Compliance-Handbuch Kartellrecht. Jörg-Martin Schultze

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Compliance-Handbuch Kartellrecht - Jörg-Martin Schultze Recht Wirtschaft Steuern - Handbuch

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Siehe zum Unternehmensbegriff unter Rn. B 25f. 72 BKartA, Tagung des Arbeitskreises Kartellrecht, 4.10.2012, Kartellrechtsbußgeldverfahren zwischen deutschem Systemdenken und europäischer Konvergenz, Hintergrundpapier, S. 6. 73 § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG, siehe oben Rn. B 50. 74 Siehe dazu unter Rn. C 360ff. 75 Art. 23 Abs. 5 VO 1/2003. 76 Siehe dazu unter Rn. B 146ff. 77 Siehe z.B. Fallbericht BKartA, v. 27.3.2020 zu Kartellabsprachen und Submissionsabsprachen Technische Gebäudeausrüstung, Az. B11-21/14. 78 Siehe Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft vom 16.6.2020, der nach einem Veto der Unionsfraktion im Juni 2021 als gescheitert erklärt wurde. 79 Siehe weiterführend: Klusmann in: Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts. 4. Aufl. 2020, § 56 Rn. 31ff. 80 Nach den amtlichen Statistiken wurden zwischen 1998 und 2007 (je einschließlich) 240 Fälle abgeurteilt. In 28 Fällen erfolgte Freispruch, ein Fünftel der Verfahren wurde eingestellt. 164 Täter wurden verurteilt, davon 21 zu Freiheitsstrafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, und 142 zu Geldstrafen; ein jugendlicher Täter wurde 2006 zu Kurzarrest verurteilt, (vertiefend) Wagner-von Papp, WuW 2009, 1236ff. 81 LG München II, Urt. v. 3.5.2006, Az. W5 KLs 567 Js 30966, dazu Wagner-von Papp, WuW 2009, 1236ff. 82 Vgl. § 42 VerSanG-E (siehe Fn. B 78), § 82 GWB. 83 U.S. Department of Justice, Antitrust Division, Criminal Enforcement, Trend Charts for the years 2010–2018, derzeit abrufbar unter: https://www.justice.gov/atr/criminal-enforcementfine-and-jail-charts. 84 Betroffen war ein ehemaliger CEO von Morgan Crucible, der im Dezember 2010 wegen Behinderung der Justiz im Rahmen der Ermittlungen gegen das Carbon-Kartell verurteilt wurde. 85 Z.B. Irland, Griechenland, Estland und Slowenien. 86 Darunter Großbritannien, Südkorea, Japan, Australien, Kanada und Israel. 87 Art. 101 Abs. 2 AEUV, § 1 GWB i.V.m. § 134 BGB bzw. bei einem Verstoß gegen das fusionskontrollrechtliche Vollzugsverbot Art. 7 FKVO, § 41 Abs. 1 GWB. 88 Einschlägig ist für das deutsche Recht damit § 139 BGB. 89 BGH, Urt. v. 24.9.2002, Az. KZR 10/01, WuW/DE-R 1031 (Tennishallenpacht), unter Aufgabe seiner früheren Rspr. in Urt. v. 8.2.1994, Az. KZR 2/93, WuW/E BGH 2909, 2913 (Pronuptia II), wonach der Rest des Vertrages grundsätzlich weiter wirksam sein sollte. 90 Ausführlicher Rieder/Dammann de Chapto, NZKart 2018, 8ff. 91 So bereits im Schienen-Kartell: Das Bußgeld bezogen auf Schienen, die an die Deutsche Bahn geliefert wurden, belief sich auf EUR 124 Mio. Die Deutsche Bahn bezifferte ihre gegen die Kartellanten geltend gemachte Schadensersatzklage auf EUR 550 Mio., siehe Handelsblatt v. 29.4.2013. Auch in dem Verfahren Zucker- und insbesondere im LKW-Kartell übersteigen die geltend gemachten Schadensersatzklagen die hohen Bußgelder signifikant. 92 Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union, ABl. EU 2014 C 349/1. 93 Für einen umfassenden Überblick zu den Neuerungen siehe z.B. Kersting/Podszun, Die 9. GWB-Novelle, 2017. 94 EuGH, Urt. v. 12.12.2019, Rs. C-435/18 (Otis), dazu Weitbrecht, NZKart 2019, 106. 95 EuGH, Urt. v. 14.3.2019, Rs. C-724/17 (Skanska). 96 Weitbrecht, NZKart 2019, 106, 108 m.w.N. 97 So schon Franz/Jüntgen, BB 2007, 1681ff., siehe insoweit auch § 93 AktG. 98 Die freiwillige Zahlung von EUR 50 Mio. gegenüber der Deutschen Bahn für die Beteiligung der voestalpine am sog. Schienen-Kartell liefert dafür ein konkretes Beispiel, siehe Handelsblatt v. 29.4.2013. 99 Siehe dazu bereits oben unter Rn. B 80f. 100 So z.B. infolge des sog. Feuerwehr-Kartells, in dem Lieferanten nunmehr einen Zertifizierungsprozess durchlaufen müssen, um wieder in Ausschreibungen der Gemeinden und Kommunen zugelassen zu werden, siehe dazu unter Rn. C 111ff. sowie Fn. C 100.

       V. Das Kartellverbot – Einführung

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      Die Verhaltenskontrolle nach europäischem und deutschem Kartellrecht ist zum einen verankert im Kartellverbot, das zwei- oder mehrseitige Abreden zwischen Unternehmen adressiert, sowie zum anderen im Verbot missbräuchlichen Verhaltens, das sich gegen Verhalten von Unternehmen mit Marktmacht richtet.

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      Das Kartellverbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 1 GWB schützt den Wettbewerb, indem es wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen, abgestimmte Verhaltensweisen und Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen zwischen zwei oder mehr Unternehmen verbietet. Einseitige Verhaltensweisen unterfallen nur dann der Kontrolle durch das Kartellrecht, wenn sie den Wettbewerb durch eine missbräuchliche Ausnutzung von Marktmacht beschränken (Art. 102 AEUV bzw. §§ 19, 20 GWB).

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      Vereinbarungen, die gegen das Kartellverbot verstoßen, ohne dass die Voraussetzungen für eine Freistellung vorliegen, sind nichtig und können nach Art. 23 Abs. 2 lit. a VO 1/2003 von der Kommission bzw. nach § 81 Abs. 1, 2, 4 GWB vom Bundeskartellamt mit Bußgeldern von bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes der an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen belegt werden. Diese und andere Rechtsfolgen, mit denen ein Unternehmen bei einem Verstoß gegen kartellrechtliche Regeln rechnen muss, sind ausführlich in Rn. B 39ff. dargestellt.

       1. Verbot und Ausnahme – grundsätzliche Regelungstechnik

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