Das Baustellenhandbuch AUFMASS UND MENGENERMITTLUNG. Группа авторов

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Das Baustellenhandbuch AUFMASS UND MENGENERMITTLUNG - Группа авторов Baustellenhandbücher

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DIN 18352 „Fliesen und Plattenarbeiten“ sieht für Aufenthalts- und Lagerräume eine kombinierte Abrechnung vor. Diese Vorgabe gilt entsprechend auch bei Abdichtungsarbeiten nach DIN 18336, hier außerdem für Maßnahmen zur Kontrolle, für Wartung und Schutzmaßnahmen sowie für Trocknungen.

      Aufmaß

      Bei kleineren Bauvorhaben, Arbeiten im Bestand oder im Bereich der Gebäudesanierung können örtliche Aufmaße aus Gründen einer wirtschaftlichen Projektabwicklung notwenig oder sogar erforderlich sein, wenn bestimmte Leistungen erst im Laufe der Realisierung festgelegt werden können.

      Örtliche Aufmaße nach Abschluss einer Bauleistung oder während der Bauausführung, auch zur Kontrolle der Maßgenauigkeit (z. B. Achs- und Höhenvermessungen), lassen sich mithilfe von elektronischen Aufmaßhilfen (Raum- und Fassaden-/Flächenscanner) zunehmend vereinfachen. Die gewonnenen Daten können i. d. R. in Abrechnungsprogramme eingelesen werden. Der Einsatz dieser Techniken und die Verwendung der Ergebnisse als Abrechnungsgrundlage sollten jedoch mit entsprechenden Vereinbarungen zwischen den Projektbeteiligten vertraglich geregelt werden.

      Das Aufmaß von Bauwerken des Hochbaus ist vorzugsweise abschnittsweise, z. B. nach Geschossen und nach Räumen, vorzunehmen. Für die Gliederung der Aufstellung und die spätere Nachvollziehbarkeit ist eine immer gleichbleibende Vorgehensweise hilfreich. Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten für das Aufmaß von Bauleistungen:

nach Leistungspositionen, soweit durch ein vorhandenes Leistungsverzeichnis vorgegeben, und ggf. Erfassung von ergänzenden Einzelleistungen;
Aufmaß des gesamten Raums mit allen Bauteilen, Öffnungen, Höhen, Diagonalmaßen etc. für die nachträgliche Bearbeitung im Büro mit einer Zuordnung von Positionen aus einem Leistungsverzeichnis oder Angebot.

      Die Einzelmaße sind nach den Abrechnungsregeln der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen zu bestimmen.

      Für Arbeiten aus dem Bereich Tiefbau/Erdarbeiten stehen die Berechnungsverfahren des orthogonalen Aufmaßes oder der Primenmethode zur Verfügung:

      Bei dem orthogonalen Aufmaß werden den Messpunkten in einem das Vermessungsobjekt umschreibenden, rechtwinkligen Bezugssystem Messwerte in Längs- und Querrichtung sowie Höhen zugeordnet.

      Die Primenmethode basiert auf der Ermittlung von Höhenwerten zu einzelnen festgelegen Punkten in einem Koordinatensystem (Längen in x- und y-Richtung).

      Sonstige Informationsquellen

      Als Abrechnungsgrundlagen können auch die nachstehenden Informationsquellen genutzt werden bzw. sind diese insbesondere bei Abrechnungen nach Masse als Prüfbelege der Rechnung beizufügen.

Lieferscheine zu eingebauten besonderen Baustoffen oder Bauprodukten, z. B. Spiralbewehrung im Tresorbau
Wiegescheine
geförderte Mengen von Flüssigkeiten, z. B. bei Einpressarbeiten für Verbauleistungen, Schlitzwandarbeiten mit stützenden Flüssigkeiten
Nachweise über Entsorgungsgebühren (Deponiebestätigungen); z. B. Entsorgung asbesthaltiger Baustoffe
Mietrechnungen, z. B. für besondere Baugeräte, Baumaschinen oder Baustellencontainer, WC-Anlagen, Zaunanlagen und dergleichen
Verbrauchsnachweise für Energie und Wasser
Protokolle und Ergebnisse von Druckprüfungen
Spülprotokolle
bestätigte Taglohnzettel
sonstige Prüfnachweise, z. B. Protokoll der Bewehrungsabnahme
Bautagebuch

      

Grundregeln der VOB Teil C

      Für die Abrechnung von Bauleistungen wurde in den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB unter Ziffer 5 „Abrechnung“ eine gewerkeübergreifende Systematik entwickelt.

      Die grundsätzliche Forderung der DIN 18299 „Abrechnung nach Zeichnung vor Aufmaß“ wird für die Einzelgewerke durch eine Regelung zur Maßbestimmung abhängig von der Lage der Bauleistung oder des Bauteils ergänzt.

      Für die Mengenermittlungen der einzelnen Gewerke sind in den ATV im Wesentlichen drei verschiedene Grundsätze formuliert.

      Die ATV der Gewerke unterscheiden dabei nach Arbeiten auf/an Flächen und Bauteilen mit und ohne bauliche Begrenzungen durch andere Bauteile und an Fassaden.

      (1)

      Bei Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind in einigen Gewerken die Maße der zu behandelnden, zu belegenden oder zu bekleidenden Flächen zu berücksichtigen. In anderen Gewerken sind die Maße der fertigen Leistungen in die Mengenermittlung aufzunehmen.

      (2)

      Bei Leistungen auf Flächen mit grenzenden Bauteilen sind in verschiedenen Gewerken die Maße bis zu den ungedämmten, unverputzten oder unbekleideten Flächen zu berücksichtigen.

      (3)

      Für einzelne Gewerke erfolgt zur Mengenermittlung die Aufnahme der Maße der fertig hergestellten oder behandelten Flächen/Bauteile. Es bestehen dazu jeweils auch Einzelregelungen.

      Zu (1):

      Zu den Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind die Maße der zu behandelnden, zu belegenden oder zu bekleidenden Flächen zu berücksichtigen bei:

Putzarbeiten
Tapezierarbeiten, wenn die Rohbaumaße nicht bekannt sind
Malerarbeiten, wenn die Rohbaumaße nicht bekannt sind
Fliesenarbeiten
Metallbauarbeiten

      Zu den Leistungen auf Flächen ohne grenzende Bauteile sind die Maße der fertigen Leistungen zu berücksichtigen bei:

Trockenbauarbeiten
Dachdeckungsarbeiten
Parkettarbeiten

      Zu (2)

      Für Leistungen auf Flächen mit grenzenden Bauteilen sind die Maße bis zu den ungedämmten, unverputzten oder unbekleideten Flächen zu berücksichtigen bei:

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Tapezierarbeiten