Das Baustellenhandbuch AUFMASS UND MENGENERMITTLUNG. Группа авторов

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Das Baustellenhandbuch AUFMASS UND MENGENERMITTLUNG - Группа авторов Baustellenhandbücher

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2 ergibt sich für die Abrechnung ein abgestuftes Regelwerk.

      Vergütungen können geregelt sein in:

Leistungsbeschreibungen
Besonderen Vertragsbedingungen
Zusätzlichen Vertragsbedingungen
Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen
Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (DIN 18300 ff.)
Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 18299)

      Bei etwaigen Widersprüchen im Vertrag gilt die vorgenannte Reihenfolge der Regelungen als verbindlich.

      Das Handbuch berücksichtigt nur die allgemeinen Regelungen aus den gewerkespezifischen ATV. In einzelnen Gewerken wird auf die Besonderen Leistungen näher eingegangen, immer dann, wenn es sich in der Baupraxis bei diesen Leistungen gleichzeitig um häufige, erforderliche Leistungen im Zusammenhang mit der Hauptleistung des Gewerks handelt.

      Darüber hinausgehende, vielfältig mögliche Vereinbarungen können hier wegen der speziellen Eigenheit eines Objekts oder des Vertrags nicht näher erörtert werden.

      Für die Zulässigkeit besonderer Abrechnungsvereinbarungen ist die Übereinstimmung mit der gewerblichen Verkehrssitte maßgebend.

      In Teil B der VOB sind in § 14 „Abrechnung“ alle Verpflichtungen für Auftraggeber und Auftragnehmer genannt. Von großer Bedeutung ist hier im Abschnitt 2 der Hinweis auf die von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam vorzunehmende Feststellung der Leistung. Dies kann anhand einer Zeichnung oder bei einem Aufmaß am Objekt erfolgen. Das gemeinsame Aufmaß mit den bauausführenden Firmen gehört i. d. R. auch zum Leistungsumfang des Bauleiters bei einer Beauftragung nach HOAI § 34, Leistungsbild für Gebäude und raumbildende Ausbauten.

      

Mengenermittlung und Aufmaß

      

Allgemeines zur Mengenermittlung

      Die Abrechnung von Bauleistungen im Rahmen von Einheitspreisverträgen nach den Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnung wird im Wesentlichen bestimmt durch

den Umfang und die Genauigkeit von Voruntersuchungen bzw. Vorplanungen,
die Projektdisziplin im Bauablauf (Änderungen des Entwurfs, Änderungen durch technische Neuerungen),
den Genauigkeitsgrad und die Aussagekraft einer Ausführungsplanung,
den Genauigkeitsgrad eines Leistungsverzeichnisses (Mengen, Einzelleistungen),
die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Planungsvorgaben,
die Rückübernahme von Abweichungen der Bauausführung in die Ausführungsplanung.

      Für die Ermittlung von Abrechnungsmengen stehen abhängig vom Zeitpunkt einer Mengenermittlung und der Art der Bauaufgabe verschiedene Unterlagen und Mittel zur Verfügung.

      Mengenermittlung vor der Bauausführung

      In Teil C der VOB steht in der ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ DIN 18299 unter Ziffer 5 „Abrechnung“ die Grundregel:

      Die Leistung ist aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen.

      Aus dieser VOB-Regelung ergibt sich die Forderung, insbesondere für Umbaumaßnahmen oder den teilweisen oder vollständigen Abbruch von Gebäuden, Bestandspläne, soweit diese mit dem vorhandenen Bauwerk übereinstimmen, einer Mengenermittlung zugrunde zu legen. Abhängig von der Bauaufgabe ist ggf. der Bestand für die Erstellung einer Zeichnung oder die Mengenermittlung eines Leistungsverzeichnisses aufzunehmen.

      Für Neubaumaßnahmen werden Ausführungszeichnungen i. d. R. in digitaler Form erstellt. Dies ermöglicht bei entsprechender dreidimensionaler Führung der Planung eine computergestützte Erstellung von Massenberechnungen und deren Übernahme in Ausschreibungs- und Abrechnungsprogramme.

      Bauprojekte mit einem Managementsystem, sog. BIM-Projekte (Building Information Modeling), lassen ebenfalls eine Massenermittlung auf der Basis digitaler Bauwerksdaten zu.

      Für Gewerke des Ausbaus können ebenfalls die notwendigen Angaben von Flächen und Umfangsmaßen für einzelne Räume oder Bauteile leicht aus den Planungsdaten gewonnen werden.

      Im Zuge der Erstellung von Schal- und Bewehrungsplänen werden Stahllisten geschaffen, deren Angaben zu den Mengen und Querschnitten von Betonstabstählen, Betonmattenstählen, Dübelleisten, Bügeln, Unterstützungskörben und anderes mehr in die Leistungsverzeichnisse einfließen können.

      Die Mengermittlung erfolgt dabei auf der Basis von festgelegten Angaben zu den Gewichten von Stab- und Mattenstahl, Profilstahl und dergleichen aus den DIN-Normen und den Produkthandbüchern der Hersteller.

      Abhängig vom Bauvorhaben und der Vertragsgestaltung (Einheitspreis- oder Pauschalvertrag) bieten diese Daten in den meisten Fällen eine gesicherte Ausgangsbasis für eine Ausschreibung und spätere Leistungsabrechnung.

      Mengenermittlung während/nach der Bauausführung

      Bauzeichnungen bilden für eine Abrechnung einzelner Gewerke des Rohbaus und Ausbaus während oder nach der Bauausführung i. d. R. die anzuwendende Abrechnungsgrundlage. Dies setzt jedoch voraus, dass

die Zeichnungen mit der tatsächlichen Bauausführung übereinstimmen und
die Maßabweichungen von Bauteilen die Grenzwerte der zulässigen Abweichungen nach der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ nicht überschreiten.

      In allen anderen Fällen wird, auch bei Neubaumaßnahmen, ein örtliches Aufmaß erforderlich. Für die Ermittlung der Leistungen von Erd-, Entwässerungskanal- und Landschaftsbauarbeiten ist die Anwendung von Näherungsverfahren erlaubt. Es sind die gewerkespezifischen, vereinfachenden Regeln (Übermessungsregeln und Einzelregeln) anzuwenden.

      Im Gewerk „Zimmer- und Holzbauarbeiten“ kann durch den Einsatz von elektronischen Berechnungsprogrammen die Ermittlung von Holzmassen und Abbundleistungen im Vergleich zu den Angaben der Leistungsbeschreibung kontrolliert und präzisiert werden. Auch hier kann diese Form der Massenermittlung (Holzlisten) für eine Abrechnung ohne Aufmaß herangezogen werden.

      Kombinierte Abrechnung

      Zu den Gewerken „DIN 18336 Abdichtungsarbeiten“ und „DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten“ sind unter Ziffer 0.5. Abrechnungseinheiten „kombinierte

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