Das Baustellenhandbuch AUFMASS UND MENGENERMITTLUNG. Группа авторов
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Besondere Leistungen
Als Besondere Leistungen zählen alle Leistungen, die nicht Nebenleistung sind und nur dann zu vertraglichen Leistungen gehören, wenn sie in der Leistungsbeschreibung erwähnt sind. Über die Neben- und Besonderen Leistungen nach ATV DIN 18299 hinaus gelten weitere spezielle Angaben zu Nebenleistungen und Besonderen Leistungen in den jeweiligen Gewerken.
Die Inhalte der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sind stets zusätzlich zu den spezifischen Regelungen zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen gelten die gewerkebezogenen Regelungen vorrangig.
Checkliste Besondere Leistungen
Besondere Leistungen | |
Im Baubereich befindliche Verkehrs-, Versorgungs- und Entsorgungsleitungen sind nach den Vorschriften der zuständigen Stellen zu behandeln. Bei unbekannter Lage solcher Leitungen sind diese zu erkunden. | |
Zu angetroffenen Schadstoffen in Böden, Gewässern oder Bauteilen ist die Bauherrschaft/der AG sofort zu unterrichten. Sicherungsmaßnahmen hat der AN sofort zu treffen, wenn Gefahr im Verzug ist. Alle weiteren Maßnahmen sind von AG und AN gemeinsam zu treffen | |
Übernahme der Beaufsichtigung von Leistungen anderer Unternehmer | |
Übernahme von Planungsaufgaben des Auftraggebers (Bauherrschaft) | |
Übernahme von Koordinierungsleistungen nach der Baustellenverordnung | |
Übernahme von Sicherungsaufgaben und Maßnahmen zur Unfallverhütung für Leistungen anderer Unternehmer | |
Übernahme besonderer Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen | |
Ausführung von besonderen Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser, Grundwasser oder Witterungsschäden | |
Versicherung eines außergewöhnlichen Haftpflichtwagnisses oder Versicherung der Leistung bis zur Abnahme zugunsten des Auftraggebers | |
Besondere Prüfung von Stoffen und Bauteilen, die der Auftraggeber liefert | |
Maßnahmen zur Sicherung und Aufrechterhaltung des Verkehrs auf der Baustelle, einschließlich Aufstellen, Vorhalten, Betreiben und Beseitigen der notwendigen Einrichtungen (Bauzäune, Leiteinrichtungen, Beleuchtung, Schutzgerüste, etc.) | |
Teile der Baustelleneinrichtung für andere Unternehmer oder den Auftraggeber bereitstellen | |
Aus Gründen des Umweltschutzes und der Landes- und Denkmalpflege notwendige besondere Maßnahmen | |
Entsorgung von Abfällen, soweit nicht Nebenleistung | |
Beseitigen von Hindernissen | |
Zusätzliche Maßnahmen zur Weiterarbeit bei Frost und Schnee, die über die ohnehin geschuldeten Maßnahmen hinausgehen | |
Maßnahmen zur Sicherung und zum Schutz gefährdeter benachbarter Grundstücke und baulicher Anlagen | |
Sicherungsmaßnahmen für Grenzmarken, Kanäle, Kabeltrassen, Pflanzen und Bäume, Leitungen und dergleichen | |
Schutzmaßnahmen für eine vorzeitige Nutzung der Leistung, soweit vom AG verlangt |
Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18299, Ziffer 5 „Abrechnung“
Zeichnung vor Aufmaß
Die Ermittlung der abzurechnenden Leistung ist nach den Bauzeichnungen vorzunehmen, soweit diese den tatsächlichen Bauleistungen entsprechen. Fehlen diese Zeichnungen oder sind die Zeichnungen nicht auf dem aktuellen Stand, sind die Leistungen örtlich aufzumessen.
Mit der Grundregel „Zeichnung vor Aufmaß“ ist gleichzeitig die Verantwortung der Beteiligten (Handwerker und Planer) verbunden, die Übereinstimmung der Bauausführung mit den Bauzeichnungen zu prüfen. Dieser Vergleich bestimmt die weitere Vorgehensweise zur Massenermittlung und Abrechnung.
Besonders im Bereich der Gewerke für den Ausbau wird aufgrund der in verschiedenen ATV genannten Regelungen zur Abrechnung ein örtliches Aufmaß erforderlich sein.
Inwieweit die Überprüfung der Bauausführung auf die Einhaltung der DIN 18202 „Toleranzen im Hochbau – Bauwerke“ und DIN 18203 „Toleranzen im Hochbau – Vorgefertigte Teile“ erforderlich wird, richtet sich nach der Vertragsgestaltung. Nach DIN 18202 ist die Prüfung der Grenzabweichungen nicht als Regelfall anzusehen.
Sind für bestimmte Leistungen Abrechnungspositionen mit einer „Pauschaldefinition“ belegt, so sind diese auch als Pauschale abzurechnen.
Aufmaß und Mengenermittlung nach Gewerken von A – Z
Die Ausführungen von Abbruch- und Rückbauarbeiten sind im Allgemeinen nach den Regeln der ATV „Abbruch- und Rückbauarbeiten“ DIN 18459 abzurechnen. Die ATV umfasst Leistungen im Zusammenhang mit dem Abbruch oder Rückbau von baulichen und technischen Anlagen. Die Arbeiten können sowohl den vollständigen oder auch teilweisen Abbruch/Rückbau des Gebäudes bzw. der Anlage umfassen. Außerdem regelt die ATV auch die zum Abbruch notwendigen Arbeiten, wie das Fördern, Lagern und Laden der Abbruchmaterialien und Bauteile.
Die im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten evtl. erforderlichen Rodungsarbeiten oder Erdarbeiten sind nach den entsprechenden ATVn „Landschaftsbauarbeiten“ bzw. „Erdarbeiten“ zu behandeln.
Die Inhalte der DIN 18299 „Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art“ sind stets zusätzlich zu den spezifischen Regelungen zu berücksichtigen. Bei Widersprüchen gelten die gewerkebezogenen Regelungen der DIN 18459 vorrangig.