Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen. Alexander Grieger

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Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen - Alexander Grieger Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht

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jede inhaltliche Abweichung einen Eingriff in die Ausgewogenheit der VOB/B darstellt. Diese Entwicklung ist im Interesse der Rechtssicherheit dahin abzuschließen, daß grundsätzlich jede inhaltliche Abweichung von der VOB/B als eine Störung des von ihr beabsichtigten Interessenausgleichs zu bewerten ist. Denn anderenfalls wäre die im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen notwendige Transparenz (vgl. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F.) nicht zu gewährleisten. Die VOB/B ist demnach nur dann einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz entzogen, wenn sie als Ganzes vereinbart worden ist. Es kommt nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriff hat. Damit ist die Inhaltskontrolle auch dann eröffnet, wenn nur geringfügige inhaltliche Abweichungen von der VOB/B vorliegen und auch unabhängig davon, ob eventuell benachteiligende Regelungen im vorrangigen Vertragswerk möglicherweise durch andere Regelungen „ausgeglichen“ werden.“

      Wenngleich im Rahmen der steuerlichen Beratung die gleiche Haftungsbeschränkungsmöglichkeit besteht, wird hier nicht zwischen den Fahrlässigkeitsgraden unterschieden. Die fehlende Unterscheidung zwischen den einzelnen Fahrlässigkeitsgraden wird auch in § 54a WiPrO angewendet, wenngleich hier die Haftungssummen (und somit auch verpflichtenden Versicherungssummen) noch von der Börsennotierung des zu prüfenden Unternehmens abhängen und zwischen 1,0 und 4,0 Millionen liegen (§ 54 Abs. 1, 4 WiPrO, § 323 Abs. 2 HGB). Auch hier greift das Prinzip, dass durch schriftliche Vereinbarung die Haftung auf diese Haftungssumme beschränkt werden kann, im Fall vorformulierter Vertragsbedingungen auf den 4 fachen Wert der Haftungssumme, sofern insoweit ein entsprechender Versicherungsschutz besteht (§ 54a Abs. 1 WiPrO).

      132 Eine ausführliche Aufzählung verschiedenster gesetzlicher Haftungsbeschränkungen aus diversen Rechtsbereichen findet sich auch bei Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 9–11. 133 PALANDT-Sprau, Einführung ProdHaftG, Rn. 1; ders., § 15 ProdHaftG, Rn. 7f.. Die Haftungsbeschränkung nach § 10 ProdHaftG gilt nicht für Sachschäden, wohl aber ein Selbstbehalt nach § 11 ProdHaftG in Höhe von 500 EUR. 134 Das ProdHaftG vermeidet somit die Unklarheiten und Beweisschwierigkeiten arbeitsteiligen Wirtschaftens, vgl. auch PALANDT-Sprau, Einführung ProdHaftG, Rn. 3. 135 BT-Drs. 11/2447, S. 24 (zu § 10). Siehe auch Graf v. Westphalen, NJW 1990, S. 83ff. (92). 136 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 11. 137 Derzeit wirksam in der Fassung ADSp 2017, empfohlen zur Anwendung ab 01.01.2017. Hierin enthalten sind u.a. Erhöhungen der bislang geltenden Haftungsbeschränkungen (Ziffer 23) je nach Schadenursache von 1 Mio. EUR auf 1,25 Mio. EUR bzw. 2 Mio. EUR auf 2,5 Mio. EUR bzw. den 2 fachen Sonderziehungsrechten je Kilogramm der beschädigten bzw. verlorenen Sache, je nachdem welcher Betrag höher ist. 138 Vgl. Präambel der ADSp; Bahnsen, TranspR 2010, S. 19ff. (20); MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 2; KOLLER, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 1; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 5. 139 MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 4; vgl. zur Üblichkeit im Spediteursgewerbe auch KOLLER, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 11. 140 KOLLER, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 20; MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 6–8; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 6–16. 141 Krit. zur Zulässigkeit der geringen Haftungshöhe insbes. im Fall von Personenschäden: KOLLER, Ziffer 24 ADSp Rn. 24; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Ziffer 24 ADSp Rn. 29. 142 MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 175, 177. 143 Vgl. ausführlich bei Bahnsen, TranspR 2010, S. 19ff. (22); MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 238, 240; KOLLER, Ziffer 24 ADSp Rn. 3; MüKo/HGB-Bd. 7-Hesse, § 475 Rn. 24ff.. 144 EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Vor Ziffer 1 ADSp Rn. 1. 145 MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 272; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Ziffer 29 ADSp Rn. 8f.. 146 MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 272, 280. 147 MüKo/HGB-Bd. 7-Bahnsen, Vorbem ADSp Rn. 279; KOLLER, Ziffer 29 ADSp Rn. 2; EBENROTH/BOUJONG/JOOST/STROHN-Bahnsen, Ziff. 29 ADSp Rn. 7. 148 BAUMBACH/HOPT-Merkt, ADSp Einl Rn. 5. 149 BGH, Urt. v. 27.11.1990 – X ZR 26/90, Ziffer I.3; BGH, Urt. v. 04.05.1995 – I ZR 70/93, Ziffer II.3.b. krit. zur praktischen Tragweite des Kriteriums: Bahnsen, TranspR 2010, S. 19ff. (24).

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