Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Band 3. Holger Dahl

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Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten, Band 3 - Holger Dahl Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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kann. Ein solcher Informationskatalog muss zwangsläufig – in Abhängigkeit zur Komplexität des bestehenden Systems – umfangreich sein.

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      Dazu gehören bspw. Geburts- und Eintrittsdatum der Beschäftigten, um Rückschlüsse auf die Relevanz des Alters und der Berufserfahrung für die Gehaltshöhe ziehen zu können. Weiter benötigt der Betriebsrat die Angabe des Geschlechts eines Beschäftigten, um nachvollziehen und prüfen zu können, ob eine auf das Geschlecht des Beschäftigten beruhende Ungleichbehandlung bei der Vergütung der Beschäftigten im Betrieb besteht. Auch erforderlich ist jedenfalls die Beschreibung der Tätigkeit und der Jobtitel des Beschäftigten, um aktuelle Anforderungen einer bestimmten Beschäftigtengruppe innerhalb einer bestimmten Gehaltshöhe erkennen und nachvollziehen zu können. Monats- und Jahresgehalt der Beschäftigten sind wichtig, um Beschäftigte in vergleichbaren oder ähnlichen Tätigkeiten zu systematisieren, Gehaltsbänder in ihrer Spreizung richtig aufzustellen, und um feststellen zu können, in welcher Höhe der Mittelwert einer vergleichbaren Gruppe oder Hierarchieebene liegt. Auch ist der Beschäftigungsgrad von wichtiger Bedeutung. Die Gehaltshöhe einer Halbtagskraft kann nur relativ mit der Gehaltshöhe einer Vollzeitkraft verglichen werden. Daher muss zur Beurteilung, ob eine betriebliche Lohngerechtigkeit besteht, angegeben werden, wie viele Wochen- bzw. Monatsstunden die Beschäftigten leisten.

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      Häufig werden selbst Vornamen, Namen und Personalnummern von Bedeutung sein, weil der Betriebsrat diese zumindest für einen längeren „Arbeitszeitraum“ den Lohn- und Gehaltslisten nicht entnehmen kann (er hat nur ein Einsichtsrecht mit der Möglichkeit sich Stichpunkte zu notieren), es jedoch bei der Aufgaben-, Funktions- oder Rollenzuordnung zumeist unerlässlich ist, diese mit Beschäftigtennamen zu verbinden, um die inhaltliche Richtigkeit der Angaben des Arbeitgebers überprüfen zu können. Die Richtigkeit einer hinter einer Funktions- oder Rollenbezeichnung liegenden Stellenbeschreibung ist auch im Hinblick auf die Frage zu prüfen, ob der Beschäftigte die Tätigkeiten der Stellenbeschreibung auch tatsächlich ausübt. Die Praxis zeigt hierbei sehr häufig, dass gleichlautende Job-Bezeichnungen noch lange nicht Wahrnehmung inhaltsgleicher Aufgaben bedeutet. Da eine Vergütungsordnung in der Regel aber auf die tatsächliche Aufgabenwahrnehmung des Beschäftigten abstellen wird und weniger isoliert auf eine Rollenbezeichnung, sind erst konkrete Aufgaben und in einem zweiten Schritt Rollen oder Funktionen den Beschäftigten zuzuordnen.

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       b) Grenzen der Unterrichtung?

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       IV. Fazit

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      1 Richardi, in: Richardi, BetrVG, § 87 Rn. 41. 2 Fitting, BetrVG, § 87 Rn. 22. 3 BT-Drs. VI/1786, S. 49. 4 BAG, 10.6.1986 – 1 ABR 65/84; m.a.W. Roloff, RdA 2014, 228. 5 U. A.: BAG, 14.11.1974 – 1 ABR 65/73; BAG, 3.12.1991 – GS 2/90; BAG, 11.6.2002 – 1 AZR 390/01; Fitting, BetrVG, § 87 Rn. 407; Richardi, in: Richardi, BetrVG, § 87 Rn. 752. 6 BAG, 28.3.2006 – 1 ABR 59/04; ErfK/Kania, BetrVG, § 87 Rn. 99. 7 LAG Baden-Württemberg, 24.2.2015 – 14 TaBV 5/14; LAG München, 5.8.2014 – 7 Sa 938/17. 8 BAG, 23.8.2017 – 10 AZR 136/17, Rn. 26 f.; BAG, 21.3.2018 – 7 ABR 38/16, Rn. 30. 9 BAG, 23.1.2018 – 1 AZR 65/17, Rn. 35; BAG, 21.2.2017 – 1 ABR 12/15, Rn. 23; BAG, 24.1.2017 – 1 AZR 772/14, Rn. 37. 10 LAG Hessen, 30.1.2018 –

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