Der Lizenzvertrag. Michael Groß
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II. Unterlassungsansprüche
1. Unterlassungsanspruch des Patentinhabers
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Neben dem bereits dargelegten Schadensersatzanspruch hat der Patentinhaber zur Abwehr künftiger Eingriffe in seine Rechtsposition einen Unterlassungsanspruch gem. § 139 Abs. 1 PatG. Voraussetzung für diesen Anspruch ist die sog. Beeinträchtigungs- und Wiederholungsgefahr.87 Eines Verschuldens des Patentverletzers bedarf es nicht.88 Der Patentinhaber verliert seinen Anspruch auf Unterlassung nicht durch die Erteilung von Lizenzen.89
2. Unterlassungsanspruch des Inhabers einer ausschließlichen/alleinigen Lizenz
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Ebenso wie der Inhaber einer ausschließlichen alleinigen Lizenz Schadensersatzansprüche geltend machen kann, kann er aus eigenem Recht auf Unterlassung klagen. Auf die Ausführungen über den Schadensersatzanspruch des Inhabers einer ausschließlichen Lizenz90 wird Bezug genommen. Es besteht daher kein Bedürfnis für eine Verpflichtung des Lizenzgebers, den Inhaber einer ausschließlichen Lizenz vor Verletzungen durch Dritte zu schützen. Die herrschende Meinung verneint daher eine derartige Verpflichtung des Lizenzgebers.91
3. Kein Unterlassungsanspruch des Inhabers einer einfachen Lizenz
a) Allgemeines
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Der Inhaber einer einfachen Lizenz hat aufgrund des obligatorischen Charakters seiner Rechtsposition kein Recht, auf Unterlassung zu klagen. Wegen der Gründe hierfür wird auf die Ausführungen oben92 verwiesen.
b) Schutz des Inhabers einer einfachen Lizenz durch den Lizenzgeber vor Patentverletzungen
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Der Inhaber einer einfachen Lizenz kann ein erhebliches Interesse daran haben, dass ihn der Patentinhaber vor Eingriffen Dritter schützt. Da in der Einräumung eines einfachen Lizenzrechts die Gewährung eines positiven Benutzungsrechts zu sehen ist,93 kann man daraus die Verpflichtung des Lizenzgebers ableiten, den Inhaber einer einfachen Lizenz vor Übergriffen durch Patentverletzer zu schützen. Wenn man die Bestimmungen über die Pacht heranzieht, ergibt sich, dass der Lizenzgeber dem Lizenznehmer gegenüber verpflichtet ist, Störungen abzuwenden.94
Dass der Inhaber einer einfachen Lizenz durch Patentverletzungen in der Ausübung seiner Rechte gestört werden kann, steht außer Zweifel. Hierauf weist schon Pietzcker95 hin. Die Verletzung kann darin liegen, dass die Konkurrenzlage des Lizenznehmers beeinträchtigt wird, weil der Verletzer im Gegensatz zum Lizenznehmer keine Lizenzgebühr zu bezahlen hat. Sie kann aber auch darin liegen, dass das Fabrikat durch schlechte Qualität in seinem Ansehen geschädigt wird.
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Kommt der Lizenzgeber der Aufforderung des Lizenznehmers, innerhalb einer angemessenen Frist gegen den Patentverletzer einzuschreiten, nicht nach, so soll dem Lizenznehmer nach Rasch96 ein Kündigungsrecht zustehen.
Die herrschende Meinung in der Literatur lehnt jedoch einen Schutzanspruch des Inhabers einer einfachen Lizenz gegenüber dem Lizenzgeber ab.97 Reimer98 weist darauf hin, dass der Lizenzgeber auch Freilizenzen vergeben könne und damit Dritte den Lizenzgegenstand benutzen könnten, ohne eine Gebühr zu zahlen.
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