Das Baustellenhandbuch Abnahme. Uwe Morchutt
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Parallel zum Abnahmeverzug tritt mit Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Abnahmefrist der Schuldnerverzug des Auftraggebers ein. Dessen Wirkungen haben nur für die unberechtigte Abnahmeverweigerung noch praktische Relevanz und werden deshalb in
Kapitel 6 besprochen.{Abnahme, förmliche}
Der Auftraggeber muss bei der förmlichen Abnahme seine Mangel- und Vertragsstrafenvorbehalte erklären und im Abnahmeprotokoll dokumentieren, um seine Rechte nicht zu verlieren. Erscheint der Auftragnehmer nicht zum förmlichen Abnahmetermin, kann der Auftraggeber die Abnahme ohne ihn durchführen (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B). Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer das Abnahmeergebnis dann „alsbald“ mitteilen, d. h. in der Regel spätestens nach 12 Werktagen.
Wird eine förmliche Abnahme im Bauvertrag vereinbart und später von beiden Parteien vergessen, so tritt nach der Fertigstellung der Bauleistungen in einem Zeitraum von „mehreren Wochen“ bis „mehreren Monaten“ ein stillschweigender Verzicht auf die förmliche Abnahme und gleichzeitig die Abnahmewirkungen durch eine konkludente Abnahme ein. Eine exaktere Fristangabe existiert zur Thematik „vergessene förmliche Abnahme“ nicht, da die Rechtsprechung hier stark einzelfallbezogen urteilt.
5.2.3 Fertigstellungsmitteilung
{Fertigstellungsmitteilung}
Die fiktive Abnahme durch Fertigstellungsmitteilung (§ 12 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B) tritt ein, wenn der Auftraggeber auf eine Mitteilung des Auftragnehmers über die Fertigstellung seiner Arbeiten 12 Werktage nicht reagiert.
Der Auftraggeber muss also innerhalb der 12-werktägigen Frist die Abnahme verweigern, wenn er hierzu berechtigt ist. Zumindest muss er seine Mangel- und Vertragsstrafenvorbehalte erklären (§ 12 Abs. 5 Nr. 3 VOB/B), um seiner Rechte nicht verlustig zu gehen.
5.2.4 Benutzung der Bauleistungen
Ebenso wichtig ist die fiktive Abnahme durch Benutzung {Benutzung} (§ 12 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B). Benutzt der Auftraggeber die Bauleistungen des Auftragnehmers rügelos 6 Werktage, dann gilt die Abnahme als erfolgt. Diese fiktive Abnahme tritt jedoch regelmäßig nicht allein dadurch ein, dass Nachfolgegewerke auf den Bauleistungen des Auftragnehmers aufbauen. Auch bei der Abnahme durch Benutzung muss der Auftraggeber innerhalb der 6-werktägigen Frist seine Mangel- und Vertragsstrafenvorbehalte erklären, um die Ansprüche daraus nicht zu verlieren.
{Abnahmeverweigerung}
Ein Sonderproblem stellen Fristigkeiten bei der Abnahmeverweigerung dar. Hat der Auftraggeber grundlos bereits vor der Abnahmeaufforderung gegenüber dem Auftragnehmer die Abnahme verweigert, muss der Auftragnehmer nicht auch noch eine Abnahmefrist setzen. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Abnahme ist dann der Zeitpunkt der grundlosen Abnahmeverweigerung (= treuwidrige Vereitelung der Abnahmewirkungen, § 162 Abs. 1 BGB).
Die Rechtsprechung stellt der verweigerten Abnahme die endgültige und ernsthafte Ablehnung der Werkleistung durch den Auftraggeber gleich. Es bedarf also dann keiner Abnahme mehr, wenn der Bauherr zwar behauptet, die Leistungen des Auftragnehmers seien noch nicht vollständig erbracht und deshalb noch nicht abnahmereif, er aber gleichzeitig weder die Fertigstellung noch die Mängelbeseitigung, sondern Schadensersatz oder Minderung verlangt (siehe
Kapitel 4.4). Diese Ablehnung der Werkleistung kann auch durch schlüssiges Verhalten des Bauherrn erfolgen.Конец ознакомительного фрагмента.
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