Das Baustellenhandbuch AUFMASS UND MENGENERMITTLUNG. Группа авторов

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Das Baustellenhandbuch AUFMASS UND MENGENERMITTLUNG - Группа авторов Baustellenhandbücher

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ATV DIN 18459

      In Leistungsverzeichnissen gelten gem. Ziffer 0.5 der ATV die folgenden Abrechnungseinheiten für die Ausführung von Abbruch- und Rückbauarbeiten und alle damit in direkter Verbindung stehenden Nebenleistungen und Besonderen Leistungen.

Abbruch- und Rückbauarbeiten
Raummaß (m3) getrennt nach Bauart und Maßen
Fundamente, Bodenplatten, Decken, Wände
Stützen, Unter- und Überzüge, Binder, Sparren und dergleichen
Widerlager, Rampen, Treppen
Flüssigkeiten
Flächenmaß (m2) getrennt nach Bauart und Maßen
Bauteile
•Bodenplatten, Fundamente
•Wände, Decken
•Boden-, Wand- und Deckenbeläge
•Putz, Fliesen, Estriche
•Dämmstoffe, Bekleidungen
•Dacheindeckungen
•Trenn- und Zwischenwände
Schnitte
•Sägeschnitte nach Schnittfläche
•Thermisches Trennen nach Trennfläche
•Hochdruckschneiden nach Schnittfläche
•Fräsen und Schleifen
Flächenmaß (cm2) getrennt nach Bauart und Maßen
Stahlschnitte und Stahlanschnitte für einzelne Schnitt- und Querschnittsflächen
Längenmaß (m) getrennt nach Bauart und Maßen
Geländer, Brüstungen
Rohre
Einfassungen
Bohrungen
Schlitze
Trennschnitte
imagesAnzahl (Stück) getrennt nach Bauart und Maßen
Fenster, Türen
Wand- und Deckendurchbrüche
Behälter, Tanks, Heizkörper, Heizungsanlagen und dergleichen
Leuchten, Leuchtstoffröhren, Kondensatoren
imagesMasse (kg, t) getrennt nach Baustoffen
Baustoffe

      

Abrechnungsgrundregeln nach ATV DIN 18459, Ziffer 5 „Abrechnung“

      Die Ermittlung der abzurechnenden Leistung kann grundsätzlich nach Zeichnung oder auch nach den Ergebnissen eines vor Arbeitsbeginn erarbeiteten örtlichen Aufmaßes erfolgen. Die Abrechnung nach Zeichnung (Nennmaße) setzt die Vorlage detaillierter und aktueller Bestandspläne voraus.

      Leistungsverzeichnis

      Im Gegensatz zu den sonstigen Bauarbeiten, bei denen eine Abrechnung nach Aufmaß der fertiggestellten Leistung möglich ist, sind für Abbruch- und Rückbauarbeiten die einzelnen Leistungen noch vor Baubeginn nachvollziehbar zusammenzustellen. Diese Zusammenstellung kann durch aktualisierte Bestandszeichnungen und/oder Massenermittlungen nach Ziffer 0.5 der ATV gebildet werden. Sie ist als Grundlage für die spätere Abrechnung heranzuziehen.

      Soweit diese Leistungszusammenstellung nicht durch einen Beauftragten des Auftraggebers erfolgt, wird der Auftragnehmer gehalten sein, eine entsprechende Voranalyse durchzuführen.

      Zur Kalkulation der Abbrucharbeiten bzw. zur Bestimmung der Abbruchmassen können neben Bestandszeichnungen auch alte Abrechnungsunterlagen (Rechnungen) hilfreich sein.

      Transport- und Förderwege

      Die Wahl der Transport- und Förderwege obliegt dem Auftragnehmer und wird im Wesentlichen durch die für das Objekt gewählte Abbruchverfahren bestimmt. In den meisten Fällen bleibt die Wahl der Abbruchverfahren dem Unternehmer überlassen, soweit nicht andere Regelungen im Leistungsverzeichnis getroffen wurden (ATV Ziffer 0.3.2). Die Leistung für das Fördern und Laden beinhaltet immer die nachstehend genannten Längen für die Transportwege:

TransportrichtungEntfernungLage
horizontalbis 20 minnerhalb von Gebäuden
bis 50 maußerhalb von Gebäuden
vertikalbis 5 mbeliebig
bis 10 mmit Schuttrutschen

      Das Aufnehmen, Laden und Lagern von Abbruchgütern auf dem Abbruchgrundstück gehört ebenso stets zur Grundleistung.

      Tragende Bauteile (Fundamente und Bodenplatten, Stützen, Binder, Decken, Wände), Rampen, Treppen, Widerlager

Die Abrechnungsmengen sind getrennt nach Baustoffen, Bauart und Maßen nach Raummaß zu ermitteln.

      Ausschlaggebend für die Einteilung in Einzelleistungen ist die Forderung aus Ziffer 3.3.5 der ATV, wonach die anfallenden Stoffe und Bauteile nach den abfallrechtlichen Bestimmungen und den Vorgaben des Auftraggebers getrennt zu halten, zu sammeln und zu lagern sind.

      Eine Abrechnung nach Raummaß der nicht zerstörten und zerkleinerten Bauteile, also dem Originalzustand der Baukonstruktion, wird stets dann problematisch, wenn keine Bestandspläne oder Ergebnisse aus Voruntersuchungen zur Bausubstanz vorhanden sind und die Abmessungen der Bauteile nicht vollständig bekannt sind (z. B. Stärken von Bodenplatten und Rampen, Betonauffüllungen, besondere Fundamente). Im Interesse einer angemessenen Vergütung der Leistung sollte hier geprüft werden, ob für diese Bauteile, abweichend zur ATV Ziffer 0.5.1, ein anderes Abrechnungsverfahren sinnvoll sein kann (Abrechnung nach Masse).

      Die Abrechnung nach Masse ist durch Wiegen oder Berechnung der Bauteile vorzunehmen. Für die Berechnung der Masse ist das Raummaß des Bauteils zu bestimmen und mit den Kennwerten der Baustoffe nach DIN 1055-1 zu multiplizieren.

      Die Geltendmachung von Bedenken gegen Vorgaben des Leistungsverzeichnisses (Mengen, Abrechnungsverfahren) bei festgestellten Abweichungen zum Bestand gehört zu den Prüfungspflichten des Auftraggebers.

      Wände, Decken, Bodenplatten, Estriche, Bekleidungen, Dacheindeckungen

Die vorgenannten großflächigen und großformatigen Bauteile sowie auch Putz, Fliesen, Dämmstoffe und dergleichen sind getrennt nach Bauart und Maßen nach Flächenmaß (m2) abzurechnen. Es sind die Maße der abzubrechenden Bauwerke, Bauteile oder technischen Anlagen für die Massenermittlung anzusetzen.

      Zur Bestimmung des Flächenmaßes von Sägearbeiten in Beton oder Mauerwerk ist für die Schnitttiefe stets ein Mindestmaß von 3 cm anzusetzen (Flächenmaß = tatsächliche Schnittlänge * tatsächliche Schnitttiefe).

      Geländer, Brüstungen, Rohre

      Längenorientierte Bauteile, wie Geländer, Gesimse, Einfassungen, Rohre für Ver- und Entsorgung, Kabeltrassen, werden nach Längenmaß und differenzierter Bauteilbeschreibung abgerechnet.

      Kernbohrungen, Schlitze, Trennschnitte

      Diese sind nach dem jeweiligen Längenmaß im Bauteil und mit einer Angabe zum Querschnitt abzurechnen.

      Kernbohrungen sind nach der tatsächlichen Bohrlänge abzurechnen. Durchbohrte Hohlräume oder andere Unterbrechungen in der Bohrlochtiefe werden bis zu einer Länge von 15 cm übermessen. Die Mindestabrechnungslänge je Bohrloch beträgt 10 cm.

      Schnitte

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