, und zwar der 1215, 1220 erscheinende in der Diminutivform, also doch wohl im Gegensatz gegen den 1208 noch lebenden Camminer, endlich dass das Caminsche, welches zuletzt (c. 1274) deutsche Verwaltung erhalten hat, gleich Colberg zum ursprünglichen Eigen der Herzoge gehörte, daher keinen eingeborenen höheren Adel (Zupane, barones, principes) haben konnte, auch gleich dem Colbergschen nicht hatte, wie die Vergabung des ganzen Landes Treptow mit mehreren Familien niederen Adels dartut; die dort vor 1274 erscheinenden vornehmen Familien sind teils durch fürstliche Bedienstung emporgestiegen (die Nantkowitz, Verchewitz, Kleisten), teils von auswärts dahin verpflanzt; so die Witten als Zweig der Wolliner Pane (s. d.), die Borken, Bartuswitz, Sabesitz, Dobescitz, von einzelnen Nacimer, Swirzo, Rochlo, deren aller liutizischer Ursprung sich Nachweisen lässt; so denn gleich den ersten auch die Sarnoslawitzen als Zweig der Stargarder (Stoislaw führt 1240 im Siegel ein Agnus dei. Die Borken, Barluswitz, Kleisle und von Woedtke haben 2 Tiere übereinander, die aus den ältesten Siegeln nicht zu unterscheiden, später bei den beiden ersten gekrönt, bei den ersten Wölfe, bei den übrigen Füchse sind. Das weist auf Gemeinsamkeit, nicht der Abstammung, die nicht stattfindet, dann der Burgmannschaft zu Cammin. Dann hat es mit den Sarnoslawitzen eine andere Bewandnis.). Sarnoslaw als Unimas Vater zu nehmen, ist nicht notwendig, er kann ganz wohl Stammvater der Stargarder Linie sein, wie Swantibor an die Spitze der speziellen Stettiner zu stellen war.
25. Im Pyritzer Gau zeigen sich zuerst als Herren von Zehden Slawtech und Gozi-, Gotislaw. Jener ist 1183 Zeuge bei der Bestätigung von Prilep an Colbatz und am 18. März 1187 bei Boguslaws I Tode unter den „Edlen des Landes“, so dass vor ihm stehen Wartislaw (II) und Odolan von Liutizien, nach ihm Stephan von Ucra (-münde, Enkel des Fürsten Mistislaw), die Castellane der beiden Hauptburgen Demmin und Usedom, die von Gützkow und Wollin. Gotislaw ist wenige Wochen später in der Versammlung der optimales terre, — der barones et suppani, der principes Pomeranicae gentis, — hinter Wartislaw, der nun Landesregent, den (Castellanen) von Demmin, Ukera, Prenzlau, Pasewalk, Colberg, Camin, vor Heinrich (Ranniwitz, Herrn in Tolense, aus „erlauchter“ Familie der Liuticier dem Wolliner und Usedomer und 1189 bei dem Vertrage des Bischofs mit Colbatz mit fast denselben Zeugen unter den letzten (ib. 162 (s. zu A. 27). Hier stehen sie meist mit dem bloßen Namen ohne Angabe der Orte. Statt Wartislaw stehen Fürst Zaromar als jetzt Vormund und Roszwar als (vermutlich schon) Castellan von Stettin. Hinzugekommen ist der Camerar (aus p. 160) und Sovithin der letzte.). Aus der Zusammenstellung erhellt, dass sie zu den Supanen, den Panen gehören, keine herzoglichen Beamten (laut der zweiten U.), Vater und Sohn sind. Als Sohn des zweiten ist anzusehen Heinrich von Chinez — Herr der Burg und des Landes Kienitz, weil in Pommern damals nur erst solche von Orten benannt wurden — 1224 Zeuge bei der Stiftung des Treptowschen Nonnenklosters, das 1227 auch ein Dorf im Lande Stölpchen hatte, (C. P. 352. 380 (mit n. 20) 1001. Vgl. überhaupt B. St. 15, 1, 180—183. Slawen des Namens Heinrich sind schon der Raunivitz 1193 und 1173 H. Plochimeriz.) wohl von ihm, da beide Distrikte später zu einem Archidiakonate vereinigt waren, mithin als das Land Kienitz der U. über die Diözesanverhältnisse anzusehen sind.
Eine verwandte Linie der genannten Pane ergeben folgende Daten, (a.) 1234 beim Vergleich zwischen Swantibor und seinem Kloster Colbatz über die Grenzen zwischen Madüe und Thu sind Zeugen Barnizlaus filius Suotini. Suotinus fraler suns. Vinozlaus et Jacobus et Simon (ib. 474. 1086. (VmozI. ist zu präferieren, VinozI. zu lesen).). (b.) Im selben Jahr zu Stargard sind Z. der U., worin Barnim den Templern das Dorf Darmietzel im Lande Kienitz am Flusse Mietzel mit 200 Hufen verleiht und schenkt, dieselben fünf (B. Svytin. J. S. Wensclaus) und: Gustisclaus. Mirosclaus; und (c) im selben Jahre am 28. Dezember zu Zpandow verleiht Barnim den Tempelrittern das ganze Land Bahn mit aller Gerichtsbarkeit und es lassen alles Recht an dasselbe und die Dörfer darin gänzlich nach die heredes beider, nämlich die 6 ersten Zeugen von