Das Baustellenhandbuch AUFMASS UND MENGENERMITTLUNG. Группа авторов
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Die Maße der fertig hergestellten oder behandelten Flächen/Bauteile/Bekleidungen sind bei folgenden Gewerken in die Mengenermittlungen aufzunehmen:
• | Naturwerksteinarbeiten |
• | Bodenbelagsarbeiten |
• | Estricharbeiten |
• | Betonwerksteinarbeiten |
• | Klempnerarbeiten |
• | Zimmer- und Holzbauarbeiten |
• | Gussasphaltarbeiten |
• | Wärmedämmverbundsysteme |
• | Vorgehängte hinterlüftete Fassaden |
• | Putzarbeiten an Fassaden |
• | Malerarbeiten an Fassaden |
• | Metallbauarbeiten an Fassaden |
Außerdem gilt im Allgemeinen:
• | Bei der Längenbestimmung ist i. d. R. die größte Bauteillänge als Abrechnungsmaß anzusetzen. |
• | Bei unregelmäßigen Flächen, die einzeln abgerechnet werden, ist die Fläche des kleinsten umschriebenen Rechtecks in der Flächenermittlung zu berücksichtigen. |
• | Für Flächen, die nicht durch einfache Formeln für geometrische Flächen, wie Dreieck, Kreis, Raute und Trapez, berechnet werden können, gelten in den Gewerken weitere Einzelregelungen. |
Die Größen für einen Abzug bzw. eine Übermessung {Übermessung} bestimmter Unterbrechungen sind ebenso gewerkeübergreifend geregelt.
• | Flächen von Öffnungen mit einer Größe bis einschließlich 2,5 m2 werden bei der Ermittlung des Flächenmaßes der Gesamtfläche immer übermessen. |
• | Aussparungen werden bis zu einer Fläche von einschließlich 0,1 m2 übermessen. |
• | Bei Abrechnungen nach Längenmaß werden Unterbrechungen bis einschließlich 1,0 m übermessen. |
• | Liegen Aussparungen anteilig in Flächen, die getrennt abgerechnet werden, sind die entsprechenden Flächenanteile einzeln zu bestimmen und für die Beurteilung nach den Übermessungsregeln heranzuziehen. |
• | Werden Bauleistungen durch andere Bauteile mit einer Einzelbreite bis einschließlich 30 cm unterbrochen, werden diese Bauteile übermessen. |
Genauigkeit von Abrechnungsmengen und Beträgen
Für die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen und Rechnungen haben sich in der Praxis nachstehende Genauigkeitsgrade {Genauigkeitsgrade} für Baustoffmengen und Beträge bewährt:
Abrechnungseinheit | Genauigkeit (Stellen nach dem Komma) | |
Länge | m | 2 |
Fläche | m2 | 2 |
Rauminhalt | m3 | 3 |
Gewicht | kg | 0 |
t | 3 | |
Geldbeträge | Euro | 2 |
Begriffsbestimmungen
Im Anhang zur ATV DIN 18299 sind die unter Ziffer 5 der gewerkebezogenen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen einheitlich verwendeten Begriffe näher erläutert und mit Beispielen veranschaulicht.
Aussparung
Querschnittsänderungen in Bauteilen, wie Wände, Böden oder Decken, werden allgemein als Aussparungen bezeichnet. Die Querschnittsänderungen können die gesamte Bauteiltiefe betreffen, z. B. in Form von Fenster- und Türöffnungen oder als Durchdringung mit anderen Bauteilen. Auch Querschnittschwächungen, die nur einen Teil der Bauteiltiefe umfassen, z. B. Nischen oder Schlitze, werden als Aussparung bezeichnet. Aussparungen sind die nicht herzustellenden bzw. zu behandelnden Teile einer Fläche.
Unterbrechung
Trennende Teilflächen mit geringer Breite stellen in der Ermittlung von Flächenmaßen eine Unterbrechung der Gesamtfläche dar. Eine Unterbrechung im Flächenmaß ist gegeben, wenn das trennende Bauteil nach der Leistungsposition unbehandelt bleibt oder die Leistungsposition hier nicht ausgeführt werden kann.
Beispiele: Gesimse in Fassadenflächen, Fachwerkbauteile, Entwässerungsrinne und Einbauten in Oberflächenbefestigungen von Verkehrsflächen.
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
Die Inhalte der ATV „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ DIN 18299 bilden die Grundlage für alle gewerkespezifischen Regelungen. Sie sind auch für solche Arbeiten anzuwenden, für die keine gesonderte ATV besteht.
Neben der Aufzählung von Hinweisen für die Aufstellung von Leistungsverzeichnissen, Allgemeines zum Liefern und Vorhalten von Stoffen und zur Ausführung sind in Abschnitt 4 die Nebenleistungen und Besonderen Leistungen gewerkeübergreifend definiert.
Nebenleistungen
Nebenleistungen sind nach VOB/B Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (DIN 1961, § 2 Abs. 1) alle Leistungen, die auch ohne besondere Aufzählung zur vertraglichen Leistung, nach den Inhalten einer Leistungsbeschreibung, den Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen und Zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen und der gewerblichen Verkehrssitte gehören. In der ATV DIN 18299 sind dazu unter Ziffer 4 Arbeiten aufgelistet, die einen reibungslosen und sicheren Bauablauf einschließlich der Baustelleneinrichtung, Energie- und Wasserversorgung und die Sicherung der Baustelle gegen Niederschlagswasser gewährleisten. Auch die Zuständigkeit für die Beseitigung von Baustellenabfällen ist in diesem Abschnitt geregelt.