Einsatzrecht - Basisausbildung gehobener Dienst. Patrick Lerm

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Einsatzrecht  - Basisausbildung gehobener Dienst - Patrick Lerm

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Zurechnung muss geprüft werden, ob es sich hierbei um ein allgemeines, vertretbares Lebensrisiko handelt. Als Hilfe dient hier die Frage, ob der Täter eine rechtlich missbilligende Gefahr geschaffen hat.

      Im vorliegenden Fall muss dies offensichtlich verneint werden, da ein Geburtstagsgeschenk eines Vaters an seinen Sohn eine sozial-adäquate Handlung darstellt.

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      Elemente der Straftat

       Tatbestand

      Der Tatbestand ist die Beschreibung der mit Strafe bewährten Handlung, also das äußere Erscheinungsbild einer Straftat.

      Im Gesetz werden teilweise allgemeine Verbrechensmerkmale beschrieben („rechtswidrig“). Diese allgemeinen Verbrechensmerkmale sind keine Tatbestandsmerkmale.

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      Der Tatbestand einer Straftat

      Eine Tatbestandsmäßigkeit liegt vor, wenn der Straftatbestand und Sachverhalt deckungsgleich sind. Es gibt objektive und subjektive Tatbestandsmerkmale. Objektive Tatbestandsmerkmale beschreiben das äußere Erscheinungsbild, also Tatobjekt, Tatsubjekt (Opferkreis), Tathandlung, besondere Tatmodalitäten, usw.

      Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind die inneren Merkmale, also Absichten, Motive und Gesinnungsmerkmale einer Straftat. Prägend für den subjektiven Tatbestand ist der Vorsatz. Im Rahmen des Vorsatzes können verschiedene Stufen unterschieden werden:

Vorsatzstufen
Bedingter VorsatzMerksatz: „Na wenn schon?“Eventualvorsatz/ dolus eventualis
Unbedingter VorsatzMerksatz: „Wissen dominiert!“Direkter Vorsatz/ dolus directus 2. Grades
AbsichtMerksatz: „Wollen dominiert!“dolus direcuts 1. Grades

      Falls in der jeweiligen Norm kein Vorsatz beschrieben ist, reicht der bedingte Vorsatz als Vorsatzform aus (§ 15 StGB: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“

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      Abgrenzung Fahrlässigkeit und Vorsatz

       Rechtswidrigkeit

      Die Rechtswidrigkeit stellt die allgemeine Bezeichnung für den Widerspruch der Tat zur Rechtsordnung dar. Die Verwirklichung eines von der Rechtsordnung grundsätzlich verbotenen Verhaltens lässt den Schluss auf die Rechtswidrigkeit des in Rede stehenden Verhaltens zu (§ 11 I Nr. 5 StGB). Die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung zeigt deren Rechtswidrigkeit an.5

      Eine Handlung, die zwar tatbestandsmäßig ist, aber hierfür ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, ist nicht strafbar.

       Rechtfertigungsgründe

      Rechtfertigungsgründe sind Umstände, welche eine Strafbarkeit ausschließen. Rechtfertigungsgründe beseitigen also das Unrecht der strafbaren Handlung, obwohl der Täter tatbestandlich gehandelt hat.

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      Rechtfertigungsgründe

      Für die Polizei kommen regelmäßige folgende Rechtfertigungsgründe in Betracht.

       Wichtige Rechtfertigungsgründe für Polizeivollzugsbeamte

      ■ § 32 StGB: Notwehr

      ■ § 34 StGB: Rechtfertigender Notstand

      ■ § 228 StGB: Einwilligung des Verletzten

      ■ § 127 I StPO: Jedermannsrecht

      ■ § 228 BGB: Defensivnotstand

      ■ § 904 BGB: Aggresivnotstand

      ■ Mutmaßliche Einwilligung

      ■ Rechtmäßige Dienstausübung

       Schuld

      Die Schuld ist Ausdruck der seelischen Beziehung des Täters zu seiner Tat und die Wertung dieser Beziehung als persönlich vorwerfbar.

      Der strafrechtliche Schuldbegriff umfasst:

      ■ die Schuldfähigkeit des Täters,

      ■ das Unrechtsbewusstsein des Täters,

      ■ Entschuldigungsgründe.

      Die persönliche Verantwortlichkeit des Täters für sein Verhalten manifestiert sich in der Schuld. Die Verhängung einer Kriminalstrafe setzt stets ein schuldhaftes Handeln des Täters voraus, d. h. keine Strafe ohne Schuld.

      Der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ ergibt sich aus der Verfassung und hat Verfassungsrang. Eine explizite Regelung des Schuldgrundsatzes gibt es im StGB nicht. Jedoch gibt es in einigen Normen Hinweise auf diesen Grundsatz:

■ § 29 StGB –Jeder wird nach seiner Schuld bestraft.
■ § 46 StGB –Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe.

      Liegen nicht alle Elemente der Schuld vor, so hat der Täter nicht schuldhaft gehandelt. Ohne ein schuldhaftes Handeln erfolgt keine Bestrafung (Geld- oder Freiheitsstrafe) des Täters. Dennoch können andere Maßnahmen in Betracht kommen, wie zum Beispiel §§ 63, 64 StGB.

      Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.

      § 16 I StGB bildet die Grundlage für die Schuld und bringt zum Ausdruck, dass der Täter alle Umstände der Tat kennen muss, es wird aber nicht verlangt, dass der Täter alle Tatbestände bis ins kleinste Detail kennt. Es genügt, dass der Täter eine ungefähre Vorstellung über ein verbotenes Handeln hat.

      Die Schuldfähigkeit einer Person liegt vor, wenn der Täter fähig ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen und auch fähig ist, in dieser Einsicht zu handeln. Schuldausschließungsgründe finden ihre Grundlage in den §§ 19 ff. StGB. Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht vierzehn Jahre alt ist (§ 19 StGB). § 21 StGB regelt den Tatbestand der verminderten Schuldfähigkeit.

      Wenn der Irrtum über das Verbot unvermeidbar war, besteht ein Schuldausschließungsgrund.

      Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte (§ 17 I StGB – Verbotsirrtum). Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden. War der Irrtum vermeidbar, kann die Strafe gemildert werden gem. § 17 II i. V. m. § 49 StGB.

      

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