Einsatzrecht - Basisausbildung gehobener Dienst. Patrick Lerm
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7. Es handelt sich um eine anhaltende RGV.
8. Ich schreite zunächst präventiv ein (um die Schadensvertiefung zu verhindern), anschließend repressiv.
Fall 3
1. Ich sehe, wie die Person gerade mit dem Sprühen aufgehört hat und sich anschließend vom Tatort entfernt.
2. Durch dieses Verhalten ist das Rechtsgut Eigentum der DB AG beeinträchtigt.
3. Ein Schaden ist bereits eingetreten. Es kommt hier eine Straftat gem. § 303 II StGB (Sachbeschädigung) in Betracht.
4. Repressives Einschreiten ist möglich.
5. Eine Schadensvertiefung ist nicht möglich. Die Person entfernt sich vom Tatort.
6. Es handelt sich um eine abgeschlossene RGV.
7. Ich schreite repressiv ein.
Eine Empfehlung
Unabhängig davon, ob die Aufgabenstellung eine Entscheidung fordert, ist es ratsam, ständig eine kurze Entscheidungsprüfung im Kopf zu machen. Denn: Polizeiliche Situationen sind dynamisch. Je nachdem, wie das polizeiliche Gegenüber reagiert und je nach Fortschritt der Tathandlung(en) kann sich Ihr Einschreiten verändern.
Der Begriff der Gefahr taucht im BPolG mehrfach auf:
§ 3 Bahnpolizei
(1) Die Bundespolizei hat die Aufgabe, auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, [...]
§ 14 Allgemeine Befugnisse
(1) Die Bundespolizei kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 1 bis 7 die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine Gefahr abzuwehren [...]
§ 23 Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen 1. zur Abwehr einer Gefahr,[...]
§ 20 Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen
(1) Die Bundespolizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen richten, wenn 1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist, [...]
§ 47 Sicherstellung
Die Bundespolizei kann eine Sache sicherstellen,
1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren, [...]
Gefahren lassen sich grundsätzlich durch die zeitliche Nähe des möglichen Schadenseintrittes und Intensität, d. h. das mögliche Schadensausmaß, unterscheiden.
Abgrenzung abstrakte Gefahr von der konkreten Gefahr
Abstrakte Gefahr = Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist der Einritt eines Schadens zwar möglich, er steht jedoch im Einzelfall noch nicht bevor.
Man spricht auch von der generellen Möglichkeit, dass ein Schaden eintritt.
► Beispiel: Wenn sich Personen im Gleisbereich aufhalten, bestünde (ganz allgemein) eine Gefahr für Leib und Leben.
Konkrete Gefahr = 3-stufige bzw. 3-schichtige Polizeigefahr
Diese ist definiert in § 14 II S. 1 BPolG: Gefahr im Sinne dieses Abschnitts ist eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der Aufgaben, die der Bundespolizei nach den §§ 1 bis 7 obliegen.
Aus dieser Definition leiten sich drei Tatbestandsmerkmale4 ab:
1. TBM | 2. TBM | 3. TBM |
---|---|---|
Gefahr im Einzelfall (konkret) | Öffentliche Sicherheit oder Ordnung | Aufgabenbereich der BPOL §§ 1–7 BPolG |
► Beispiel: Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten, besteht eine konkrete Gefahr (für Leib und Leben).
Gegenwärtige Gefahr
Die gegenwärtige Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr, bei der das schädigende Ereignis bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.
Hier die Kurzformel:
► Beispiel: Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten und ein Zug in wenigen Minuten diese Strecke passieren wird, besteht eine gegenwärtige Gefahr (für Leib und Leben).
Erhebliche Gefahr
Eine erhebliche Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr für ein bedeutsames Rechtsgut, wie Bestand des Staates, Leben, Gesundheit, Freiheit, wesentliche Vermögenswerte oder andere strafrechtlich geschützte Güter von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Die Legaldefinition der erheblichen Gefahr findet sich in § 14 II S. 2 BPolG.
Hier die Kurzformel:
► Beispiel: Wenn sich gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten, besteht eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit.
Gegenwärtige erhebliche Gefahr
Eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ist eine 3-stufige Polizeigefahr, bei der das schädigende Ereignis für ein bedeutsames Rechtsgut bereits begonnen hat oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unmittelbar bevorsteht.
Hier die Kurzformel:
► Beispiel: Wenn sich jetzt gerade (konkrete Zeit und Ort) Personen im Gleisbereich aufhalten und ein Zug in wenigen Minuten diese Strecke passieren wird, besteht eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit.