Der Lizenzvertrag. Michael Groß
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Der Umstand, dass zu der Zeit, in der die Entscheidung des Kammergerichts und des Reichsgerichts ergangen sind, die ausschließliche Lizenz überhaupt nicht in die Patentrolle eingetragen werden konnte, kann außer Betracht bleiben, weil er für die hier zu erörternde Frage – wie oben bereits ausgeführt – ohne Bedeutung ist.
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Bei dieser Rechtslage empfiehlt es sich, dass derjenige, der eine ausschließliche Lizenz erwirbt, den Lizenzgeber, soweit er Patentinhaber ist, verpflichtet, sich in die Rolle eintragen zu lassen.
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Aber selbst wenn eine solche Verpflichtung nicht ausdrücklich vereinbart ist und die Prozessführungsbefugnis von der Eintragung des Patentinhabers abhängig gemacht wird, kann der Lizenznehmer vom Lizenzgeber, der Patentinhaber ist, die Eintragung verlangen. Wie bereits ausgeführt,57 besteht die Lizenz nicht lediglich darin, dass der Lizenzgeber auf sein Verbietungsrecht verzichtet, sondern sie beinhaltet die Einräumung eines positiven Benutzungsrechts. Aus der Anwendung der Bestimmungen des § 581 Abs. 2 i.V.m. § 535 BGB ergibt sich, dass der Lizenzgeber die Schutzrechte, die der Lizenz zugrunde liegen, aufrecht zu erhalten hat. Er hat aber auch Störungen, zumindest soweit der Lizenznehmer selbst nicht hierzu in der Lage ist, abzuwenden. Der Lizenzgeber hat keine Pflicht gegenüber dem Lizenznehmer, gegen einen Verletzer mit der Schadensersatzklage vorzugehen, denn dadurch, dass der Lizenzgeber seinen Schaden gegenüber dem Verletzer geltend macht, wird der Lizenznehmer nicht geschützt. Den Schaden des Lizenznehmers kann er nicht geltend machen, weil insoweit nur der Lizenznehmer berechtigt ist. Er muss aber die Voraussetzungen dafür schaffen, dass der Lizenznehmer seine Rechte wahren kann.
c) Berechnung des Schadens
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Soweit sowohl dem Patentinhaber als auch dem ausschließlichen Lizenznehmer ein Schaden entstanden ist, ist darauf zu achten, dass jeder nur den Ersatz des gerade ihm entstandenen Schadens fordern kann.58 Der häufig in erster Linie geschädigte Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kann daher Ansprüche nur in Höhe seines Schadens geltend machen. Hinsichtlich der Grundsätze für die Berechnung des Schadens ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.59
d) Vermeidung von Kollisionen
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Damit nicht der Patentinhaber und der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz nebeneinander Klage erheben, kann es sich empfehlen, dass entweder der Lizenznehmer dem Lizenzgeber oder umgekehrt seine Ansprüche abtritt, damit nur einer Klage zu erheben braucht. Derartige Schadensersatzansprüche bedürfen dabei – ebenso wie etwaige Ansprüche aus Lizenzverträgen – einer besonderen Abtretung, die sowohl ausdrücklich als auch ggf. stillschweigend erfolgen kann.60
Es ist aber auch möglich, dass ein anderer zur Führung des Prozesses bevollmächtigt wird. Dann tritt der Bevollmächtigte wie immer bei der Vertretung in fremdem Namen und für fremde Rechnung auf. Außerdem kann Prozessführungsbefugnis erteilt werden. Hier wird der Berechtigte im eigenen Namen im Prozess tätig; er selbst wird Partei.61
Auf jeden Fall sollte im Vertrag vorgesehen werden, dass sich die Vertragspartner gegenseitig informieren und dass sie ihr Verhalten aufeinander abstimmen, wenn es um einen Verletzungsprozess geht.62
e) Klageberechtigung bei Erteilung von Unterlizenzen
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Der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz verliert sein Recht zur Klageerhebung nicht dadurch, dass er Unterlizenzen erteilt.63 Andererseits hat auch derjenige, der von einem Hauptlizenznehmer eine Lizenz erhält, ein eigenes Klagerecht, wenn sein Recht eine ausschließliche Lizenz ist. Die Bezeichnung Sublizenz schadet hierbei nicht.64
3. Kein Schadensersatzanspruch des Inhabers einer einfachen Patentlizenz
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Der Inhaber einer einfachen Lizenz hat im Gegensatz zum Inhaber einer ausschließlichen Lizenz kein dingliches, sondern nur ein obligatorisches Recht. Das Wesen des obligatorischen Rechts liegt darin begründet, dass Ansprüche nur gegen den Vertragspartner, nicht aber gegen Dritte entstehen. Dementsprechend verneint die herrschende Meinung ein eigenes Recht des einfachen Lizenznehmers, Schadensersatz geltend zu machen.65 So weist bereits das Reichsgericht darauf hin, dass der Lizenzgeber beliebig viele einfache Lizenzen vergeben könne und daher Verwirrung zu befürchten sei, wenn dem Inhaber einer einfachen Lizenz ein Klagerecht gegen Dritte zustünde.66 Auch könne der Schaden der Lizenznehmer nur schwer festgestellt und abgegrenzt werden.
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Der Umstand, dass der Inhaber einer einfachen Lizenz keinen Klageanspruch hat, führt zu unerwünschten Ergebnissen, wenn feststeht, dass der Lizenzgeber keinen Schaden erlitten hat, wohl aber der Lizenznehmer. Dies kann der Fall sein, wenn der Inhaber der einfachen Lizenz als Gebühr eine einmalige Summe entrichtet hat und wenn die Verletzungshandlung die Chance des Lizenzgebers, weitere Lizenzen zu erteilen, nicht beeinträchtigt. Diese Fälle sind jedoch nicht allzu häufig.
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Von größerer Bedeutung sind diejenigen, in denen der Lizenznehmer neben dem Lizenzgeber einen eigenen Schaden hat, z.B. den entgangenen Gewinn. Eine Komplizierung kann noch dadurch eintreten, dass zwar feststeht, dass ein Schaden entstanden ist, aber nicht geklärt werden kann, welchem von mehreren Lizenznehmern. In diesen Fällen hat der Lizenznehmer einen Schaden, aber keinen Anspruch gegen den Verletzer. Die Ansicht, dass der Inhaber einer einfachen Lizenz durch den Verletzer nicht geschädigt werde, weil der Lizenzgeber auch Freilizenzen vergeben könne, wird man nicht als zutreffend erachten können. Der Lizenzgeber ist nicht befugt, willkürlich Freilizenzen zu erteilen. Er würde hierdurch seine Vertragspflichten verletzen.67 Fehlt aber eine eigene Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers, stellt sich die Frage, ob der Patentinhaber nicht berechtigt ist, den Schaden des einfachen Lizenznehmers ggf. zusammen mit dem ihm selbst entstandenen Schaden geltend zu machen. Lüdecke68 hält den Lizenzgeber für berechtigt, den Schaden des einfachen Lizenznehmers geltend zu machen, gibt hierfür jedoch keine Begründung. Pinzger69 will in der einfachen Lizenz, die durch Vereinbarungen umfangreicher als die ausschließliche Lizenz sein könne, ein dingliches Recht sehen. Er bejaht daher auch einen Klageanspruch des Inhabers einer einfachen Lizenz. Das Prozessführungsrecht solle aber nur dem Lizenzgeber zustehen. Dieser könne sich dann entweder die materiellen Ansprüche des Lizenznehmers abtreten lassen oder ihm Prozessführungsbefugnis erteilen. Dieser Weg kann jedoch nicht beschritten werden, weil die herrschende Meinung der einfachen Lizenz keine dingliche Wirkung beimisst.70 Würde man hiervon abweichen, so käme man bei anderen Fragen zu unerwünschten Ergebnissen.
Das Kammergericht ist daher der von Pinzger vertretenen Meinung nicht gefolgt, sondern hat es abgelehnt, dem Patentinhaber einen