Einsatzrecht - Basisausbildung gehobener Dienst. Patrick Lerm

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Einsatzrecht  - Basisausbildung gehobener Dienst - Patrick Lerm

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I. Ermächtigungsgrundlage(Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Befugnis → Subsumtion!)II. Richtiger Adressat/AdressatenregelungIII. Allgemeine Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen

      Die Kernelemente der Basisausbildung sind der Punkt B, Zuständigkeit3 (sachlich und örtlich), als auch der Punkt C, Ermächtigungsgrundlage und Verhältnismäßigkeit als Bestandteil der allgemeinen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Das Schema kann zum einen in Gänze Bestandteil des Leistungstestes sein. Es ist jedoch auch möglich, dass nur einzelne Teile daraus Bestandteil der Fragestellung sind.

      Bevor man mit der Prüfung der genauen Ermächtigungsgrundlage (= Eingriff) beginnt, muss stets eine Entscheidung (präventiv/repressiv) getroffen werden, damit klar ist, welches Gesetz zur Anwendung kommt. In der Basisausbildung spielen, was die Befugnisse (= Ermächtigungsgrundlagen) betrifft, das Bundespolizeigesetz (BPolG) und die Strafprozessordnung (StPO) eine herausragende Rolle.

Befugnisse / Ermächtigungsgrundlagen
Präventiv (d. h. zur Gefahrenabwehr)Repressiv (d. h. zur Strafverfolgung)
Maßnahme aus dem BPolGMaßnahme aus der StPO

      Wenn es um Straftaten geht, kommt häufig die typische Fallfrage auf Sie zu: Hat sich die Person strafbar gemacht?

      Das Schema zur Prüfung von Straftaten ist etwas übersichtlicher als das zur Prüfung von Eingriffsmaßnahmen. Des Weiteren muss keine Entscheidung getroffen werden, welches Gesetz zur Anwendung kommt. Denn: Die in der Basisausbildung relevanten Straftaten finden sich alle im Strafgesetzbuch (StGB).

Schema zur Prüfung von Straftaten
Typische Fallfrage in der Klausur: Hat sich die Person strafbar gemacht?1. Tatbestanda) objektiver Tatbestand → Schwerpunkt Subsumtion (3er-Schritt)b) subjektiver Tatbestand → Vorsatz und ggf. besondere Absichten2. RechtswidrigkeitDie Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit. → ggf. Prüfung von Rechtfertigungsgründen3. Schuld→ Ggf. Prüfung von Schuldausschließungsgründen

      Für den schriftlichen Leistungstest gilt auch hier, dass entweder das ganze Schema geprüft werden muss oder auch nur einzelne Teile davon, z. B. nur der Tatbestand.

      Für alle Aufsteiger/Umsteiger aus dem mittleren Polizeivollzugsdienst ist es wichtig zu wissen, dass der Vorsatz des Täters im Studium des gehobenen Polizeivollzugsdienstes nicht beim Punkt Schuld zu prüfen ist, sondern im sog. subjektiven Tatbestand.

      Zu den einzelnen Prüfungspunkten wie folgt:

       1. Tatbestandsmäßigkeit (des Täterverhaltens)

       1.1 Objektiver Tatbestand

      = als objektive Tatbestandsmerkmale (TBM) bezeichnet man solche Tatumstände, die das äußere Erscheinungsbild der Straftat bestimmen (Gegenstände, Zustände).

      ► Beispiel: § 223 StGB Körperverletzung

      (1) Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […]

      Der objektive Tatbestand des § 223 StGB ist:

      ■ Andere Person

      ■ Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung

       1.2 Subjektiver Tatbestand

      = als subjektive TBM bezeichnet man diejenigen Tatumstände, die dem seelischen Bereich und der Vorstellungswelt des Täters angehören.

       a) Vorsatz: Wissen + Wollen der Tatbestandsverwirklichung

      (für die meisten Delikte reicht bedingter Vorsatz aus)

       b) Ggf. besondere Absichten, z. B.

      ■ Absicht der rechtswidrigen Zueignung, § 242 I StGB (Diebstahl)

      ■ Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr, § 267 I StGB (Urkundenfälschung)

       2. Rechtswidrigkeit (der Tat)

      Es gilt der (grundsätzliche) Merksatz: Die Tatbestandsmäßigkeit indiziert die Rechtswidrigkeit.

       Was bedeutet dieser Satz genau?

      Es darf im Regelfall vermutet werden, dass aufgrund der Tatbestandsmäßigkeit des Täterverhaltens die Tat auch rechtswidrig geschah.

      Ausnahmen von der Rechtswidrigkeit:

      ■ Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, z. B. Notwehr gem. § 32 StGB

      ■ Rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB

      ■ Rechtmäßige Dienst- bzw. Amtsausübung

       3. Schuld (des Täters)

      = bezeichnet die Vorwerfbarkeit einer rechtswidrigen Tat im Hinblick auf die persönliche Verantwortlichkeit des Täters.

      Berücksichtigung von:

      ■ individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und Fertigkeiten sowie

      ■ Beweggründen, Zielen und dem Vorleben des Täters (s. auch § 46 StGB).

      Ausnahmen von der Schuld:

      ■ Sog. Schuldausschließungsgründe (z. B. § 19 StGB, unter 14 J.)

      ■ Entschuldigender Notstand, § 35 StGB

      Dreh- und Angelpunkt (fast) jeder Sachverhaltsbeurteilung ist die Entscheidung. Gedanklicher Ausgangspunkt der Entscheidung sind die drei Hauptaufgaben der Polizei:

       Gefahrenabwehr (Prävention)

      Bei der Prävention handelt die Bundespolizei nach dem sog. Opportunitätsprinzip, d. h. die jeweilige Bundespolizeibehörde hat bei ihren Maßnahmen einen Handlungsspielraum. Die Behörde kann eingreifen, muss aber nicht. Man spricht hier auch vom pflichtgemäßen Ermessen (§ 16 BPolG).

       Strafverfolgung (Repression)

      Im Rahmen der Strafverfolgung handelt die Bundespolizei nach dem Legalitätsprinzip. Dieses ist die gesetzlich normierte Verpflichtung der Strafverfolgungsorgane, erkannte bzw. mögliche Straftaten von Amts wegen zu erforschen und zu verfolgen (s. auch § 163 StPO).

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