Kirchliche Loyalitätspflichten und die Europäische Menschenrechtskonvention. Matthias Lodemann

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Kirchliche Loyalitätspflichten und die Europäische Menschenrechtskonvention - Matthias Lodemann Schriftenreihe zum kirchlichen Arbeitsrecht

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Arbeitsrecht in der Kirche, S. 107, Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 110; einschränkend noch Thüsing/Börschel, Anm. zu LAGE Nr. 9 zu § 611 BGB Kirchliche Arbeitnehmer für Fälle des Art. 5 II GrO.

      169 Hierbei handelt es sich um den Kirchenaustritt nach staatlichem Recht, der die Exkommunikation nach sich zieht. Kirchenrechtlich s. can. 1364 § 1, 1. Hs CIC: „Der Apostat, der Häretiker oder der Schismatiker ziehen sich die Exkommunikation als Tatstrafe zu.“

      170 Can. 1055 ff. CIC.

      171 Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, S. 107; Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 111; die kirchliche Grundlage ist die Erklärung des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz zur Unvereinbarkeit von Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz mit den Loyalitätsobliegenheiten nach der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse vom 24.06.2002, abrufbar beispielsweise unter http://www.drs.de/fileadmin/Rechtsdoku/2/2/3/6/02_12_01.pdf.

      172 Katechismus der katholischen Kirche, Abschnitt 2357-2359, insbesondere Abschnitt 2358: „Man hüte sich, sie in irgend einer Weise ungerecht zurückzusetzen.“ sowie Abschnitt 2359: „Homosexuelle Menschen sind zur Keuschheit gerufen.“, abrufbar unter http://www.vatican.va/archive/DEU0035/_INDEX.HTM.

      173 Thüsing, JZ 2004, 172, 179.

      174 BAG NZA 2005, 1263; vgl. auch Trebeck/Weber, ArbRAktuell 2012, 29.

      175 Richardi, NZA 1994, 19, 22.

      176 Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, S. 107.

      177 Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 113 weist darauf hin, dass schutzwürdige Interessen des Arbeitnehmers nicht gänzlich vernachlässigt werden dürfen, da ansonsten eine Abwägung schon denklogisch nicht möglich ist.

      178 Zur Frage, ob der Kirchenaustritt auch rechtsdogmatisch einen absoluten Kündigungsgrund darstellt s. unten § 4 B. V. 3. Speziell: Der Kirchenaustritt als absoluter Kündigungsgrund.

      179 Vgl. Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 112. Der scheinbare Widerspruch aus Art. 5 III GrO, der Ausnahmen erlaubt, und Art. 5 V GrO, der absolut formuliert ist, kann nur so aufgelöst werden.

      180 Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, S. 125; Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 111; Weiß, in: FS Listl, S. 511, 526, Fn. 50.

      181 S. z.B. das Mitarbeitergesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 20.11.2000 (§§ 1,4) sowie die Arbeitsrechtsregelung über berufliche Mitarbeit in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und ihrer Diakonie für den Bereich der privatrechtlichen Dienstverhältnisse vom 21.11.2000 (§ 6, allerdings erlassen im Verfahren des „Dritten Weges“).

      182 Fey, AuR 2005, 349, 350.

      183 BVerfGE 70, 138.

      184 Kirchenamtliche Begründung zur „Richtlinie des Rates der EKD über die Anforderungen der beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD“, epd-Dokument Nr. 29 aus 2005, S. 6 ff.

      185 Fey, AuR 2005, 349, 351.

      186 Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, S. 93.

      187 Vgl. auch Richardi, Arbeitsrecht in der Kirche, S. 11, 65.

      188 Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 103 weist zu Recht darauf hin, dass die Ausnahme z.B. im weiten Aufgabenspektrum der Diakonie eher zum Regelfall wird. Fey, AuR 2005, 349, 351 weist darauf hin, dass es in einigen Fällen sogar gerade darauf ankommen kann, nicht-christliche Mitarbeiter zu beschäftigen, etwa bei einer muslimischen Kindergärtnerin in einem integrativen Kindergarten.

      189 Eine Übersicht über deren Mitgliedskirchen findet sich auf http://www.oekumeneack.de/Mitgliedskirchen.42.0.html.

      190 Insoweit ist die RL.EKD also liberaler als die entsprechende Regelung der katholischen GrO.

      191 Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 113.

      192 Vgl. ausführlicher Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 102 ff.

      193 D.h. sie haben das Evangelium als für sich richtig und verbindlich anzuerkennen, Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 107.

      194 Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 106.

      195 Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 117.

      196 Can. 1055 CIC.

      197 Gemeinsame Erklärung der EKD und der Geschäftsführung der Kommission der Orthodoxen Kirche in Deutschland zu Ehen zwischen evangelischen und orthodoxen Christen und Christinnen, abrufbar unter http://www.ekd.de/EKD-Texte/ehen_evangelische_und_orthodoxe_christen.html.

      198 Vgl. Lev 18, 22; 20, 13; Röm 1, 26-28; Kor 6, 9; 1. Tim 1, 10.

      199 Budde, AuR 2005, 353, 356.

      200 Rat der EKD, Mit Spannungen leben – Eine Orientierungshilfe zum Thema „Homosexualität und Kirche“, 1996, zusammengefasst unter http://www.ekd.de/homosexualitaet/presse/pm_2004_mit_spannungen_leben.html.

      201 Kirchenamt der EKD, Verlässlichkeit und Verantwortung stärken – Stellungnahme zur Verbesserung des Rechtsschutzes für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und zur besonderen Bedeutung und Stellung der Ehe, 2000, abrufbar unter http://www.ekd.de/EKD-Texte/lebensgemeinschaft_2000.html.

      202 Kirchenamt der EKD, Theologische, staatskirchenrechtliche und dienstrechtliche Aspekte zum kirchlichen Umgang mit den rechtlichen Folgen der EIntragung gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, 2002, abrufbar unter http://www.ekd.de/EKD-Texte/empfehlungen_gleichgeschlechtliche_partnerschaften_2002.html.

      203 Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 110.

      204 Fink-Jamann, Antidiskriminierungsrecht, S. 116.

      205 Thüsing, Kirchliches Arbeitsrecht, S. 110. Inwieweit ein solches Gespräch allerdings beispielsweise bei vorsätzlichen Straftaten gegen die Kirche, etwa Diebstahl oder Sachbeschädigung von Kircheneigentum, noch hilfreich und damit sinnvoll ist, erscheint dennoch zweifelhaft – im Übrigen auch für die entsprechende Regelung in der katholischen Kirche.

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