Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen. Alexander Grieger

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Rechtliche Grenzen vertraglicher Haftungsausschlüsse und -begrenzungen in B2B-Exportverträgen - Alexander Grieger Betriebs-Berater Schriftenreihe/ Wirtschaftsrecht

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Vorsatzart) zur groben Fahrlässigkeit96. Im Fall des Vorliegens eines dolus eventualis hält der Schädigende die Tatbestandsrealisierung für möglich und nimmt die damit verbundenen Folgen billigend in Kauf97. Für den Fall grober Fahrlässigkeit (vgl. § 277 BGB), die eine besonders schwere Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt, besteht das wesentliche Abgrenzungskriterium zum dolus eventualis darin, dass der Schädiger hierbei die Folgen zwar für möglich hält, jedoch auf das Nichteintreten im Sinne eines „wird schon gutgehen“ vertraut98. Die zuletzt noch verbleibende einfache Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn es keine Gründe für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit gibt und man sich im Rahmen des Regelfalles nach § 276 Abs. 1 S. 1 BGB befindet99.

      Bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes kann im Rahmen einer Individualvereinbarung nach §§ 278 S. 2, 276 Abs. 3 BGB die Haftung für eingeschaltete Erfüllungsgehilfen abbedungen werden. Auf die AGB-rechtlichen Grenzen wird später näher einzugehen sein.

      94 NK-Dauner-Lieb, § 276 Rn. 4; BAMBERGER/ROTH-Unberath, § 276 Rn. 5. 95 MüKo/BGB-Grundmann, § 276 Rn. 151; NK-Dauner-Lieb, § 276 Rn. 10; PALANDT-Grüneberg, § 276 Rn. 10. 96 Das gesetzliche Verbot ist auch vor den Grenzen des § 138 BGB zweckmäßig, um den Geschädigten nicht dem Schädiger schutzlos auf Gedeih und Verderb auszuliefern, vgl. MüKo/BGB-Grundmann, § 276 Rn. 9. 97 NK-Dauner-Lieb, § 276 Rn. 10; BAMBERGER/ROTH-Unberath, § 276 Rn. 15; MüKo/BGB-Grundmann, § 276 Rn. 161; PALANDT-Grüneberg, § 276 Rn. 10. 98 BAMBERGER/ROTH-Unberath, § 276 Rn. 18; NK-Dauner-Lieb, § 276 Rn. 12, § 278 Rn. 4; PALANDT-Grüneberg, § 276 Rn. 10. 99 Die Abgrenzung zwischen bewusster und unbewusster Fahrlässigkeit kann an dieser Stelle unterbleiben, nachdem dies für den Betrachtungsgegenstand keine Relevanz besitzt. Vgl. hierzu und zu weiteren Unterscheidungskriterien verschiedener Fahrlässigkeitsdefinitionen MüKo/BGB-Grundmann, § 276 Rn. 50ff.. 100 MüKo/BGB/CISG-Huber P., CISG Art. 74 Rn. 25; Verweyen/Foerster/Toufar, Handbuch des internationalen Warenkaufs, S. 170; Eckert/Maifeld/Matthiessen, Handbuch des Kaufrechts, Rn. 1103; NK-Dauner-Lieb, § 280 Rn. 38.

       D. Rechtshistorische Überlegungen zur unbeschränkten und beschränkbaren Haftung

      101 Zur rechtshistorischen Entwicklung ausführlich Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 19ff.. 102 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 21, 24. 103 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 27. 104 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 28–32. 105 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 29/30. 106 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 35. 107 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 37. 108 Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 39. 109 So i.E. auch Bruns, Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 43. 110 Bruns bringt dies durch sein Resümee „Hoher Kapitalbedarf und Investitionsbereitschaft verlangen Beschränkbarkeit der Haftung.“ (ders., Haftungsbeschränkung und Mindesthaftung, S. 43) eindrucksvoll auf den Punkt.

       E. Bewertung aus Sicht der Wirtschaft

      Aus der Weite des Schadensbegriffes ergibt sich somit das Risiko, dass der entstandene Schaden in unangemessener Relation zum Wert der erbrachten Lieferung bzw. Leistung steht. Insbesondere auch aufgrund der Komplexität von Wertschöpfungsketten können Schäden schnell ein Vielfaches des Lieferwertes erreichen. Existenzgefährdende Risiken sind an der Tagesordnung.

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